17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Forschung<br />
Forschungsprojekte verzeichnet würden. Ohne eine spezielle gesetzliche<br />
Gr<strong>und</strong>lage ist die Einrichtung solcher Register jedoch unzulässig.<br />
Das Vorhaben, personenbezogene Daten von ehemaligen Teilnehmenden in<br />
Registern zu speichern <strong>und</strong> anderen Forschenden den Zugang zu diesen<br />
Datensammlungen zu ermöglichen, ist in der Regel selbst dann unzulässig,<br />
wenn in das Verzeichnis nur Daten solcher Personen aufgenommen werden<br />
sollen, die eine entsprechende Einwilligungserklärung unterzeichnet<br />
haben. Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist nämlich unter<br />
anderem, dass die betroffenen Personen zuvor umfassend <strong>und</strong> detailliert<br />
über das konkrete Ziel <strong>und</strong> die zu diesem Zweck vorgesehene<br />
Datenverarbeitung einschließlich der Speicherdauer der personenbezogenen<br />
Daten aufgeklärt wurden. Die Erstellung der Forschungsregister dient<br />
jedoch keinem bestimmten <strong>und</strong> begrenzten Zweck, wie etwa der<br />
Durchführung eines konkreten <strong>und</strong> überschaubaren Forschungsvorhabens,<br />
sondern stellt eine Datenvorratshaltung von unbestimmter Dauer für noch<br />
nicht bestimmte Forschungsvorhaben dar. Mangels Aufklärung könnten die<br />
Betroffenen allenfalls unspezifische Generaleinwilligungen geben. Solche<br />
Erklärungen sind indes datenschutzrechtlich unwirksam <strong>und</strong> stellen keine<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die beabsichtigte Datenverarbeitung dar.<br />
Hinzu kommt, dass die Bedeutung <strong>und</strong> Trageweite derartiger<br />
Verzeichnisse oftmals von den potentiellen Betroffenen verkannt, aber auch<br />
von den Forschenden selbst unzutreffend eingeschätzt wird. Wie brisant die<br />
Aufnahme von Daten in ein solches Register sein kann, wird gerade im<br />
Bereich der Ges<strong>und</strong>heitsforschung deutlich: Selbst wenn ausschließlich<br />
Name <strong>und</strong> Adressdaten betroffener Personen verzeichnet würden, würde mit<br />
jedem Zugriff auf dieses Krankheitsverzeichnis zugleich auch ein<br />
Ges<strong>und</strong>heitsdatum übermittelt.<br />
Die Erstellung von Forschungsregistern sowie die Aufnahme der<br />
Betroffenen in solche Verzeichnisse bedürfen einer spezifischen<br />
Rechtsvorschrift, die Zweck, Art <strong>und</strong> Umfang der Datenverarbeitung,<br />
Zugriffsrechte, Verantwortlichkeiten, Datenpflege, Schutzrechte der<br />
Betroffenen <strong>und</strong> dergleichen mehr regelt.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 129