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Radioaktivität, Röntgenstrahlen und Gesundheit - Bayerisches ...

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schutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit. Ihr Einfluss auf die Grenzwerte<br />

ist allerdings gering, da die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

an die EURATOM-Richtlinien geb<strong>und</strong>en ist. Einzig eine Verschärfung,<br />

d.h. eine Absenkung, der nationalen Grenzwerte<br />

gegenüber denjenigen in den europäischen Richtlinien ist<br />

möglich. Der Schwerpunkt der SSK liegt bei Empfehlungen<br />

zur praktischen Durchführung des Strahlenschutzes <strong>und</strong> zur<br />

Handhabung der Grenzwerte.<br />

- Höchstwerte der Oberflächen- <strong>und</strong> massenbezogenen<br />

Kontamination<br />

Dem Betreiber einer Anlage, in der mit radioaktiven Substanzen<br />

umgegangen wird oder in der ionisierende Strahlung<br />

erzeugt wird, obliegt die Einhaltung der Grenzwerte.<br />

Der Schutz vor äußerer Strahlenexposition durch die beim<br />

Betrieb entstehende ionisierende Strahlung kann durch die<br />

bekannten Maßnahmen Abstand, Abschirmung <strong>und</strong> Aufenthaltszeit<br />

(vgl. Kapitel 5.1) realisiert werden.<br />

Ebenso wichtig ist die Vermeidung einer unkontrollierten<br />

Verbreitung radioaktiver Substanzen. Die Verbreitung kann<br />

mit der Abluft, dem Abwasser, Abfällen oder kontaminierten<br />

Gegenständen geschehen. Einmal freigesetzt, gelangen die<br />

radioaktiven Nuklide über die Nahrungskette in den menschlichen<br />

Körper <strong>und</strong> führen so zu einer inneren Strahlenexposition.<br />

Daher ist das Herausbringen eines Gegenstandes<br />

aus Kontrollbereichen, in denen mit offenen radioaktiven<br />

Substanzen umgegangen wird, streng reglementiert. Erlaubt<br />

ist das Entfernen nur für Kleidung, Werkzeuge, Messgeräte<br />

<strong>und</strong> sonstige Apparate, die auf Kontaminationen überprüft<br />

worden sind, d.h. deren Oberflächenaktivität bzw. massenspezifische<br />

Aktivität unterhalb bestimmter Grenzwerte liegt<br />

(StrlSchV § 44).<br />

Die Festlegung von Grenzwerten, die vor den Gefahren einer<br />

inneren Strahlenexposition schützen sollen, kann nur<br />

nuklidspezifisch getroffen werden. Denn neben der freigesetzten<br />

Aktivität sind auch Strahlenart <strong>und</strong> Strahlenqualität<br />

für die biologische Wirksamkeit entscheidend. Genauso gilt<br />

es, die physikalische <strong>und</strong> die biologische Halbwertszeit der<br />

Nuklide zu berücksichtigen, wie auch die unterschiedliche<br />

Strahlenempfindlichkeit der verschiedenen Organe, in denen<br />

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