17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
13 Wissenschaft<br />
13.1 Studieren über Gebühr<br />
Wissenschaft<br />
Die Einführung von Studiengebühren für „Langzeitstudierende“ hat<br />
für erhebliches Aufsehen gesorgt. Auch wenn die Einrichtung <strong>und</strong><br />
Führung der Studienkonten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zu beanstanden ist,<br />
bedarf die konkrete Durchführung der Kontenverwaltung an den<br />
einzelnen Hochschulen – wie eine Stichprobe zeigt – zum Teil noch<br />
erheblicher datenschutzrechtlicher Nachbesserungen.<br />
Die Einrichtung <strong>und</strong> Führung der Studienkonten basiert auf den Regelungen<br />
des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten <strong>und</strong> zur Erhebung von<br />
Hochschulgebühren (Studienkonten- <strong>und</strong> -finanzierungsgesetz – StKFG),<br />
auf der Verordnung über die Einrichtung <strong>und</strong> Führung von Studienkonten<br />
mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den<br />
Universitäten, Fachhochschulen <strong>und</strong> Kunsthochschulen des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NW) <strong>und</strong> auf den dazu ergangenen<br />
Verwaltungsvorschriften.<br />
Die Aufgabe der Einrichtung <strong>und</strong> Verwaltung der Konten ist den<br />
Hochschulen zugewiesen. Für alle Studierenden sind an den Hochschulen<br />
Studienkonten mit einem Guthaben eingerichtet worden, das nach Maßgabe<br />
einer in jedem Semester fälligen Regelabbuchung verbraucht wird. Welche<br />
personenbezogenen Daten der Studierenden zu diesem Zweck in welcher<br />
Weise von den Hochschulen verarbeitet werden dürfen <strong>und</strong> welche Stelle<br />
innerhalb der Hochschulen für die Verarbeitung verantwortlich ist, ist in den<br />
genannten Vorschriften nicht geregelt; auch gibt es keine konkreten<br />
technischen <strong>und</strong> organisatorischen Vorgaben zur Studienkontenverwaltung.<br />
Das Erheben, das Speichern <strong>und</strong> das Nutzen der erforderlichen<br />
Studierendendaten ist nach Maßgabe der allgemeinen Regelung der §§ 12,<br />
13 DSG NRW gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig. Dennoch müssen die Hochschulen<br />
sicherstellen, dass die Einrichtung <strong>und</strong> Führung der Konten auch<br />
datenschutzgerecht durchgeführt wird <strong>und</strong> insbesondere ein Missbrauch der<br />
Studierendendaten ausgeschlossen ist. Immerhin können im Laufe des<br />
Studiums auch besonders sensible Daten (etwa zu Erkrankungen <strong>und</strong> zu<br />
familiären oder sozialen Situationen) anfallen. Insbesondere aus Gründen<br />
der Transparenz ist es unbedingt empfehlenswert, bereichsspezifische<br />
Regelungen in die Einschreibungsordnungen aufzunehmen, in denen Art,<br />
Umfang <strong>und</strong> Verantwortlichkeiten der Verarbeitung der personenbezogenen<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 121