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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Justiz<br />

pflichtentbindungserklärungen der betroffenen Patientinnen <strong>und</strong> Patienten<br />

eingeholt.<br />

Die zuständige Staatsanwaltschaft vertrat die Ansicht, dass die geschädigten<br />

Krankenkassen als externe Sachverständige im Sinne der §§ 72 ff. StPO<br />

zulässigerweise in die Ermittlungen einbezogen worden seien, um ihr<br />

Erfahrungswissen im Auftrag der Staatsanwaltschaft zu vermitteln. Diese<br />

Auffassung ist mehr als problematisch, da die Geschädigten auf diese Weise<br />

in eigener Sache den Gang der Ermittlungen beeinflussen konnten.<br />

An dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft war zunächst zu kritisieren, dass<br />

den Krankenkassen die gesamten Patientenakten ohne Vorauswahl<br />

übersandt wurden. Hier hätte es einer vorherigen Prüfung bedurft, welche<br />

Teile der Patientenakten – etwa hinsichtlich bestimmter verdächtiger<br />

Abrechnungszeiträume – den Krankenkassen für die angestrebte Prüfung<br />

zwingend zur Verfügung zu stellen waren. Auch wäre es erforderlich<br />

gewesen, die Krankenkassen schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine<br />

eigenständige Nutzung der zur Verfügung gestellten Daten – etwa zur<br />

Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage – nicht erfolgen<br />

dürfe <strong>und</strong> das Ergebnis der Überprüfung ausschließlich der auftraggebenden<br />

Staatsanwaltschaft zu berichten war. Mündliche Hinweise reichen insoweit<br />

nicht aus. Die Krankenkassen hatten hier lediglich einen allgemeinen<br />

Hinweis auf die notwendige Wahrung des Schutzes der persönlichen Daten<br />

der Patientinnen <strong>und</strong> Patienten erhalten.<br />

Berechtigte Regressansprüche gegen eine vermeintliche Schädigerin<br />

beziehungsweise einen vermeintlichen Schädiger sollen hierbei natürlich<br />

nicht ausgeschlossen werden: Den Geschädigten ist es unbenommen,<br />

Hinweisen auf unkorrekte Abrechnungen, die in einer strafgerichtlichen<br />

Hauptverhandlung öffentlich bekannt werden, im Wege einer Einsicht in die<br />

Ermittlungsakten – die freilich separat zu beantragen wäre – nachzugehen.<br />

Sachverständige dürfen jedoch personenbezogene Daten, die sie aus der<br />

Durchführung ihrer Sachverständigentätigkeit zur Kenntnis erhalten, nicht<br />

für anderweitige Zwecke nutzen, insbesondere nicht für die Verfolgung<br />

eigener Rechtsansprüche.<br />

Die verantwortliche Staatsanwaltschaft hat zugesichert, in künftigen Fällen<br />

die mit der Auswertung von Unterlagen betrauten Sachverständigen<br />

schriftlich auf diese Anforderungen hinzuweisen <strong>und</strong> vor der Überlassung<br />

der Unterlagen an die Gutachter selbst eine Vorauswahl zu treffen, welche<br />

Dokumente für die Begutachtung tatsächlich erforderlich sind.<br />

92<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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