17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Anhang<br />
auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (s. Volkszählungsurteil, BVerfGE<br />
65, 1, 70).<br />
Entschließungen der Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten<br />
Deutschlands (AGID)<br />
I. Gleiche Transparenz in Verwaltung <strong>und</strong> Archiven<br />
(26. Mai 2003)<br />
Seit 1998 sind in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein <strong>und</strong> Nordrhein-Westfalen Informationsfreiheitsgesetze<br />
entstanden, die den Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern einen voraussetzungslosen<br />
Zugang zu behördlichen Informationen ermöglichen. Während fast alle europäischen<br />
Länder mittlerweile über solche Regelungen verfügen, steht ein Informationsfreiheitsgesetz<br />
des B<strong>und</strong>es nach wie vor aus.<br />
Die Idee, amtliche Informationen für alle zugänglich zu machen, ist jedoch älter als die<br />
Informationsfreiheitsgesetze der vier deutschen B<strong>und</strong>esländer. Auch in Deutschland gelten<br />
sowohl auf der B<strong>und</strong>esebene als auch in den einzelnen Ländern bereits seit langem<br />
Archivgesetze, die Interessierten einen allgemeinen Zugang zu Informationen eröffnen.<br />
Sie können daher als Vorläufer der Informationsfreiheitsgesetze betrachtet werden.<br />
Ein entscheidender Unterschied zu den Informationsfreiheitsgesetzen besteht jedoch<br />
darin, dass die Offenlegung von in den Archiven befindlichen Unterlagen an strenge<br />
Fristen geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> beispielsweise nach dem B<strong>und</strong>esarchivgesetz in der Regel erst<br />
nach dreißig Jahren möglich ist. Nur in Einzelfällen kann von diesen Fristen abgewichen<br />
werden. Teilweise wird die Offenlegung des Archivguts sogar von einem berechtigten<br />
Interesse der Antrag stellenden Person abhängig gemacht. Archivierte Akten sind dadurch<br />
faktisch nur noch für die historische Forschung interessant.<br />
Diese archivrechtlichen Einschränkungen sind mit den Prinzipien der Informationsfreiheitsgesetze<br />
nicht in Einklang zu bringen. Sie würden zu dem geradezu absurden Ergebnis<br />
führen, dass frei zugängliche Akten nach Abgabe an ein Archiv plötzlich geheim<br />
gehalten werden. Dieser Widerspruch kann auch nicht dadurch gelöst werden, dass – wie<br />
dies teilweise gehandhabt wird – zuvor eingesehene Unterlagen bei Übergabe an das Archiv<br />
entsprechend gekennzeichnet werden <strong>und</strong> folglich nicht mehr den Geheimhaltungsfristen<br />
unterliegen. Diese Verfahrensweise macht den Zugang zu Dokumenten vom Zufall<br />
einer zuvor stattgef<strong>und</strong>enen Akteneinsicht abhängig. Aktuelle Informationen der<br />
Verwaltung, die zunächst allgemein zugänglich sind, werden so paradoxerweise mit der<br />
Übernahme durch das Archiv langjährig verschlossen, nur um sie nach Ablauf dieser<br />
Fristen wieder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.<br />
Die Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten in Deutschland fordert daher die<br />
Gesetzgeber auf, den Informationszugang in archivrechtlichen Regelungen nach den<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 213