Radioaktivität, Röntgenstrahlen und Gesundheit - Bayerisches ...
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Der Anwendungsbereich der Röntgenverordnung ist auf den<br />
Betrieb von Röntgeneinrichtungen <strong>und</strong> Störstrahlern mit<br />
Elektronenenergien von 5 keV bis 1 MeV beschränkt. Röntgeneinrichtungen<br />
sind Einrichtungen, die zum Zweck der<br />
Erzeugung von <strong>Röntgenstrahlen</strong> betrieben werden. Zur<br />
Röntgeneinrichtung gehören der Röntgenstrahler, der Generator,<br />
Anwendungsgeräte <strong>und</strong> Zubehör. Die bekanntesten<br />
Anwendungen von Röntgeneinrichtungen sind die Aufnahme-<br />
<strong>und</strong> Durchleuchtungseinrichtungen sowie die Computertomographie<br />
in der Medizin. Ein weiteres großes Anwendungsgebiet<br />
ist die zerstörungsfreie Materialprüfung. Stör-<br />
strahler sind Einrichtungen, die <strong>Röntgenstrahlen</strong> erzeugen,<br />
ohne zu diesem Zweck betrieben zu werden. Typische Störstrahler<br />
im genannten Energiebereich sind Spezialröhren<br />
zur Mikrowellenerzeugung, Elektronenröhren zum Senden,<br />
Schalten, Gleichrichten, Geräte zur Materialuntersuchung<br />
durch Elektronenstrahlen, z. B. Elektronenmikroskope, Geräte<br />
zur Materialbearbeitung durch Elektronenstrahlen, z. B.<br />
Elektronenstrahlschweißanlagen oder Elektronenbeschleunigeranlagen<br />
zur Kunststoffvernetzung, Abwasserentfärbung,<br />
Sterilisation. Vielen ist aber nicht bewusst, dass sie<br />
beinahe täglich mit Störstrahlern nach der Röntgenverordnung<br />
zu tun haben, mit dem Fernseher oder dem Computerbildschirm.<br />
Gemeint sind nicht die neuen TFT- oder<br />
Plasmabildschirme, sondern die üblichen Röhrenbildschirme,<br />
in denen Elektronen zur Bilderzeugung beschleunigt<br />
werden. Das ist eine der wenigen Ausnahmen, bei denen<br />
nicht der Betreiber sondern der Hersteller für den Strahlenschutz<br />
verantwortlich ist. Explizit ist hier nur der Betrieb <strong>und</strong><br />
nicht wie in der StrlSchV auch die Errichtung gemeint, da bei<br />
Röntgenanlagen ausschließlich beim Betrieb ionisierende<br />
Strahlung entsteht. Die RöV hat einen uneingeschränkten<br />
Geltungsbereich. Es wird nicht unterschieden zwischen den<br />
industriellen, technischen, wissenschaftlichen oder medizinischen<br />
Zwecken. Die RöV gilt folglich, soweit ihr Geltungsbereich<br />
in den einzelnen Bestimmungen der Verordnung nicht<br />
ausdrücklich beschränkt ist, für den gewerblichen Unternehmer,<br />
freiberuflich Tätige, also für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,<br />
Wissenschaftler, für Unternehmen ohne Erwerbscharakter,<br />
z. B. gemeinnützige Krankenhäuser, für Privatpersonen<br />
<strong>und</strong> auch für die öffentliche Verwaltung (B<strong>und</strong>, Länder,<br />
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