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Radioaktivität, Röntgenstrahlen und Gesundheit - Bayerisches ...

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5.3 Genehmigungspflicht des Umgangs mit radioaktiven<br />

Stoffen<br />

In den Paragraphen 3, 4, 6, 7 <strong>und</strong> 9 des Atomgesetzes heißt<br />

es sinngemäß: Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, bedarf<br />

einer Genehmigung. Entsprechende Paragraphen finden<br />

sich in der Strahlenschutzverordnung für den Umgang mit<br />

radioaktiven Stoffen <strong>und</strong> den Betrieb von Anlagen, die ionisierende<br />

Strahlung erzeugen. Ausgenommen ist der Umgang<br />

mit radioaktiven Stoffen unterhalb der Freigrenze, wobei<br />

bei Nuklidgemischen wiederum die Summenformel zu<br />

berücksichtigen ist. Ist einmal eine Genehmigung für ein bestimmtes<br />

Radionuklid notwendig <strong>und</strong> erteilt, so muss auch<br />

für alle weiteren Nuklide, mit denen umgegangen werden<br />

soll, eine Genehmigung eingeholt werden, auch wenn die<br />

entsprechenden Mengen unterhalb der Freigrenze liegen.<br />

Genehmigungsvoraussetzungen<br />

(Rechtfertigung, Sicherheitsanforderungen)<br />

Die erste Voraussetzung zur Genehmigung des Umgangs<br />

mit radioaktiven Stoffen ist bereits in den Strahlenschutzgr<strong>und</strong>sätzen<br />

festgelegt. Hierin heißt es, dass der Nutzen aus<br />

einem Umgang größer sein muss als die möglichen Gefahren.<br />

Nur ein gerechtfertigter Umgang, der überwiegenden öffentlichen<br />

Interessen nicht entgegensteht, ist genehmigungsfähig.<br />

Weiterhin muss die Zuverlässigkeit des Antragstellers, des<br />

Strahlenschutzverantwortlichen, gegeben sein. Der Strahlenschutzverantwortliche<br />

bestellt zu seiner Unterstützung eine<br />

ausreichende Anzahl Strahlenschutzbeauftragte. Die<br />

Strahlenschutzbeauftragten sorgen in ihrem jeweiligen, vorher<br />

festgelegten Aufgabenbereich für die Einhaltung der<br />

Schutzvorschriften <strong>und</strong> der in der Genehmigung festgeschriebenen<br />

Auflagen. Verantwortlich für den Schutz von<br />

Mensch <strong>und</strong> Umwelt bleibt der Strahlenschutzverantwortliche.<br />

Die Strahlenschutzbeauftragten müssen ihre Fachk<strong>und</strong>e<br />

im Strahlenschutz nachweisen, die durch eine geeignete<br />

Ausbildung, durch praktische Erfahrung <strong>und</strong> durch die erfolgreiche<br />

Teilnahme an anerkannten Kursen erworben wird.<br />

Alle übrigen Mitarbeiter müssen wenigstens Kenntnisse im<br />

Umgang mit radioaktiven Stoffen <strong>und</strong> ionisierender Strahlung<br />

besitzen.<br />

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