17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Anhang<br />
<strong>17.</strong> Einführung eines Forschungsgeheimnisses für medizinische<br />
Daten<br />
In vielen Bereichen der Forschung werden sensible medizinische Daten der Bürgerinnern<br />
<strong>und</strong> Bürger verarbeitet. Dabei ist häufig eine Verarbeitung auch personenbezogener Daten<br />
erforderlich. Diese Daten können mit Einwilligung der Betroffenen insbesondere von<br />
Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten, aber auch von Angehörigen anderer Heilberufe an Forscher <strong>und</strong><br />
Forscherinnen übermittelt werden. Dies ist im Interesse der Forschung zwar gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
zu begrüßen. Mit der Übermittlung verlieren die Daten aber regelmäßig den strafrechtlichen<br />
Schutz vor Offenbarung <strong>und</strong> den Beschlagnahmeschutz im Strafverfahren.<br />
Auch ein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich dieser Daten steht den Forschenden –<br />
anders als insbesondere den behandelnden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten – nicht zu. Zum Schutze<br />
der Forschung, vor allem aber zum Schutz der durch die Datenübermittlung <strong>und</strong> Datenverarbeitung<br />
Betroffenen, sollte vom Gesetzgeber deshalb sichergestellt werden, dass die<br />
bei den übermittelnden Stellen geschützten personenbezogenen medizinischen Daten<br />
auch nach ihrer Übermittlung zu Forschungszwecken den gleichen Schutz genießen.<br />
Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten fordern daher den B<strong>und</strong>esgesetzgeber auf,<br />
• in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) die unbefugte Offenbarung von personenbezogenen<br />
medizinischen Forschungsdaten unter Strafe zu stellen,<br />
• in §§ 53, 53 a Strafprozessordnung (StPO) für personenbezogene medizinische Daten<br />
ein Zeugnisverweigerungsrecht für Forscher <strong>und</strong> ihre Berufshelfer zu schaffen,<br />
• in § 97 StPO ein Verbot der Beschlagnahme personenbezogener medizinischer Forschungsdaten<br />
zu schaffen.<br />
Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten sehen in diesen Vorschlägen einen ersten Schritt zu einer<br />
generellen Regelung des besonderen Schutzes personenbezogener Daten in der Forschung.<br />
18. Personennummern<br />
Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat schon in seinem „Volkszählungsurteil“ aus dem Jahre<br />
1983 besonders betont, dass ein Personenkennzeichen nicht verfassungsgemäß ist. Deshalb<br />
gibt die Einführung von einheitlichen Personennummern zum Beispiel im Steuerbereich<br />
oder auch im Arbeitsbereich, Ges<strong>und</strong>heitsbereich <strong>und</strong> Sozialbereich Anlass zu<br />
gr<strong>und</strong>sätzlicher Kritik. Der Staat darf seine Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger nicht zur Nummer<br />
abstempeln. Durch die technische Entwicklung sind vorhandene Dateien leicht miteinander<br />
zu verknüpfen <strong>und</strong> könnten zu einer vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht strikt abgelehnten<br />
allgemeinen Personennummer führen.<br />
206 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005