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Landessynode 2010 - Evangelische Kirche von Westfalen

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Vorlage 1.1<br />

9. Arbeitsrecht<br />

9.1 Kirchlicher Dienst und Streikrecht<br />

Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>von</strong> <strong>Westfalen</strong> und ihr Diakonisches Werk, die Diakonie<br />

Rheinland-<strong>Westfalen</strong>-Lippe e.V. und einzelne diakonische Träger hatten im September<br />

2009 Klage gegen Streikaufrufe der Gewerkschaft ver.di eingereicht. Das Arbeitsgericht<br />

Bielefeld hat dieser Klage stattgegeben und festgestellt, dass den Gewerkschaften gegen<br />

die <strong>Kirche</strong> und Träger kirchlicher Einrichtungen ein Streikrecht nicht zustehe. Das Gericht<br />

begründet seine Entscheidung mit dem Selbstbestimmungsrecht der <strong>Kirche</strong>n aus<br />

Artikel 140 Grundgesetz i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichverfassung. Nach<br />

diesem Selbstbestimmungsrecht stehe es den <strong>Kirche</strong>n offen, die Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgaben in einer eigenständigen Organisation und nach eigenen Verfahrensregelungen<br />

zu gestalten. Durch dieses Urteil wird der sogenannte ¹Dritte Wegª im kirchlichen<br />

Arbeitsrecht anerkannt. In kirchlichen und diakonischen Einrichtungen werden die<br />

Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht <strong>von</strong> Tarifvertragsparteien,<br />

sondern durch eine Arbeitsrechtliche Kommission festgelegt. Diese Kommission<br />

ist je zur Hälfte mit Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber- und der<br />

Dienstnehmerseite besetzt. Kommt eine Einigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />

nicht zu Stande, entscheidet die Schiedskommission, unter dem Vorsitz eines unparteiischen<br />

Vorsitzenden. Das Verfahren in der Schiedskommission ersetzt dabei den<br />

Arbeitskampf durch Streik und Aussperrung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.<br />

Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bielefeld ist der Rechtsstreit jedoch noch<br />

nicht beendet. Wie angekündigt hat die Gewerkschaft ver.di gegen das erstinstanzliche<br />

Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt.<br />

9.2 Arbeitsrechtliche Kommission<br />

Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-<strong>Westfalen</strong>-Lippe hat in ihrer Sitzung am<br />

23. Juni <strong>2010</strong> ein neues Tarifrecht für die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

in Kindertagesstätten beschlossen. Mit der entsprechenden Arbeitsrechtsregelung<br />

werden für den Bereich des BAT-KF die Bestimmungen des Tarifvertrages Sozial- und<br />

Erziehungsdienst des öffentlichen Dienstes, der am 1. November 2009 in Kraft getreten<br />

ist, für die pädagogischen Mitarbeitenden in Kindertageseinrichtungen übernommen.<br />

Die Regelung ist zum 1. August <strong>2010</strong> in Kraft getreten. Für die Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter in den Tageseinrichtungen für Kinder gilt ab diesem Zeitpunkt eine neue<br />

Entgelttabelle, die sich <strong>von</strong> der Entgelttabelle des allgemeinen BAT-KF unterscheidet.<br />

Die neue Tabelle umfasst 17 Entgeltgruppen (SE2 ± SE18) und 6 Stufen mit Laufzeiten,<br />

die sich <strong>von</strong> den Laufzeiten der Stufen der Tabelle des allgemeinen BAT-KF unterscheiden.<br />

Weiterer Bestandteil der Arbeitsrechtsregelung ist der neue Entgeltgruppenplan ¹2.10<br />

Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungenª, nach dem die einzelnen<br />

Tätigkeiten der pädagogischen Mitarbeitenden den Entgeltgruppen zugeordnet werden.<br />

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