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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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6. § 13 wird wie folgt geändert:<br />

Zehnte Sitzung, Freitag, 19. November <strong>2010</strong>, vormittags<br />

a. Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br />

¹(2) Die wahlberechtigten Gemeindeglieder sind aufzufordern, bis zu dem im<br />

Terminplan festgelegten Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen. Die Zahl der<br />

Wahlvorschläge soll die Zahl der Stellen übersteigen. Es ist darauf hinzuwirken,<br />

dass Frauen und Männer möglichst gleichmäûig vertreten sind.ª<br />

b. In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl ¹70ª durch ¹69ª ersetzt.<br />

7. In § 14 wird Absatz 2 gestrichen, die Absatzzahl im ersten Absatz entfällt. Im ersten<br />

Satz werden die Worte ¹innerhalb der Vorschlagsfristª durch die Worte ¹bis zu dem<br />

im Terminplan festgelegten Zeitpunktª ersetzt. In Satz 2 wird die Zahl ¹zehnª<br />

durch ¹fünfª ersetzt.<br />

8. § 15 erhält folgende Fassung:<br />

¹Sind weniger Wahlvorschläge eingegangen als Stellen zu besetzen sind, so hat das<br />

Presbyterium den Kreissynodalvorstand unverzüglich zu unterrichten. Der Kreissynodalvorstand<br />

soll nach Anhörung des Presbyteriums die Wahlvorschläge bis zur<br />

Zahl der zu besetzenden Stellen ergänzen.ª<br />

9. § 16 enthält folgende ¾nderungen:<br />

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br />

¹Das Presbyterium prüft die nach § 14 und § 15 eingegangenen Wahlvorschläge.ª<br />

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br />

¹Das Presbyterium fasst die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden<br />

Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge zu einem einheitlichen Wahlvorschlag<br />

zusammen. Der einheitliche Wahlvorschlag wird der Gemeinde durch<br />

Abkündigung bekannt gegeben.ª<br />

10. § 18 erhält folgende Fassung:<br />

¹Das Wahlverfahren beginnt nach Abschluss des Wahlvorschlagsverfahrens mit<br />

dem ersten Tage der Auslegung des Wahlverzeichnisses.ª<br />

11. § 19 erhält folgende Fassung:<br />

¹(1) Für das Wahlverfahren hat die <strong>Kirche</strong>ngemeinde <strong>von</strong> Amts wegen ein Verzeichnis<br />

der wahlberechtigten Gemeindeglieder (Wahlverzeichnis) zu führen. Das<br />

Wahlverzeichnis enthält die Familiennamen, die Vornamen, den Geburtstag und die<br />

Anschrift der Wahlberechtigten.<br />

(2) Wer sein Wahlrecht ausüben will, muss in das Wahlverzeichnis eingetragen sein.<br />

(3) Sind Wahlbezirke gebildet und soll die Wahl wahlbezirksweise durchgeführt<br />

werden, ist für jeden Wahlbezirk ein gesondertes Wahlverzeichnis zu führen.<br />

(4) Die Auslegung des Wahlverzeichnisses wird am Sonntag vor dem Beginn der<br />

Auslegungsfrist im Gottesdienst abgekündigt sowie in anderer geeigneter Weise<br />

bekannt gemacht. Dabei sind die Gemeindeglieder auf die Bedeutung der Eintragung<br />

in das Wahlverzeichnis hinzuweisen und aufzufordern, sich zu vergewissern,<br />

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