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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.4b<br />

gen eine Ergänzung in § 10 PWG, wonach auf <strong>Kirche</strong>nkreisebene zur Entlastung des<br />

Kreissynodalvorstandes ein Wahlausschuss berufen werden kann, der Verzicht auf ein<br />

starres Zeitfenster für die Abgabe <strong>von</strong> Wahlvorschlägen (§14 Abs. 1 PWG) sowie die<br />

Möglichkeit für Gemeindeglieder bei einer wahlbezirksweisen Wahl in einem anderen<br />

als dem Wohnsitzwahlbezirk wählen zu können (§ 19 Abs. 6 PWG).<br />

Allen <strong>Kirche</strong>ngemeinden und <strong>Kirche</strong>nkreisen wurde ein Entwurf zur ¾nderung des<br />

Presbyterwahlgesetzes mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.<br />

Alle 31 <strong>Kirche</strong>nkreise haben auf das Anschreiben reagiert. Ein Groûteil der <strong>Kirche</strong>nkreise<br />

stimmt den vorgeschlagenen ¾nderungen zu. Einige <strong>Kirche</strong>nkreise haben weitere<br />

¾nderungen bzw. Ergänzungen im Presbyterwahlgesetz vorgeschlagen. Zu den Reaktionen<br />

zur ¾nderung <strong>von</strong> § 5 PWG (und dem inhaltsgleichen Artikel 40 KO) wird auf<br />

die Vorlage 3.4a) verwiesen.<br />

Den weiteren ¾nderungen zum Presbyterwahlgesetz haben 21 <strong>Kirche</strong>nkreise uneingeschränkt<br />

zugestimmt. Die 10 eingeschränkten Zustimmungen sind in erster Linie mit<br />

der Reduzierung der bisher notwendigen 10 Unterschriften für einen Wahlvorschlag auf<br />

5 Unterschriften begründet (§ 14 Abs. 1 PWG). Zwei <strong>Kirche</strong>nkreise lehnen die Streichung<br />

<strong>von</strong> § 14 Abs. 2 Satz 2 PWG und somit das wahlbezirksübergreifende Wahlvorschlagsrecht<br />

ab. Ein <strong>Kirche</strong>nkreis lehnt die bezirksübergreifende Ausübung des aktiven<br />

Wahlrechts auf Antrag ab (§ 19 Abs. 6 PWG) und fordert Regelungen für den Fall, dass<br />

nicht ausreichend Kandidaten gefunden werden. Die ¾nderung <strong>von</strong> § 15 PWG zu einer<br />

Sollvorschrift wird ebenfalls <strong>von</strong> einem <strong>Kirche</strong>nkreis abgelehnt.<br />

Alle eingegangenen Stellungnahmen werden dem Tagungs-Gesetzesausschuss zur Beratung<br />

zur Verfügung stehen.<br />

Der den <strong>Kirche</strong>ngemeinden und <strong>Kirche</strong>nkreisen vorgelegte Entwurf wurde nach Prüfung<br />

der Stellungnahmen und der insgesamt deutlichen Zustimmung nur in Bezug auf<br />

§ 5 verändert (siehe hierzu Vorlage 3.4a)).<br />

Die <strong>Kirche</strong>nleitung hat nach Empfehlung des Ständigen <strong>Kirche</strong>nordnungsausschusses in<br />

ihrer Sitzung am 15./16.09.<strong>2010</strong> beschlossen, der <strong>Landessynode</strong> den Entwurf eines Dritten<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetzes zur ¾nderung des Presbyterwahlgesetzes zur Beschlussfassung vorzulegen.<br />

Der Vorlage sind folgende Anlagen beigefügt:<br />

1. Entwurf eines Dritten <strong>Kirche</strong>ngesetzes zur ¾nderung des <strong>Kirche</strong>ngesetzes betreffend<br />

die Übertragung des Presbyteramtes in der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong><br />

(Anlage 1)<br />

2. Synopse zur ¾nderung des <strong>Kirche</strong>ngesetzes betreffend die Übertragung des Presbyteramtes<br />

in der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> (Anlage 2)<br />

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