17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Justiz<br />
pflichtentbindungserklärungen der betroffenen Patientinnen <strong>und</strong> Patienten<br />
eingeholt.<br />
Die zuständige Staatsanwaltschaft vertrat die Ansicht, dass die geschädigten<br />
Krankenkassen als externe Sachverständige im Sinne der §§ 72 ff. StPO<br />
zulässigerweise in die Ermittlungen einbezogen worden seien, um ihr<br />
Erfahrungswissen im Auftrag der Staatsanwaltschaft zu vermitteln. Diese<br />
Auffassung ist mehr als problematisch, da die Geschädigten auf diese Weise<br />
in eigener Sache den Gang der Ermittlungen beeinflussen konnten.<br />
An dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft war zunächst zu kritisieren, dass<br />
den Krankenkassen die gesamten Patientenakten ohne Vorauswahl<br />
übersandt wurden. Hier hätte es einer vorherigen Prüfung bedurft, welche<br />
Teile der Patientenakten – etwa hinsichtlich bestimmter verdächtiger<br />
Abrechnungszeiträume – den Krankenkassen für die angestrebte Prüfung<br />
zwingend zur Verfügung zu stellen waren. Auch wäre es erforderlich<br />
gewesen, die Krankenkassen schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine<br />
eigenständige Nutzung der zur Verfügung gestellten Daten – etwa zur<br />
Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage – nicht erfolgen<br />
dürfe <strong>und</strong> das Ergebnis der Überprüfung ausschließlich der auftraggebenden<br />
Staatsanwaltschaft zu berichten war. Mündliche Hinweise reichen insoweit<br />
nicht aus. Die Krankenkassen hatten hier lediglich einen allgemeinen<br />
Hinweis auf die notwendige Wahrung des Schutzes der persönlichen Daten<br />
der Patientinnen <strong>und</strong> Patienten erhalten.<br />
Berechtigte Regressansprüche gegen eine vermeintliche Schädigerin<br />
beziehungsweise einen vermeintlichen Schädiger sollen hierbei natürlich<br />
nicht ausgeschlossen werden: Den Geschädigten ist es unbenommen,<br />
Hinweisen auf unkorrekte Abrechnungen, die in einer strafgerichtlichen<br />
Hauptverhandlung öffentlich bekannt werden, im Wege einer Einsicht in die<br />
Ermittlungsakten – die freilich separat zu beantragen wäre – nachzugehen.<br />
Sachverständige dürfen jedoch personenbezogene Daten, die sie aus der<br />
Durchführung ihrer Sachverständigentätigkeit zur Kenntnis erhalten, nicht<br />
für anderweitige Zwecke nutzen, insbesondere nicht für die Verfolgung<br />
eigener Rechtsansprüche.<br />
Die verantwortliche Staatsanwaltschaft hat zugesichert, in künftigen Fällen<br />
die mit der Auswertung von Unterlagen betrauten Sachverständigen<br />
schriftlich auf diese Anforderungen hinzuweisen <strong>und</strong> vor der Überlassung<br />
der Unterlagen an die Gutachter selbst eine Vorauswahl zu treffen, welche<br />
Dokumente für die Begutachtung tatsächlich erforderlich sind.<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005