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Radioaktivität, Röntgenstrahlen und Gesundheit - Bayerisches ...

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Der Anwendungsbereich der Röntgenverordnung ist auf den<br />

Betrieb von Röntgeneinrichtungen <strong>und</strong> Störstrahlern mit<br />

Elektronenenergien von 5 keV bis 1 MeV beschränkt. Röntgeneinrichtungen<br />

sind Einrichtungen, die zum Zweck der<br />

Erzeugung von <strong>Röntgenstrahlen</strong> betrieben werden. Zur<br />

Röntgeneinrichtung gehören der Röntgenstrahler, der Generator,<br />

Anwendungsgeräte <strong>und</strong> Zubehör. Die bekanntesten<br />

Anwendungen von Röntgeneinrichtungen sind die Aufnahme-<br />

<strong>und</strong> Durchleuchtungseinrichtungen sowie die Computertomographie<br />

in der Medizin. Ein weiteres großes Anwendungsgebiet<br />

ist die zerstörungsfreie Materialprüfung. Stör-<br />

strahler sind Einrichtungen, die <strong>Röntgenstrahlen</strong> erzeugen,<br />

ohne zu diesem Zweck betrieben zu werden. Typische Störstrahler<br />

im genannten Energiebereich sind Spezialröhren<br />

zur Mikrowellenerzeugung, Elektronenröhren zum Senden,<br />

Schalten, Gleichrichten, Geräte zur Materialuntersuchung<br />

durch Elektronenstrahlen, z. B. Elektronenmikroskope, Geräte<br />

zur Materialbearbeitung durch Elektronenstrahlen, z. B.<br />

Elektronenstrahlschweißanlagen oder Elektronenbeschleunigeranlagen<br />

zur Kunststoffvernetzung, Abwasserentfärbung,<br />

Sterilisation. Vielen ist aber nicht bewusst, dass sie<br />

beinahe täglich mit Störstrahlern nach der Röntgenverordnung<br />

zu tun haben, mit dem Fernseher oder dem Computerbildschirm.<br />

Gemeint sind nicht die neuen TFT- oder<br />

Plasmabildschirme, sondern die üblichen Röhrenbildschirme,<br />

in denen Elektronen zur Bilderzeugung beschleunigt<br />

werden. Das ist eine der wenigen Ausnahmen, bei denen<br />

nicht der Betreiber sondern der Hersteller für den Strahlenschutz<br />

verantwortlich ist. Explizit ist hier nur der Betrieb <strong>und</strong><br />

nicht wie in der StrlSchV auch die Errichtung gemeint, da bei<br />

Röntgenanlagen ausschließlich beim Betrieb ionisierende<br />

Strahlung entsteht. Die RöV hat einen uneingeschränkten<br />

Geltungsbereich. Es wird nicht unterschieden zwischen den<br />

industriellen, technischen, wissenschaftlichen oder medizinischen<br />

Zwecken. Die RöV gilt folglich, soweit ihr Geltungsbereich<br />

in den einzelnen Bestimmungen der Verordnung nicht<br />

ausdrücklich beschränkt ist, für den gewerblichen Unternehmer,<br />

freiberuflich Tätige, also für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,<br />

Wissenschaftler, für Unternehmen ohne Erwerbscharakter,<br />

z. B. gemeinnützige Krankenhäuser, für Privatpersonen<br />

<strong>und</strong> auch für die öffentliche Verwaltung (B<strong>und</strong>, Länder,<br />

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