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Radioaktivität, Röntgenstrahlen und Gesundheit - Bayerisches ...

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Ionisierende Strahlung ist mit den menschlichen Sinnen<br />

nicht wahrnehmbar. So weiß zwar der Verursacher eines<br />

erhöhten Strahlungspegels (Einschalten eines Beschleunigers<br />

/ einer Röntgenröhre, Herausnehmen eines radioaktiven<br />

Präparats aus der Abschirmung) von der möglichen Gefährdung,<br />

nicht aber seine Mitarbeiter, geschweige denn der<br />

zufällige Passant. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzgeber<br />

die Einrichtung von gekennzeichneten Strahlenschutzbereichen<br />

vor. Je nach möglicher Jahresdosis bzw. Dosisleistung<br />

sind dies der Überwachungsbereich, der Kontrollbereich <strong>und</strong><br />

der Sperrbereich. Außerhalb des Betriebsgeländes können<br />

keine Strahlenschutzbereiche ausgewiesen werden. Daher<br />

hat der Betreiber einer Einrichtung, in der ionisierende<br />

Strahlung erzeugt wird oder in der mit radioaktiven Substanzen<br />

umgegangen wird, dafür zu sorgen, dass außerhalb des<br />

Betriebsgeländes eine über dem Grenzwert erhöhte Dosisleistung<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Die Zuweisung der Strahlenschutzbereiche <strong>und</strong> der Nachweis,<br />

dass keine Gefährdung der übrigen Bevölkerung besteht,<br />

erfolgt anhand eines Strahlenschutzplans. Bei dessen<br />

Aufstellung müssen die Äquivalentdosen aller Strahlenquellen<br />

unter Berücksichtigung des Abstands <strong>und</strong> der Abschirmung<br />

addiert werden. Bei innerbetrieblichen Strahlenschutzbereichen<br />

kann auch die eingeschränkte Aufenthaltszeit<br />

der Mitarbeiter in diesen Bereichen in Betracht gezogen<br />

werden. Außerhalb des Betriebsgeländes muss allerdings<br />

von einem Daueraufenthalt ausgegangen werden. Strahlenschutzbereiche,<br />

die aufgr<strong>und</strong> temporärer Strahlenquellen<br />

(Röntgengeräte, Beschleuniger) eingerichtet wurden, können<br />

ebenfalls temporär sein, also nur bei laufendem Betrieb<br />

der Strahlenquellen.<br />

Vorraussetzung zur Aufstellung eines Strahlenschutzplans<br />

ist die Kenntnis der Äquivalentdosisleistung jeder Strahlenquelle.<br />

Diese kann durch Messung oder Rechnung erlangt<br />

werden. Die von radioaktiven Stoffen verursachte Dosisleistung<br />

wird durch Multiplikation der Aktivität mit der entsprechenden<br />

Dosisleistungskonstante �H dividiert durch das<br />

Quadrat des Abstandes ermittelt. Die Dosisleistungskonstante<br />

berücksichtigt Strahlenart <strong>und</strong> -qualität <strong>und</strong> damit die<br />

biologische Wirksamkeit der Strahlung individuell für jedes<br />

Radionuklid. Sie hat die Dimension µSv·m 2 /GBq/h. Einige<br />

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