17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Videoüberwachung<br />
In einer nordrhein-westfälischen Stadt betreiben nahezu alle dort ansässigen<br />
Taxiunternehmen r<strong>und</strong> um die Uhr ein Überwachungssystem, das<br />
automatisch über das Zündschloss aktiviert wird. Mit dem Öffnen der<br />
Autotüren durch die Fahrgäste erstellt eine Kamera von jedem Fahrgast<br />
mehrere Bilder. Es ist mit dem so installierten System der Fahrerin oder dem<br />
Fahrer technisch nicht möglich, das System situationsbedingt selbst<br />
einzuschalten oder aber – soweit keine Gefahrenlage besteht – ausgeschaltet<br />
zu lassen. Die Vereinigung der Taxiunternehmen hat behauptet, dass eine<br />
eigene Entscheidungsmöglichkeit den Schutz der Fahrerinnen <strong>und</strong> Fahrer<br />
beeinträchtigen würde.<br />
Nunmehr ist von den Taxiunternehmen zu überprüfen, ob eine<br />
Videoüberwachung in dem Umfang, wie sie betrieben wird, zur Abwehr von<br />
Gefahren für Leib, Ges<strong>und</strong>heit oder Freiheit ihrer Fahrerinnen <strong>und</strong> Fahrer<br />
überhaupt erforderlich ist. Dabei sind Vorkommnisse <strong>und</strong> Umstände<br />
nachzuweisen, die Veranlassung geben, eine Videoüberwachung in den<br />
Taxis weiterhin als erforderlich anzusehen. Bei einer noch bestehenden<br />
Gefahrenlage müsste auch überprüft werden, ob nicht durch den Einbau<br />
eines Schalters das Überwachungssystem erst dann aktiviert wird, wenn die<br />
Fahrerin oder der Fahrer es für erforderlich hält, weil nach eigener<br />
Beurteilung eine bedrohliche Situation entstehen könnte. Diese<br />
Beurteilung kann unter Umständen bereits vor einer konkreten Fahrt<br />
geschehen, etwa bei Einbruch der Dunkelheit, bei einer Fahrt zu einem als<br />
unsicher eingeschätzten Auftrag oder vor Aufnahme eines bestimmten<br />
Fahrgastes. Es wäre auch zu prüfen, ob nicht ein GPS gestütztes Notsignal<br />
an die Notrufzentrale einen ausreichenden Schutz bietet, so dass der Einsatz<br />
eines Videoüberwachungssystems eingeschränkt werden könnte. Dem<br />
Gebot der Datenvermeidung wäre damit Rechnung getragen.<br />
Eine flächendeckende r<strong>und</strong> um die Uhr erfolgende Beobachtung in Taxis<br />
sowie eine damit verb<strong>und</strong>ene automatische Registrierung aller Fahrgäste<br />
greift unverhältnismäßig in das Recht der Fahrgäste ein, Taxis als<br />
öffentliche Verkehrsmittel prinzipiell auch unbeobachtet nutzen zu können.<br />
4.4 Videoüberwachung am Arbeitsplatz<br />
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Weiterhin versuchen viele Betriebe,<br />
diese Redewendung sinngemäß zur Vorbeugung von Straftaten<br />
am Arbeitsplatz in die Praxis umzusetzen.<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005