17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Polizei<br />
jedenfalls – wie Entscheidungen anderer Fachgerichte zeigen – nicht ohne<br />
weiteres von der Hand zu weisen. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt<br />
(Beschluss vom 21. Februar 2002 – 20 W 55/02) im Hinblick auf die auch in<br />
Hessen vorgesehene Rasterfahndung festgestellt, vom Vorliegen einer<br />
gegenwärtige Gefahr könne nicht ausgegangen werden.<br />
Aus den erhobenen ca. 5 Mio. Datensätzen wurden etwa 11.000 Datensätze<br />
von Personen mit potentieller Gefährdungsrelevanz „ausgerastert“. Im<br />
Rahmen der sich anschließenden polizeilichen Überprüfungen wurden bis<br />
Juni 2003 zunächst die Datensätze von etwa 9.500 dieser Personen gelöscht.<br />
Im Frühjahr 2004 erfolgte die Vernichtung der restlichen Daten. Alle etwa<br />
11.000 im Rahmen der Rasterfahndung überprüften Personen wurden nach<br />
Abschluss der Überprüfungen durch das Polizeipräsidium Düsseldorf<br />
schriftlich über die erfolgte Datenerhebung <strong>und</strong> den Zeitpunkt der<br />
beabsichtigten Löschung informiert. Die Entwürfe dieser Anschreiben <strong>und</strong><br />
die Adresslisten wurden im Anschluss vernichtet beziehungsweise gelöscht,<br />
so dass auch insoweit keine personenbezogenen Daten aus der<br />
Rasterfahndung zurückgeblieben sind. Die Landesbeauftragte für<br />
<strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit wurde durch das Polizeipräsidium<br />
beständig über den Sachstand unterrichtet <strong>und</strong> hat das Verfahren zur<br />
Benachrichtigung der Betroffenen <strong>und</strong> Löschung der Daten kontinuierlich<br />
begleitet. Im August 2004 wurde auf der Gr<strong>und</strong>lage von etwa 900 der zuvor<br />
zu Kontrollzwecken kopierten Datensätzen eine Stichprobe beim<br />
Polizeipräsidium Düsseldorf durchgeführt. Der Kontrollbesuch erbrachte<br />
keine Hinweise darauf, dass Daten aus der Rasterfahndung zurückbehalten<br />
oder Eingang in andere polizeiliche Dateien gef<strong>und</strong>en hätten. Sämtliche zu<br />
Kontrollzwecken kopierten Datensätze wurden unmittelbar im Anschluss an<br />
den Kontrollbesuch vernichtet. Kritisch bleibt anzumerken, dass auch in<br />
Nordrhein-Westfalen durch die Rasterfahndung tausende unbescholtener<br />
Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger in das Blickfeld der Polizei geraten <strong>und</strong> zum<br />
Gegenstand polizeilicher Überprüfungen geworden sind, ohne dass<br />
messbare Erfolge bei der Suche nach Verdächtigen oder potentiellen<br />
islamistischen Terroristen bekannt wurden.<br />
Die bestehenden Zweifel an der Eignung <strong>und</strong> Verhältnismäßigkeit der<br />
Rasterfahndung als Verdachtsschöpfungsmethode werden durch dieses<br />
ernüchternde Ergebnis <strong>und</strong> den erforderlichen erheblichen personellen<br />
Aufwand bestätigt <strong>und</strong> verstärkt. Die anhängige Verfassungsbeschwerde<br />
bietet deshalb eine willkommene Gelegenheit, die Rasterfahndung<br />
insgesamt auf den Prüfstand der Verfassung zu stellen <strong>und</strong> dem<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 81