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Radioaktivität, Röntgenstrahlen und Gesundheit - Bayerisches ...

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Gemeinden, Gemeindeverbände, Körperschaften, Stiftungen<br />

<strong>und</strong> Anstalten des öffentlichen Rechts). Für die Genehmigung<br />

<strong>und</strong> die Überwachung des Betriebs von Röntgeneinrichtungen<br />

nach der Röntgenverordnung sind in Bayern die<br />

Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig.<br />

Die Strahlenschutzgr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> die Grenzwerte für beruflich<br />

strahlenexponierte Personen sowie für Einzelpersonen<br />

der Bevölkerung sind in der Röntgenverordnung <strong>und</strong> in der<br />

Strahlenschutzverordnung gleich. Die Äquivalentdosis<br />

macht gerade unterschiedliche Strahlenarten vergleichbar,<br />

so dass für die Grenzwerte die Herkunft der Strahlung (<strong>Radioaktivität</strong><br />

oder Röntgenröhre) keine Rolle spielt. Die einzelnen<br />

Regelungen sind ähnlich <strong>und</strong> lediglich an die Besonderheiten<br />

angepasst.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich bedarf der Betrieb jeder Röntgeneinrichtung<br />

der Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt<br />

eine Anzeige. Im Genehmigungsverfahren wird geprüft,<br />

ob Strahlenschutzbeauftragte in der entsprechenden Anzahl<br />

schriftlich bestellt sind <strong>und</strong> die Fachk<strong>und</strong>e im Strahlenschutz<br />

auf dem jeweiligen Verwendungsgebiet besitzen, ob Hilfskräfte<br />

Kenntnisse im Strahlenlschutz haben <strong>und</strong> ob alle<br />

Maßnahmen zur Gewährleistung ausreichenden Strahlenschutzes<br />

einschließlich der Qualitätssicherung getroffen<br />

sind.<br />

Alle Röntgeneinrichtungen, auch Hochschutz- <strong>und</strong> Vollschutzgeräte<br />

müssen einer wiederkehrenden Prüfung durch<br />

einen Sachverständigen unterzogen werden. Der Zeitabstand<br />

zwischen den wiederkehrenden Prüfungen beträgt<br />

maximal 5 Jahre.<br />

Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt ist,<br />

oder Personen, die <strong>Röntgenstrahlen</strong> anwenden, sind über<br />

die Arbeitsmethoden, Gefahren <strong>und</strong> Schutzmaßnahmen zu<br />

unterweisen.<br />

Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände<br />

beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers<br />

nach § 5 Abs. 1 sind der zuständigen Behörde unverzüglich<br />

zu melden, wenn zu besorgen ist, dass eine Person<br />

eine Strahlenexposition erhalten haben kann, die die<br />

Grenzwerte der Körperdosis nach § 31a Abs. 1 oder 2 über-<br />

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