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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 4.1<br />

Falle der Presbyterien, Kreissynodalvorstände und der <strong>Kirche</strong>nleitung deren rechtlichen<br />

Vertretung.<br />

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch wer mit Vollendung des 75. Lebensjahres<br />

nach der derzeitigen Regelung des Artikels 42 Abs. 3 <strong>Kirche</strong>nordnung aus dem Presbyterium<br />

ausscheiden muss, noch Möglichkeiten der Mitwirkung in kirchengemeindlichen<br />

Gremien hat. So lässt es die <strong>Kirche</strong>nordnung zu, dass das Presbyterium Personen<br />

unabhängig <strong>von</strong> jeder Altersgrenze in den Gemeindebeirat nach Artikel 72 oder in beratende<br />

Ausschüsse nach Artikel 73 beruft. Vielfältige ehrenamtliche Aufgaben in der<br />

<strong>Kirche</strong>ngemeinde könnten <strong>von</strong> diesem Personenkreis wahrgenommen werden, z.B. Mitarbeit<br />

in Gemeindegruppen, Organisation <strong>von</strong> Freizeiten, Mitwirkung beim Besuchsdienst<br />

usw.<br />

Aus Gründen der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung der o. a. Ausführungen<br />

schlagen wir vor, an der bisherigen Altersgrenze festzuhalten.<br />

4. Studiengebühren (Nr. 18)<br />

Der Antrag wurde an die <strong>Kirche</strong>nleitung und den Ständigen Finanzausschuss überwiesen<br />

Zur Ausführung:<br />

In den Kuratorien der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel und der <strong>Evangelische</strong>n<br />

Fachhochschule Bochum wurde über die Erhebung und Verwendung der Studienbeiträge<br />

berichtet. Dabei war die Diskussion zur Aufhebung der Studienbeitragsregelung<br />

an den kirchlichen Hochschulen überschattet <strong>von</strong> der Frage nach dem Fortbestehen der<br />

gesetzlichen Voraussetzungen und ggf. der Zusagen der Kompensation wegfallender<br />

Beiträge durch das Land NRW. Ein Beschluss im Sinne des Antrages wurde in den Kuratorien<br />

der kirchlichen Hochschulen, die die EKvW zusammen mit anderen Landeskirchen<br />

bzw. den <strong>von</strong>-Bodelschwinghschen-Stiftungen trägt, nicht gefasst.<br />

5. Ökostrom (Nr. 19)<br />

Der Antrag wurde an die <strong>Kirche</strong>nleitung überwiesen<br />

Zur Ausführung:<br />

Die Kreissynode Gütersloh hat die <strong>Landessynode</strong> gebeten zu beschlieûen, in allen ihren<br />

Einrichtungen auf die Nutzung <strong>von</strong> Ökostrom umzustellen. Der Antrag wird mit dem<br />

o.a. Beschluss an die <strong>Kirche</strong>nleitung überwiesen.<br />

Ausgehend vom Beschluss Nr. 96 der <strong>Landessynode</strong> 2000 und der im selben Jahr veröffentlichten<br />

Erklärung der <strong>Kirche</strong>nleitung ¹Impulse für eine nachhaltige Energiepolitikª<br />

sind in den letzten Jahren die Anstrengungen zur Nutzung <strong>von</strong> Ökostrom in allen<br />

landeskirchlichen Bereichen intensiviert worden. Dabei gilt es jedoch, die unterschiedlichen<br />

lokalen Möglichkeiten wie insbesondere bestehende vertragliche Bindungen zu beachten.<br />

Das Projekt ¹Grüner Hahnª nimmt die Umstellung auf Ökostrom als einen<br />

Aspekt auf. Sukzessive wird so die Nutzung <strong>von</strong> Ökostrom in allen Einrichtungen erreicht<br />

werden können.<br />

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