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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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PWG vom 17.11.2006 PWG-¾nderungen Begründung<br />

unverändert<br />

§6<br />

Veränderung der Zahl der Stellen<br />

der Presbyterinnen und Presbyter<br />

Das Presbyterium kann mit Wirkung für die<br />

nächste Wahl der Presbyterinnen und Presbyter<br />

eine Veränderung der Zahl der Stellen beschlieûen.<br />

Der Beschluss bedarf der Genehmigung<br />

des Kreissynodalvorstandes. Die<br />

Genehmigung muss bei Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens<br />

vorliegen. § 5 Abs. 1 bleibt<br />

unberührt.<br />

Das Presbyterium hat bis zum Beginn des<br />

Wahlvorschlagsverfahrens durch Beschluss die<br />

Zahl der Stellen festzustellen. Maûgeblich ist<br />

die Zahl der Gemeindeglieder und Pfarrstellen<br />

zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung. Siehe Erläuterung zu § 5.<br />

§7<br />

Feststellung der Zahl der Stellen<br />

der Presbyterinnen und Presbyter<br />

Das Presbyterium hat bis zum Beginn des<br />

Wahlvorschlagsverfahrens durch Beschluss die<br />

Zahl der Stellen festzustellen. Maûgeblich ist<br />

die Zahl der Gemeindeglieder und Pfarrstellen<br />

zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung.<br />

Vorlage 3.4b ´ Anlage 2<br />

305

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