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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Anhang<br />

<strong>17.</strong> Einführung eines Forschungsgeheimnisses für medizinische<br />

Daten<br />

In vielen Bereichen der Forschung werden sensible medizinische Daten der Bürgerinnern<br />

<strong>und</strong> Bürger verarbeitet. Dabei ist häufig eine Verarbeitung auch personenbezogener Daten<br />

erforderlich. Diese Daten können mit Einwilligung der Betroffenen insbesondere von<br />

Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten, aber auch von Angehörigen anderer Heilberufe an Forscher <strong>und</strong><br />

Forscherinnen übermittelt werden. Dies ist im Interesse der Forschung zwar gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zu begrüßen. Mit der Übermittlung verlieren die Daten aber regelmäßig den strafrechtlichen<br />

Schutz vor Offenbarung <strong>und</strong> den Beschlagnahmeschutz im Strafverfahren.<br />

Auch ein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich dieser Daten steht den Forschenden –<br />

anders als insbesondere den behandelnden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten – nicht zu. Zum Schutze<br />

der Forschung, vor allem aber zum Schutz der durch die Datenübermittlung <strong>und</strong> Datenverarbeitung<br />

Betroffenen, sollte vom Gesetzgeber deshalb sichergestellt werden, dass die<br />

bei den übermittelnden Stellen geschützten personenbezogenen medizinischen Daten<br />

auch nach ihrer Übermittlung zu Forschungszwecken den gleichen Schutz genießen.<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten fordern daher den B<strong>und</strong>esgesetzgeber auf,<br />

• in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) die unbefugte Offenbarung von personenbezogenen<br />

medizinischen Forschungsdaten unter Strafe zu stellen,<br />

• in §§ 53, 53 a Strafprozessordnung (StPO) für personenbezogene medizinische Daten<br />

ein Zeugnisverweigerungsrecht für Forscher <strong>und</strong> ihre Berufshelfer zu schaffen,<br />

• in § 97 StPO ein Verbot der Beschlagnahme personenbezogener medizinischer Forschungsdaten<br />

zu schaffen.<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten sehen in diesen Vorschlägen einen ersten Schritt zu einer<br />

generellen Regelung des besonderen Schutzes personenbezogener Daten in der Forschung.<br />

18. Personennummern<br />

Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat schon in seinem „Volkszählungsurteil“ aus dem Jahre<br />

1983 besonders betont, dass ein Personenkennzeichen nicht verfassungsgemäß ist. Deshalb<br />

gibt die Einführung von einheitlichen Personennummern zum Beispiel im Steuerbereich<br />

oder auch im Arbeitsbereich, Ges<strong>und</strong>heitsbereich <strong>und</strong> Sozialbereich Anlass zu<br />

gr<strong>und</strong>sätzlicher Kritik. Der Staat darf seine Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger nicht zur Nummer<br />

abstempeln. Durch die technische Entwicklung sind vorhandene Dateien leicht miteinander<br />

zu verknüpfen <strong>und</strong> könnten zu einer vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht strikt abgelehnten<br />

allgemeinen Personennummer führen.<br />

206 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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