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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Videoüberwachung<br />

In einer nordrhein-westfälischen Stadt betreiben nahezu alle dort ansässigen<br />

Taxiunternehmen r<strong>und</strong> um die Uhr ein Überwachungssystem, das<br />

automatisch über das Zündschloss aktiviert wird. Mit dem Öffnen der<br />

Autotüren durch die Fahrgäste erstellt eine Kamera von jedem Fahrgast<br />

mehrere Bilder. Es ist mit dem so installierten System der Fahrerin oder dem<br />

Fahrer technisch nicht möglich, das System situationsbedingt selbst<br />

einzuschalten oder aber – soweit keine Gefahrenlage besteht – ausgeschaltet<br />

zu lassen. Die Vereinigung der Taxiunternehmen hat behauptet, dass eine<br />

eigene Entscheidungsmöglichkeit den Schutz der Fahrerinnen <strong>und</strong> Fahrer<br />

beeinträchtigen würde.<br />

Nunmehr ist von den Taxiunternehmen zu überprüfen, ob eine<br />

Videoüberwachung in dem Umfang, wie sie betrieben wird, zur Abwehr von<br />

Gefahren für Leib, Ges<strong>und</strong>heit oder Freiheit ihrer Fahrerinnen <strong>und</strong> Fahrer<br />

überhaupt erforderlich ist. Dabei sind Vorkommnisse <strong>und</strong> Umstände<br />

nachzuweisen, die Veranlassung geben, eine Videoüberwachung in den<br />

Taxis weiterhin als erforderlich anzusehen. Bei einer noch bestehenden<br />

Gefahrenlage müsste auch überprüft werden, ob nicht durch den Einbau<br />

eines Schalters das Überwachungssystem erst dann aktiviert wird, wenn die<br />

Fahrerin oder der Fahrer es für erforderlich hält, weil nach eigener<br />

Beurteilung eine bedrohliche Situation entstehen könnte. Diese<br />

Beurteilung kann unter Umständen bereits vor einer konkreten Fahrt<br />

geschehen, etwa bei Einbruch der Dunkelheit, bei einer Fahrt zu einem als<br />

unsicher eingeschätzten Auftrag oder vor Aufnahme eines bestimmten<br />

Fahrgastes. Es wäre auch zu prüfen, ob nicht ein GPS gestütztes Notsignal<br />

an die Notrufzentrale einen ausreichenden Schutz bietet, so dass der Einsatz<br />

eines Videoüberwachungssystems eingeschränkt werden könnte. Dem<br />

Gebot der Datenvermeidung wäre damit Rechnung getragen.<br />

Eine flächendeckende r<strong>und</strong> um die Uhr erfolgende Beobachtung in Taxis<br />

sowie eine damit verb<strong>und</strong>ene automatische Registrierung aller Fahrgäste<br />

greift unverhältnismäßig in das Recht der Fahrgäste ein, Taxis als<br />

öffentliche Verkehrsmittel prinzipiell auch unbeobachtet nutzen zu können.<br />

4.4 Videoüberwachung am Arbeitsplatz<br />

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Weiterhin versuchen viele Betriebe,<br />

diese Redewendung sinngemäß zur Vorbeugung von Straftaten<br />

am Arbeitsplatz in die Praxis umzusetzen.<br />

44<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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