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Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Hintergründe<br />

27<br />

Im Jahr 1964 fand der „Second Congress of<br />

Architects and Specialists of Historic Buildings“<br />

in Venedig statt. Auf dieser Fachtagung<br />

wurden Kernprinzipien der Denkmal-<br />

und Ensemblerestaurierung und<br />

-konservierung diskutiert und formuliert.<br />

Mit der Verabschiedung der „Charta von<br />

Venedig“ wurde somit ein Papier geschaffen,<br />

welches den zukünftigen Umgang mit<br />

Denkmälern artikulierte und auf welches<br />

sich bis heute die – insbesondere europälen<br />

Denkmalpflegeinstitutionen statt. Da<br />

sie auf einer vorhandenen ruinösen Substanz<br />

aufbauten, können sie so auch als Teil<br />

der „alltäglichen rekonstruktiven Praxis“<br />

betrachtet werden, zumal sie häufig nicht<br />

den etwa gleichzeitig in der Charta von Venedig<br />

festgehaltenen Prinzipien und ihrer<br />

in Deutschland gängigen Auslegung entsprachen,<br />

weil etwa keine Unterscheidung<br />

zwischen originalen und hinzugefügten<br />

Teilen stattfand.<br />

Abbildung 6<br />

Wiederaufbauvorhaben in Deutschland seit 1975<br />

Verstärkt wurde dieser langfristige Wiederaufbau<br />

dann auch durch das verstärkte<br />

Interesse am Denkmalschutz, dem politischen<br />

Bekenntnis zur „Rettung der Städte“<br />

im Denkmalschutzjahr und den zur<br />

Verfügung gestellten öffentlichen Mitteln.<br />

So brachte die Städtebauförderung in den<br />

1970er Jahren einen wesentlichen Aufwertungsschub<br />

in historische Innenstädte.<br />

Er schlug sich in einer Reihe von Erneuerungsmaßnahmen,<br />

aber auch in Baumaßnahmen<br />

nieder. Im Zuge der Herstellung<br />

von kulturellen Einrichtungen ermöglichte<br />

dies in Einzelfällen den Wiederaufbau<br />

von Ruinen (Neumarkt i. d. Opf., Reitstadel)<br />

oder die Neubesetzung von historisch<br />

bedeutsamen Orten, an denen die frühere<br />

Bebauung abgetragen oder im Krieg zerstört<br />

worden war.<br />

Charta von Venedig, Welterbekonvention<br />

und Authentizitätsanspruch<br />

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs<br />

und den Wiederaufbaudebatten entwickelten<br />

sich Institutionen und Dokumente,<br />

die sich besonders für die authentische Bewahrung<br />

der weltweiten Kulturdenkmäler<br />

einsetzen. Eine ganz offensichtliche und<br />

präsente Position vermittelt die Welterbe-<br />

Initiative der UNESCO (1972), die in Zusammenarbeit<br />

mit dem Internationalen<br />

Rat für Denkmalpflege (ICOMOS) Grundsätze<br />

der historischen Echtheit und Unversehrtheit<br />

formuliert. Auf dem Fundament<br />

der „Charta von Venedig“ (1964) wurde<br />

das „Übereinkommen zum Schutz des<br />

Kultur- und Naturerbes der Welt“ (Welterbe-Konvention)<br />

und seiner Durchführungsrichtlinie<br />

(Operational Guidelines)<br />

verabschiedet, um den außergewöhnlichen<br />

universellen Wert von Kultur und Naturgütern<br />

für die Nachwelt zu sichern. An<br />

dieser Stelle scheint es angebracht zu sein,<br />

darauf hinzuweisen, dass der Begriff der<br />

Quelle: Eigene Darstellung<br />

Authentizität in diesen Dokumenten nicht<br />

vorkommt. „Aber in der so genannten Konvention<br />

[...] ist an keiner Stelle von einer<br />

Authentizität der Denkmale die Rede. Vielmehr<br />

spricht das Übereinkommen mehrfach<br />

von Schutz und Erhaltung des Kulturund<br />

Naturerbes in Bestand und Wertigkeit<br />

(Seidenspinner 2007b: 4 f.).”

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