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Medizinische Physik 3: Medizinische Laserphysik [2004]

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436 M. Götz<br />

land anzuwendende Medizingeräteverordnung (MedGV) mit einbezieht, befasst<br />

sich das Gesetz mit dem Errichten und Betreiben von Medizinprodukten.<br />

Anders als die MedGV vereint das MPG technische und medizinische<br />

Anforderungen in einem Gesetz.<br />

Wichtige Prinzipien des MPG sind der Nachweis der vom Hersteller angegebenen<br />

Zweckbestimmung, die Risikoanalyse und klinische Bewertung und<br />

das Risiko- und Fehlermanagement. Technische Spezifikationen ergeben sich<br />

aus harmonisierten Europäischen Normen. Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften<br />

müssen beachtet werden.<br />

Das MPG fordert für alle Medizinprodukte eine CE-Kennzeichnung als<br />

äußeres Merkmal für die Konformität mit den Bestimmungen der EG-Richtlinie.<br />

Ab dem 13.6.1998 dürfen in Europa nur noch CE-gekennzeichnete Produkte<br />

in Verkehr gebracht werden 2 .<br />

20.2.1 Zertifizierung – Akkreditierung – Prüfung<br />

(Benannte Stellen)<br />

Gemäß der Philosophie der Europäischen Union, deren Sicherheitskonzept auf<br />

der Verantwortung des Herstellers beruht, gibt es keine staatliche Zulassung<br />

der Produkte. Die Prüfung der Übereinstimmung eines Produktes mit in<br />

den Richtlinien enthaltenen grundlegenden Anforderungen erfolgt vielmehr<br />

im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren durch neutrale Dritte.<br />

In Deutschland werden diese Zertifizierungsstellen oder ” benannte Stellen“<br />

ihrerseits von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und<br />

der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten<br />

(ZLG) kontrolliert.<br />

Alle in Europa akkreditierten benannten Stellen werden im Amtsblatt der<br />

EG veröffentlicht. Beispiele in Deutschland sind der TÜV Product Service<br />

in München, die DEKRA Certification Services in Stuttgart oder die Landesgewerbeanstalt<br />

LGA Bayern in Nürnberg. Der Hersteller darf sich eine<br />

benannte Stelle frei wählen.<br />

20.2.2 Grundlegende Anforderungen<br />

Das Bundesministerium für Gesundheit wird in §5 MPG zur Bestimmung<br />

der grundlegenden Anforderungen ermächtigt. Da das Bundesministerium in<br />

seiner Verordnung über Medizinprodukte ähnlich wie bei anderen Aspekten<br />

direkt auf die Richtlinie 93/42/EWG verweist, ergeben sich die grundlegenden<br />

Anforderungen faktisch aus Anhang I der genannten Richtlinie. Die<br />

Bezeichung ” grundlegend“ legt bereits nahe, dass die Formulierung der Anforderungen<br />

eher unspezifisch bleibt:<br />

I. Allgemeine Anforderungen<br />

2<br />

Ausnahmen bilden Sonderanfertigungen und für klinische Prüfungen bestimmte<br />

Medizinprodukte.

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