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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Beschluss<br />

Nr. 156<br />

Beschluss<br />

Nr. 157<br />

Zehnte Sitzung, Freitag, 19. November <strong>2010</strong>, vormittags<br />

Die Synode stimmt dem Vorschlag zu.<br />

Vorlage 3.1.1<br />

¹54. <strong>Kirche</strong>ngesetz zur ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Westfalen</strong> ± Verankerung des Instruments der Ersatzvornahme in der <strong>Kirche</strong>nordnung<br />

(Art. 159 KO)ª<br />

Die Vorlage 3.1.1 wird ohne Aussprache einstimmig mit folgendem Wortlaut beschlossen:<br />

Zweite Lesung<br />

¹54. <strong>Kirche</strong>ngesetzzur ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong><br />

Vom 19. November <strong>2010</strong><br />

Die <strong>Landessynode</strong> hat mit der für ¾nderungen der <strong>Kirche</strong>nordnung vorgeschriebenen<br />

Mehrheit das folgende <strong>Kirche</strong>ngesetz beschlossen:<br />

Artikel I<br />

¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung<br />

Die <strong>Kirche</strong>nordnung der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> in der Fassung der Bekanntmachungvom14.Januar1999(KABl.1999S.1),zuletzt<br />

geändert durch das 53. <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

zur ¾nderung der <strong>Kirche</strong>nordnung vom 16. November 2007 (KABl. 2007 S. 415), wird<br />

wie folgt geändert:<br />

Artikel 159 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird neu gefasst:<br />

¹(1) Das gesamte Vermögen der <strong>Kirche</strong>ngemeinden, der <strong>Kirche</strong>nkreise, der kirchlichen<br />

Verbände und der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> (kirchliche Körperschaften)<br />

darf nur zur Erfüllung des Auftrages der <strong>Kirche</strong> verwandt werden.ª<br />

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:<br />

¹ 2 Darin kann auch eine Ersatzvornahme für den Fall geregelt werden, dass eine kirchliche<br />

Körperschaft ihre Vermögens- und Finanzverwaltung nicht ordnungsgemäû erfüllt.ª<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses <strong>Kirche</strong>ngesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.ª<br />

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