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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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16 Kultur<br />

Kultur<br />

16.1 Abgabe von Reproduktionen personenbezogenen Archivguts<br />

an Gedenkeinrichtungen<br />

Zeitgeschichtliche Dokumentation <strong>und</strong> Forschung haben einen hohen<br />

Stellenwert. Wenn historische Dokumente personenbezogene Daten<br />

enthalten, müssen dabei jedoch die <strong>Datenschutz</strong>belange der betroffenen<br />

Personen gewahrt werden. Sollen – wie geplant – personenbezogene<br />

Datenbestände aus dem Landesarchiv auf Mikrofilme reproduziert <strong>und</strong><br />

an Einrichtungen zur Dokumentation des Holocausts übermittelt<br />

werden, bedarf dieser Datentransfer einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage.<br />

Seit langem wird über den Antrag beraten, in den Staatsarchiven aufbewahrte<br />

personenbezogene Unterlagen – insbesondere Akten über die Verfolgung<br />

von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen durch die Justizbehörden<br />

– zu verfilmen <strong>und</strong> diese Reproduktionen an die Gedenkstätte Yad<br />

Vashem in Israel <strong>und</strong> an das Institut für Zeitgeschichte in München zu<br />

übermitteln. Die Unterlagen sollen in den Einrichtungen auf Dauer zur<br />

Dokumentation der Zeitgeschichte gesammelt, in einer Datenbank erfasst<br />

<strong>und</strong> darüber hinaus auch wissenschaftlich genutzt werden. Alle<br />

Verantwortlichen sind sich einig, dass das Vorhaben von großer Bedeutung<br />

ist <strong>und</strong> unterstützen es.<br />

Das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW), das den<br />

Umgang mit personenbezogenem Archivgut bereichsspezifisch regelt,<br />

enthält keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die geplante Datenübermittlung. Nach<br />

§ 7 Abs. 1 ArchivG kann nach Ablauf der in Absatz 2 der Norm genannten<br />

Sperrfristen Archivgut nutzen, wer ein berechtigtes Interesse an der<br />

Nutzung glaubhaft macht. Bezieht sich das Archivgut nach seiner<br />

Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche<br />

Person, so darf es frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden; ist<br />

der Todestag dem Archiv nicht bekannt, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach<br />

der Geburt. Bezogen auf die in Rede stehenden Unterlagen ist nicht davon<br />

auszugehen, dass die jeweiligen Sperrfristen gegenwärtig alle abgelaufen<br />

sind. Diese Fristen können ohne die Einwilligungen der Betroffenen unter<br />

anderem nur dann verkürzt werden, wenn das Archivgut zu benannten<br />

wissenschaftlichen Zwecken, also für konkrete, bereits jetzt feststehende<br />

Forschungsvorhaben, genutzt wird. Dies ist hier – jedenfalls in Bezug auf<br />

die Gedenkstätte selbst – nicht der Fall. Unabhängig von diesen Sperrfristen<br />

ist aber eine Vervielfältigung ganzer Archivbestände <strong>und</strong> die Übergabe<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 133

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