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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Anhang<br />

auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (s. Volkszählungsurteil, BVerfGE<br />

65, 1, 70).<br />

Entschließungen der Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten<br />

Deutschlands (AGID)<br />

I. Gleiche Transparenz in Verwaltung <strong>und</strong> Archiven<br />

(26. Mai 2003)<br />

Seit 1998 sind in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein <strong>und</strong> Nordrhein-Westfalen Informationsfreiheitsgesetze<br />

entstanden, die den Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern einen voraussetzungslosen<br />

Zugang zu behördlichen Informationen ermöglichen. Während fast alle europäischen<br />

Länder mittlerweile über solche Regelungen verfügen, steht ein Informationsfreiheitsgesetz<br />

des B<strong>und</strong>es nach wie vor aus.<br />

Die Idee, amtliche Informationen für alle zugänglich zu machen, ist jedoch älter als die<br />

Informationsfreiheitsgesetze der vier deutschen B<strong>und</strong>esländer. Auch in Deutschland gelten<br />

sowohl auf der B<strong>und</strong>esebene als auch in den einzelnen Ländern bereits seit langem<br />

Archivgesetze, die Interessierten einen allgemeinen Zugang zu Informationen eröffnen.<br />

Sie können daher als Vorläufer der Informationsfreiheitsgesetze betrachtet werden.<br />

Ein entscheidender Unterschied zu den Informationsfreiheitsgesetzen besteht jedoch<br />

darin, dass die Offenlegung von in den Archiven befindlichen Unterlagen an strenge<br />

Fristen geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> beispielsweise nach dem B<strong>und</strong>esarchivgesetz in der Regel erst<br />

nach dreißig Jahren möglich ist. Nur in Einzelfällen kann von diesen Fristen abgewichen<br />

werden. Teilweise wird die Offenlegung des Archivguts sogar von einem berechtigten<br />

Interesse der Antrag stellenden Person abhängig gemacht. Archivierte Akten sind dadurch<br />

faktisch nur noch für die historische Forschung interessant.<br />

Diese archivrechtlichen Einschränkungen sind mit den Prinzipien der Informationsfreiheitsgesetze<br />

nicht in Einklang zu bringen. Sie würden zu dem geradezu absurden Ergebnis<br />

führen, dass frei zugängliche Akten nach Abgabe an ein Archiv plötzlich geheim<br />

gehalten werden. Dieser Widerspruch kann auch nicht dadurch gelöst werden, dass – wie<br />

dies teilweise gehandhabt wird – zuvor eingesehene Unterlagen bei Übergabe an das Archiv<br />

entsprechend gekennzeichnet werden <strong>und</strong> folglich nicht mehr den Geheimhaltungsfristen<br />

unterliegen. Diese Verfahrensweise macht den Zugang zu Dokumenten vom Zufall<br />

einer zuvor stattgef<strong>und</strong>enen Akteneinsicht abhängig. Aktuelle Informationen der<br />

Verwaltung, die zunächst allgemein zugänglich sind, werden so paradoxerweise mit der<br />

Übernahme durch das Archiv langjährig verschlossen, nur um sie nach Ablauf dieser<br />

Fristen wieder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.<br />

Die Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland fordert daher die<br />

Gesetzgeber auf, den Informationszugang in archivrechtlichen Regelungen nach den<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 213

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