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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Polizei<br />

jedenfalls – wie Entscheidungen anderer Fachgerichte zeigen – nicht ohne<br />

weiteres von der Hand zu weisen. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt<br />

(Beschluss vom 21. Februar 2002 – 20 W 55/02) im Hinblick auf die auch in<br />

Hessen vorgesehene Rasterfahndung festgestellt, vom Vorliegen einer<br />

gegenwärtige Gefahr könne nicht ausgegangen werden.<br />

Aus den erhobenen ca. 5 Mio. Datensätzen wurden etwa 11.000 Datensätze<br />

von Personen mit potentieller Gefährdungsrelevanz „ausgerastert“. Im<br />

Rahmen der sich anschließenden polizeilichen Überprüfungen wurden bis<br />

Juni 2003 zunächst die Datensätze von etwa 9.500 dieser Personen gelöscht.<br />

Im Frühjahr 2004 erfolgte die Vernichtung der restlichen Daten. Alle etwa<br />

11.000 im Rahmen der Rasterfahndung überprüften Personen wurden nach<br />

Abschluss der Überprüfungen durch das Polizeipräsidium Düsseldorf<br />

schriftlich über die erfolgte Datenerhebung <strong>und</strong> den Zeitpunkt der<br />

beabsichtigten Löschung informiert. Die Entwürfe dieser Anschreiben <strong>und</strong><br />

die Adresslisten wurden im Anschluss vernichtet beziehungsweise gelöscht,<br />

so dass auch insoweit keine personenbezogenen Daten aus der<br />

Rasterfahndung zurückgeblieben sind. Die Landesbeauftragte für<br />

<strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit wurde durch das Polizeipräsidium<br />

beständig über den Sachstand unterrichtet <strong>und</strong> hat das Verfahren zur<br />

Benachrichtigung der Betroffenen <strong>und</strong> Löschung der Daten kontinuierlich<br />

begleitet. Im August 2004 wurde auf der Gr<strong>und</strong>lage von etwa 900 der zuvor<br />

zu Kontrollzwecken kopierten Datensätzen eine Stichprobe beim<br />

Polizeipräsidium Düsseldorf durchgeführt. Der Kontrollbesuch erbrachte<br />

keine Hinweise darauf, dass Daten aus der Rasterfahndung zurückbehalten<br />

oder Eingang in andere polizeiliche Dateien gef<strong>und</strong>en hätten. Sämtliche zu<br />

Kontrollzwecken kopierten Datensätze wurden unmittelbar im Anschluss an<br />

den Kontrollbesuch vernichtet. Kritisch bleibt anzumerken, dass auch in<br />

Nordrhein-Westfalen durch die Rasterfahndung tausende unbescholtener<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger in das Blickfeld der Polizei geraten <strong>und</strong> zum<br />

Gegenstand polizeilicher Überprüfungen geworden sind, ohne dass<br />

messbare Erfolge bei der Suche nach Verdächtigen oder potentiellen<br />

islamistischen Terroristen bekannt wurden.<br />

Die bestehenden Zweifel an der Eignung <strong>und</strong> Verhältnismäßigkeit der<br />

Rasterfahndung als Verdachtsschöpfungsmethode werden durch dieses<br />

ernüchternde Ergebnis <strong>und</strong> den erforderlichen erheblichen personellen<br />

Aufwand bestätigt <strong>und</strong> verstärkt. Die anhängige Verfassungsbeschwerde<br />

bietet deshalb eine willkommene Gelegenheit, die Rasterfahndung<br />

insgesamt auf den Prüfstand der Verfassung zu stellen <strong>und</strong> dem<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 81

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