17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Ges<strong>und</strong>heit<br />
11 Ges<strong>und</strong>heit<br />
11.1 Datenverarbeitung im Ges<strong>und</strong>heitswesen<br />
Das Ges<strong>und</strong>heitsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (GDSG) vom<br />
22.02.1994, das eine erhebliche Verbesserung des <strong>Datenschutz</strong>es im<br />
Ges<strong>und</strong>heitswesen mit sich brachte, sollte ursprünglich wieder abgeschafft<br />
<strong>und</strong> einzelne Teile dieses Gesetzes in das bestehende Gesetz über den<br />
öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienst Nordrhein-Westfalen (ÖGDG) eingefügt<br />
werden. Der Entwurf <strong>und</strong> die geplante ersatzlose Aufhebung des GDSG<br />
begegneten zahlreichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Das Vorhaben<br />
des Ministeriums wurde aufgegeben.<br />
Im Berichtszeitraum gab es vor allem zur Datenverarbeitung der Ges<strong>und</strong>heitsämter<br />
viele Anfragen <strong>und</strong> Beschwerden. Problematisch ist beispielsweise<br />
die Organisationsentscheidung einer Kommune, zur Leitung des Ges<strong>und</strong>heitsamtes<br />
eine Nicht-Medizinerin oder einen Nicht-Mediziner zu<br />
bestellen <strong>und</strong> so eine permanente Datenübermittlung von ärztlichen Mitarbeiterinnen<br />
oder Mitarbeitern des Ges<strong>und</strong>heitsamtes an nicht-ärztliche Vorgesetzte<br />
zu implementieren, die nicht im Einklang mit § 203 Strafgesetzbuch<br />
– StGB – (Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht) stehen dürfte.<br />
Die Organisationshoheit einer Kommune umfasst zwar gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />
die Kontroll- <strong>und</strong> Aufsichtsbefugnis. In diesem Rahmen könnte bei<br />
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch die Einsichtnahme der oder<br />
des Vorgesetzten in Akten des Ges<strong>und</strong>heitsamtes, die personenbezogene<br />
medizinisch Daten enthalten, erforderlich sein. Diese Akten unterliegen<br />
jedoch dem besonderen Schutz der ärztlichen Schweigepflicht. Die<br />
Herausgabe der Akten an Vorgesetzte ist deshalb nur zulässig, soweit sie<br />
zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist, eine<br />
Rechtsvorschrift sie erlaubt oder die Betroffenen im Einzelfall eingewilligt<br />
haben. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die Kenntnisnahme vom Inhalt der Akten des Ges<strong>und</strong>heitsamtes<br />
durch nichtmedizinisches Personal nicht geeignet, die fachliche<br />
Kontrolle <strong>und</strong> Aufsicht hinsichtlich der Behandlung <strong>und</strong> Untersuchung<br />
der Betroffenen auszuüben. Bei anlassbezogenen Beschwerden, aber auch<br />
bei allgemeinen Routinekontrollen, die nicht durch die Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte<br />
des Ges<strong>und</strong>heitsamtes selbst durchgeführt werden können, sind Vorgesetzte<br />
daher gehalten, eine externe Ärztin oder einen externen Arzt mit der Begutachtung<br />
der entsprechenden Akten zu beauftragen. Die Vorgesetzten dürfen<br />
ausschließlich über das Ergebnis der Begutachtung unterrichtet werden.<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005