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Radioaktivität, Röntgenstrahlen und Gesundheit - Bayerisches ...

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eine Aktivitätsanreicherung wahrscheinlich ist. Zuletzt sind<br />

die unterschiedlichen Expositionspfade, Ingestion oder Inhalation,<br />

in Betracht zu ziehen. Die effektive Dosis von Einzelpersonen<br />

der Bevölkerung bei Inkorporation von Radionukliden<br />

können der Bekanntmachung der Dosiskoeffizienten zur<br />

Berechnung der Strahlenexposition vom 23.07.2001, BAnz.<br />

Nr. 160a <strong>und</strong> 160b /BUA-01/, entnommen werden. Den Berechnungen<br />

liegt ein alters- <strong>und</strong> geschlechtsabhängiges<br />

Stoffwechselmodell zugr<strong>und</strong>e.<br />

In der Strahlenschutzverordnung wurden die Grenzwerte unter<br />

der Vorgabe festgelegt, dass für Einzelpersonen der Bevölkerung<br />

eine zusätzliche effektive Dosis von nicht mehr<br />

als 10 �Sv/a (1/100 des Jahresgrenzwertes) durch die Freisetzung<br />

kontaminierter Gegenstände auftreten kann. Dem<br />

Ausbreitungsverhalten der freigesetzten radioaktiven Substanzen<br />

wird unter anderem dadurch Rechnung getragen,<br />

dass die Grenzwerte nicht für absolute Aktivitätsmengen<br />

sondern für Aktivitätskonzentrationen angegeben werden<br />

(vgl. Tabelle 5.3). Wenn der Gegenstand mit mehr als einem<br />

radioaktiven Nuklid kontaminiert ist, wird die Summenformel<br />

angewendet. Die Summenformel verhindert die Erhöhung<br />

des Gefährdungspotentials durch Nuklidgemische. Ein Gegenstand<br />

gilt demnach als nicht kontaminiert, wenn die<br />

Summe der Quotienten aus Aktivitätskonzentration <strong>und</strong> dem<br />

jeweiligen Grenzwert kleiner als 1 ist, d.h. wenn z. B. bei einem<br />

Gemisch aus zwei Nukliden die Aktivitätskonzentration<br />

des einen Nuklids bereits 60 % des spezifischen Grenzwertes<br />

beträgt, dann darf die Aktivitätskonzentration des anderen<br />

höchstens 40 % seines Grenzwertes betragen.<br />

In Strahlenschutzbereichen muss die Oberflächenkontamination<br />

der Arbeitsflächen regelmäßig kontrolliert werden. Die<br />

Grenzwerte hierbei beziehen sich allerdings nur auf die nicht<br />

haftenden Kontaminationen zur Vermeidung von unbemerkten<br />

Personenkontaminationen <strong>und</strong> Inkorporationen. Da in<br />

den Strahlenschutzbereichen ausschließlich eingewiesenes<br />

Personal tätig ist, das um die möglichen Gefährdungen weiß<br />

<strong>und</strong> sich entsprechend verhält, liegen die Grenzwerte im<br />

Überwachungsbereich um den Faktor 10, im Kontrollbereich<br />

um den Faktor 100 höher als beim Herausbringen von Gegenständen<br />

aus dem Kontrollbereich.<br />

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