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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Schule<br />

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Einsichtnahme auch dadurch<br />

erfolgen kann, dass sich die betroffene Person eine Kopie der eigenen<br />

Prüfungsarbeiten gegen Erstattung der Kosten aushändigen lässt. Anna A.,<br />

deren Schulverhältnis noch nicht beendet ist, hat also nach § 43 Abs. 4<br />

APO-GOSt einen Anspruch auf Einsichtnahme <strong>und</strong> Kopie. Hätte sie ein<br />

Berufskolleg besucht, stünde ihr ein entsprechender Anspruch gemäß § 28<br />

Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung in den<br />

Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) zu.<br />

Die genannten Verwaltungsvorschriften führen allerdings, wie verschiedene<br />

Beschwerden belegen, bei einigen Schulleitungen zu dem Missverständnis,<br />

dass hierin zugleich der Anspruch auf Einsichtnahme erschöpfend geregelt<br />

sei. Ein Jahr nach dem Abitur liege die Gewährung der Einsichtnahme nur<br />

noch im Ermessen der jeweiligen Schulleitung. Das ist jedoch nicht zutreffend.<br />

Da sich § 43 Abs. 4 APO-GOSt nach seinem eindeutigen Wortlaut nur<br />

auf die Einsichtnahme von „Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern“ bezieht <strong>und</strong> das<br />

Schulverhältnis mit der Aushändigung des Abiturzeugnisses endet (vgl. § 7<br />

Abs. 1 Buchstabe a) der Allgemeinen Schulordnung – ASchO), regelt diese<br />

Vorschrift nur einen Teilaspekt des Akteneinsichtsrechts. Mangels<br />

bereichsspezifisch abschließender Regelung finden für die Zeit nach<br />

Beendigung des Schulverhältnisses die allgemeinen Zugangsrechte des<br />

DSG NRW Anwendung. Bernd B. hat deshalb einen Anspruch auf<br />

Einsichtnahme nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 DSG NRW. Auch er kann – gegen<br />

Kostenerstattung – Kopien der Unterlagen beanspruchen.<br />

Diese Rechte stehen gr<strong>und</strong>sätzlich ebenfalls Carla C. zu; wenn sie die<br />

Arbeiten noch einsehen möchte, sollte sie sich jedoch beeilen. Nach § 9<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen<br />

Daten von Schülerinnen, Schülern <strong>und</strong> Erziehungsberechtigten in<br />

Verbindung mit § 24 Abs. 2 ASchO sind die Abiturprüfungsunterlagen<br />

nämlich nur zehn Jahre in den Schulen aufzubewahren <strong>und</strong> danach zu<br />

vernichten. Einen gesetzlichen Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen<br />

gibt es – sehr zum Bedauern von Carla C. – nicht.<br />

Das Recht, die eigenen Abiturarbeiten einzusehen, ist zeitlich nur durch die<br />

gesetzliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren begrenzt. Schülerinnen <strong>und</strong><br />

Schüler haben ein Recht auf Einsichtnahme nach Maßgabe der<br />

einschlägigen Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsordnungen; nach Beendigung des<br />

Schulverhältnisses besteht der Anspruch auf Einsicht nach § 18 DSG NRW<br />

weiter.<br />

132 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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