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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 3.12 ´ Anlage 1<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

mit den ¾nderungen (Markierung als Fettdruck bzw. Streichung)<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtsgesetz der EKD (KiGG.EKD)<br />

vom 6. November 2003<br />

428<br />

§2<br />

Besetzung des Verfassungsgerichtshofes<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

§2<br />

Besetzung des Verfassungsgerichtshofes<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin<br />

und vier weiteren Richtern und Richterinnen. Der Präsident oder<br />

die Präsidentin und zwei weitere Richter oder Richterinnen müssen die<br />

Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.<br />

Die übrigen Richter oder Richterinnen müssen ordinierte Theologen oder<br />

ordinierte Theologinnen sein.<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin<br />

und vier weiteren Richtern und Richterinnen. Der Präsident oder<br />

die Präsidentin und zwei weitere Richter oder Richterinnen müssen die<br />

Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.<br />

Die übrigen Richter oder Richterinnen müssen ordinierte Theologen oder<br />

ordinierte Theologinnen sein.<br />

(2) Der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

entscheidet in der Besetzung nach Absatz 1 Satz 1.<br />

(2) Der Verfassungsgerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

entscheidet in der Besetzung nach Absatz 1 Satz 1.<br />

§3<br />

Besetzung des <strong>Kirche</strong>ngerichts und des <strong>Kirche</strong>ngerichtshofes<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

§3<br />

Besetzung des <strong>Kirche</strong>ngerichts und des <strong>Kirche</strong>ngerichtshofes<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

(1) Das <strong>Kirche</strong>ngericht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland und der<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland bestehen jeweils<br />

aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, aus Vorsitzenden<br />

Richtern oder Vorsitzenden Richterinnen und weiteren Richtern und<br />

Richterinnen in erforderlicher Anzahl. Die Präsidenten, Präsidentinnen,<br />

Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen müssen die Befähigung<br />

zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.<br />

(1) Das <strong>Kirche</strong>ngericht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland und der<br />

<strong>Kirche</strong>ngerichtshof der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland bestehen jeweils<br />

aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, aus Vorsitzenden<br />

Richtern oder Vorsitzenden Richterinnen und weiteren Richtern und<br />

Richterinnen in erforderlicher Anzahl. Die Präsidenten, Präsidentinnen,<br />

Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen müssen die Befähigung<br />

zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.<br />

(2) Bei dem <strong>Kirche</strong>ngericht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland werden<br />

(2) Bei dem <strong>Kirche</strong>ngericht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> in Deutschland<br />

werden

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