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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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5. Paderborn Zuweisung <strong>von</strong> <strong>Kirche</strong>nsteuern<br />

Nach unserer <strong>Kirche</strong>nordnung baut sich die <strong>Evangelische</strong><br />

<strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> <strong>von</strong> der Gemeinde<br />

aus auf, was sich auch im Ortkirchensteuerprinzip<br />

spiegelt. In der Vergangenheit sind viele Aufgaben<br />

der Gemeinden und <strong>Kirche</strong>nkreise auf die Ebene<br />

der Landeskirche und der EKD verlagert worden.<br />

Wir sehen diese Entwicklung kritisch und bitten<br />

die <strong>Landessynode</strong>, über die Aufgabenverteilung<br />

nachzudenken und die Zuweisung der <strong>Kirche</strong>nsteuern<br />

stärker auf die Ortsgemeinden und <strong>Kirche</strong>nkreise<br />

hin auszurichten.<br />

6. Schwelm Friedhofswesenordnung<br />

Die Kreissynode des <strong>Kirche</strong>nkreises Schwelm<br />

stellt bei der <strong>Landessynode</strong> der EKvW den Antrag,<br />

die Friedhofswesenordnung (Nr. 950 der<br />

Rechtssammlung der EKvW) an geeigneter Stelle<br />

um die folgende Bestimmung zu erweitern:<br />

Der Friedhofsträger hat darauf hinzuwirken, dass<br />

auf die Verwendung <strong>von</strong> importierten Grabsteinen,<br />

die nicht unter fairen Arbeitsbedinungen,<br />

sondern insbesondere mit Kinderarbeit produziert<br />

werden, verzichtet wird. Soweit dabei ¾nderungen<br />

des Landesbestattungsgesetzes notwendig sind,<br />

sind intensive Gespräche mit der Landesregierung<br />

NRW anzustreben. Die Muster-Friedhofssatzung<br />

(Nr. 980) ist entsprechend zu ändern. Der Superintendent<br />

wird gebeten, einen Brief an die Landtagsabgeordneten<br />

aus unserem <strong>Kirche</strong>nkreis zu<br />

schreiben.<br />

7. Tecklenburg Überprüfung des Kinderbildungsgesetzes<br />

Die Kreissynode Tecklenburg stellt an die <strong>Landessynode</strong><br />

den Antrag, dass diese sich im November<br />

dieses Jahres mit Nachdruck dafür einsetzen soll,<br />

dass die Landesregierung eine umfassende Betrachtung<br />

und Evaluation der Auswirkungen des<br />

Kinderbildungsgesetzes in NRW vornimmt, insbesondere<br />

in Bezug auf die Gesamtentwicklung,<br />

die Auskömmlichkeit der Pauschalen und den Verwaltungsaufwand.<br />

Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) sieht dazu im<br />

§ 28 eine Revisionsklausel und eine Berichtspflicht<br />

bis zum 31.12.2011 im Landtag vor.<br />

Vorlage 6.1<br />

Tagungs-<br />

Finanzausschuss<br />

<strong>Kirche</strong>nleitung<br />

Tagungs-<br />

Berichtsausschuss<br />

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