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Radioaktivität, Röntgenstrahlen und Gesundheit - Bayerisches ...

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Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der<br />

Medizin muss der Antragsteller oder wenigstens ein Strahlenschutzbeauftragter<br />

als Arzt approbiert sein. Die erforderliche<br />

Fachk<strong>und</strong>e zur Bestellung als Strahlenschutzbeauftragter<br />

erhält der Arzt in der Regel mit der Facharztprüfung<br />

in einer der drei Strahlenfächern, Radiologie, Strahlentherapie<br />

<strong>und</strong> Nuklearmedizin, wobei nur in den letzten beiden Fällen<br />

der Umgang mit radioaktiven Stoffen gestattet ist.<br />

Neben der Rechtfertigung <strong>und</strong> den personellen Voraussetzungen<br />

müssen geeignete Räume, Ausrüstungen <strong>und</strong><br />

Geräte vorhanden sein, um die geltenden Schutzvorschriften<br />

einhalten zu können. Neben der Gewährleistung eines<br />

regulären Betriebs schließt dies auch den Schutz vor äußeren<br />

Einwirkungen ein, durch die radioaktive Stoffe freigesetzt<br />

werden können. Denkbar sind Feuer <strong>und</strong> Naturereignisse,<br />

wie Erdbeben <strong>und</strong> Überschwemmungen, aber auch<br />

zerstörerische Absichten Dritter.<br />

Zuletzt ist für eine Ausreichende Deckungsvorsorge zu sorgen,<br />

d.h. der Antragsteller muss nachweisen, dass er die<br />

gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen erfüllen kann.<br />

Die Höhe der Deckungsvorsorge wird alle 2 Jahre von der<br />

zuständigen Behörde erneut festgelegt.<br />

Nachweis der Einhaltung der Schutzbestimmungen<br />

(Radioökologische Berechnungen u. a.)<br />

Der aufwändigste Teil im Genehmigungsverfahren ist der<br />

Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Schutzbestimmungen,<br />

insbesondere die Einhaltung der Grenzwerte für<br />

die effektive Dosis. Für den Fall einer äußeren Strahlenexposition<br />

durch ortsfeste Strahlenquellen geschieht dies mit<br />

Hilfe eines Strahlenschutzplans. Im Strahlenschutzplan wird<br />

die Äquivalentdosis aus den Aktivitätsmengen mit Hilfe der<br />

Dosisleistungskonstanten (vgl. Tabelle 5.1) unter Berücksichtigung<br />

des Abstandquadratgesetzes (vgl. Abb. 5.1) <strong>und</strong><br />

der vorhandenen Abschirmung (vgl. Abb. 1.5) berechnet.<br />

Hieraus ergibt sich auch die Notwendigkeit der Einrichtung<br />

von Strahlenschutzbereichen <strong>und</strong> die Pflicht der Überwachung<br />

der Personendosis der Mitarbeiter.<br />

Ferner müssen die Aktivitätskonzentrationen aller Ableitungen<br />

aus der Anlage kontrolliert werden. Je nach Verbreitung<br />

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