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Radioaktivität, Röntgenstrahlen und Gesundheit - Bayerisches ...

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Dosis von Einzelpersonen der Bevölkerung durch die freigegebenen<br />

Aktivitäten auf höchstens 10 �Sv/a. Die Grenzwerte<br />

der erlaubten Aktivitätskonzentrationen für die Freigabe<br />

sind ebenfalls nuklidspezifisch. Je nach Weiterverwendung<br />

der freigegebenen Gegenstände gelten verschieden strenge<br />

Werte. Unterschieden wird dabei zwischen einer uneingeschränkten<br />

Freigabe <strong>und</strong> einer Freigabe zur Beseitigung.<br />

Die strengeren Grenzwerte gelten für die uneingeschränkte<br />

Freigabe, für die keine Angaben über den Verbleib der<br />

freigegebenen Gegenstände oder Räume gemacht werden<br />

müssen. Sollen die freigegebenen Gegenstände beseitigt<br />

bzw. die Gebäude abgerissen werden, kann davon ausgegangen<br />

werden, dass diese auf einer Mülldeponie landen.<br />

Hier ist mit keinem großen Publikumsverkehr zu rechnen<br />

<strong>und</strong> die Gefährdungswahrscheinlichkeit für Einzelpersonen<br />

der Bevölkerung weitaus geringer als bei einer Wiederverwertung.<br />

Dementsprechend höher sind die Grenzwerte angesetzt.<br />

Unabhängig davon ob eine uneingeschränkte Freigabe oder<br />

eine Freigabe zur Beseitigung / zum Abriss erlangt werden<br />

soll, entscheidend für das Freigabeverfahren ist, dass die<br />

Stoffe nicht absichtlich verdünnt werden dürfen, um die<br />

Grenzwerte für die massenbezogenen Aktivitätskonzentrationen<br />

zu unterschreiten. Das Abklingen der Aktivität durch<br />

entsprechende Lagerzeiten aufgr<strong>und</strong> des radioaktiven Zerfalls<br />

ist das alleinig gültige Verfahren zum Unterschreiten<br />

der Grenzwerte. Bei Nuklidgemischen ist die Summenformel,<br />

wie im vorangegangenen Abschnitt beschrieben, anzuwenden.<br />

Röntgenverordnung (RöV)<br />

Auf gleicher Ebene mit der Strahlenschutzverordnung steht<br />

die Röntgenverordnung /RÖV-01/. Wie mit der aktuellen<br />

Strahlenschutzverordnung werden mit der Neufassung der<br />

RöV vom 30.4.2003 die europäischen Richtlinien 96/29/<br />

EURATOM <strong>und</strong> 97/43/EURATOM umgesetzt. Im Gegensatz<br />

zur StrlSchV ist der Zweck der RöV nicht explizit erwähnt. Er<br />

ergibt sich aus §1 des Atomgesetzes <strong>und</strong> dem vollständigen<br />

Titel der Röntgenverordnung: Verordnung über den Schutz<br />

vor Schäden durch <strong>Röntgenstrahlen</strong>.<br />

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