17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />
politischen Zuschnitts in ihrem Briefkasten fanden. Mehr noch als der<br />
aufgezwungene Wechsel des Produktes machte einigen Betroffenen die<br />
Frage danach zu schaffen, wie die neuen Verlage in den Besitz ihrer<br />
Abonnentendaten kamen. Auch Konto- <strong>und</strong> Abrechnungsdaten wurden<br />
weitergegeben.<br />
Mit Zunahme der Insolvenzen im Zeitungswesen greift offenbar die Praxis<br />
um sich, zusammen mit den letzen Vermögenswerten des insolventen Unternehmens<br />
auch den Geldwert der Abonnentendaten zu realisieren. Die<br />
Verlage erklären ihr Vorgehen jeweils damit, die bestehenden Abonnementverträge<br />
auch nach dem Stopp der Zeitung weiter ausführen zu wollen, da<br />
andernfalls das im Voraus entrichtete Entgelt an die Leserinnen <strong>und</strong> Leser<br />
hätte zurückgewährt werden müssen. Gleichwohl entbindet die Insolvenz<br />
die Unternehmen nicht von der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.<br />
Für die Weitergabe der Abonnentendaten an die neuen Verlage<br />
hätten die alten Verlage die vorherige Einwilligung der betroffenen<br />
Leserinnen <strong>und</strong> Leser benötigt.<br />
Etwas anderes hätte allenfalls dann gegolten, wenn die neuen Verlage als so<br />
genannte Auftragsdatenverarbeiter eingeschaltet worden wären <strong>und</strong> sie die<br />
personenbezogenen Daten der Abonnentinnen <strong>und</strong> Abonnenten daher lediglich<br />
im Auftrag der alten Verlage verarbeitet hätten. Eine Auftragsdatenverarbeitung<br />
liegt immer dann vor, wenn der Auftragnehmerin oder dem<br />
Auftragnehmer die Entscheidungsbefugnis über die Daten fehlt, die<br />
Auftraggeberin oder der Auftraggeber gleichsam „Herr der Daten“ bleibt<br />
<strong>und</strong> daher nach außen die Verantwortung für die Datenverarbeitung trägt. In<br />
den beurteilten Fällen blieben die alten Verlage jedoch nicht mehr in diesem<br />
Sinne „Herren der Daten“. Sie hatten sich vertraglich keine Kontroll- <strong>und</strong><br />
Weisungsrechte einräumen lassen <strong>und</strong> sämtliche Einflussmöglichkeiten aus<br />
der Hand gegeben. Die neuen Verlage führten fortan ihre Tätigkeiten<br />
selbständig durch, wie zum Beispiel den Forderungseinzug.<br />
In der Weitergabe der K<strong>und</strong>endaten an die neuen Verlage lag daher eine<br />
Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte außerhalb des Verantwortungsbereichs<br />
der alten Verlage, welche einer eigenständigen Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />
bedurfte. Eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage, die die Übermittlung an<br />
den neuen Verlag rechtfertigen konnte, lag nicht vor. Zwar beriefen sich die<br />
Verlage zunächst auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG. Nach dieser<br />
Bestimmung wäre das Übermitteln personenbezogener Daten an die<br />
neuen Verlage zulässig gewesen, wenn es der Zweckbestimmung der<br />
Abonnementverträge mit den betroffenen Leserinnen <strong>und</strong> Lesern gedient<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 53