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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Forschung<br />

Forschungsprojekte verzeichnet würden. Ohne eine spezielle gesetzliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage ist die Einrichtung solcher Register jedoch unzulässig.<br />

Das Vorhaben, personenbezogene Daten von ehemaligen Teilnehmenden in<br />

Registern zu speichern <strong>und</strong> anderen Forschenden den Zugang zu diesen<br />

Datensammlungen zu ermöglichen, ist in der Regel selbst dann unzulässig,<br />

wenn in das Verzeichnis nur Daten solcher Personen aufgenommen werden<br />

sollen, die eine entsprechende Einwilligungserklärung unterzeichnet<br />

haben. Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist nämlich unter<br />

anderem, dass die betroffenen Personen zuvor umfassend <strong>und</strong> detailliert<br />

über das konkrete Ziel <strong>und</strong> die zu diesem Zweck vorgesehene<br />

Datenverarbeitung einschließlich der Speicherdauer der personenbezogenen<br />

Daten aufgeklärt wurden. Die Erstellung der Forschungsregister dient<br />

jedoch keinem bestimmten <strong>und</strong> begrenzten Zweck, wie etwa der<br />

Durchführung eines konkreten <strong>und</strong> überschaubaren Forschungsvorhabens,<br />

sondern stellt eine Datenvorratshaltung von unbestimmter Dauer für noch<br />

nicht bestimmte Forschungsvorhaben dar. Mangels Aufklärung könnten die<br />

Betroffenen allenfalls unspezifische Generaleinwilligungen geben. Solche<br />

Erklärungen sind indes datenschutzrechtlich unwirksam <strong>und</strong> stellen keine<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die beabsichtigte Datenverarbeitung dar.<br />

Hinzu kommt, dass die Bedeutung <strong>und</strong> Trageweite derartiger<br />

Verzeichnisse oftmals von den potentiellen Betroffenen verkannt, aber auch<br />

von den Forschenden selbst unzutreffend eingeschätzt wird. Wie brisant die<br />

Aufnahme von Daten in ein solches Register sein kann, wird gerade im<br />

Bereich der Ges<strong>und</strong>heitsforschung deutlich: Selbst wenn ausschließlich<br />

Name <strong>und</strong> Adressdaten betroffener Personen verzeichnet würden, würde mit<br />

jedem Zugriff auf dieses Krankheitsverzeichnis zugleich auch ein<br />

Ges<strong>und</strong>heitsdatum übermittelt.<br />

Die Erstellung von Forschungsregistern sowie die Aufnahme der<br />

Betroffenen in solche Verzeichnisse bedürfen einer spezifischen<br />

Rechtsvorschrift, die Zweck, Art <strong>und</strong> Umfang der Datenverarbeitung,<br />

Zugriffsrechte, Verantwortlichkeiten, Datenpflege, Schutzrechte der<br />

Betroffenen <strong>und</strong> dergleichen mehr regelt.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 129

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