02.06.2013 Aufrufe

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

13 Wissenschaft<br />

13.1 Studieren über Gebühr<br />

Wissenschaft<br />

Die Einführung von Studiengebühren für „Langzeitstudierende“ hat<br />

für erhebliches Aufsehen gesorgt. Auch wenn die Einrichtung <strong>und</strong><br />

Führung der Studienkonten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht zu beanstanden ist,<br />

bedarf die konkrete Durchführung der Kontenverwaltung an den<br />

einzelnen Hochschulen – wie eine Stichprobe zeigt – zum Teil noch<br />

erheblicher datenschutzrechtlicher Nachbesserungen.<br />

Die Einrichtung <strong>und</strong> Führung der Studienkonten basiert auf den Regelungen<br />

des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten <strong>und</strong> zur Erhebung von<br />

Hochschulgebühren (Studienkonten- <strong>und</strong> -finanzierungsgesetz – StKFG),<br />

auf der Verordnung über die Einrichtung <strong>und</strong> Führung von Studienkonten<br />

mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den<br />

Universitäten, Fachhochschulen <strong>und</strong> Kunsthochschulen des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NW) <strong>und</strong> auf den dazu ergangenen<br />

Verwaltungsvorschriften.<br />

Die Aufgabe der Einrichtung <strong>und</strong> Verwaltung der Konten ist den<br />

Hochschulen zugewiesen. Für alle Studierenden sind an den Hochschulen<br />

Studienkonten mit einem Guthaben eingerichtet worden, das nach Maßgabe<br />

einer in jedem Semester fälligen Regelabbuchung verbraucht wird. Welche<br />

personenbezogenen Daten der Studierenden zu diesem Zweck in welcher<br />

Weise von den Hochschulen verarbeitet werden dürfen <strong>und</strong> welche Stelle<br />

innerhalb der Hochschulen für die Verarbeitung verantwortlich ist, ist in den<br />

genannten Vorschriften nicht geregelt; auch gibt es keine konkreten<br />

technischen <strong>und</strong> organisatorischen Vorgaben zur Studienkontenverwaltung.<br />

Das Erheben, das Speichern <strong>und</strong> das Nutzen der erforderlichen<br />

Studierendendaten ist nach Maßgabe der allgemeinen Regelung der §§ 12,<br />

13 DSG NRW gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig. Dennoch müssen die Hochschulen<br />

sicherstellen, dass die Einrichtung <strong>und</strong> Führung der Konten auch<br />

datenschutzgerecht durchgeführt wird <strong>und</strong> insbesondere ein Missbrauch der<br />

Studierendendaten ausgeschlossen ist. Immerhin können im Laufe des<br />

Studiums auch besonders sensible Daten (etwa zu Erkrankungen <strong>und</strong> zu<br />

familiären oder sozialen Situationen) anfallen. Insbesondere aus Gründen<br />

der Transparenz ist es unbedingt empfehlenswert, bereichsspezifische<br />

Regelungen in die Einschreibungsordnungen aufzunehmen, in denen Art,<br />

Umfang <strong>und</strong> Verantwortlichkeiten der Verarbeitung der personenbezogenen<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 121

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!