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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Ges<strong>und</strong>heit<br />

11 Ges<strong>und</strong>heit<br />

11.1 Datenverarbeitung im Ges<strong>und</strong>heitswesen<br />

Das Ges<strong>und</strong>heitsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (GDSG) vom<br />

22.02.1994, das eine erhebliche Verbesserung des <strong>Datenschutz</strong>es im<br />

Ges<strong>und</strong>heitswesen mit sich brachte, sollte ursprünglich wieder abgeschafft<br />

<strong>und</strong> einzelne Teile dieses Gesetzes in das bestehende Gesetz über den<br />

öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienst Nordrhein-Westfalen (ÖGDG) eingefügt<br />

werden. Der Entwurf <strong>und</strong> die geplante ersatzlose Aufhebung des GDSG<br />

begegneten zahlreichen datenschutzrechtlichen Bedenken. Das Vorhaben<br />

des Ministeriums wurde aufgegeben.<br />

Im Berichtszeitraum gab es vor allem zur Datenverarbeitung der Ges<strong>und</strong>heitsämter<br />

viele Anfragen <strong>und</strong> Beschwerden. Problematisch ist beispielsweise<br />

die Organisationsentscheidung einer Kommune, zur Leitung des Ges<strong>und</strong>heitsamtes<br />

eine Nicht-Medizinerin oder einen Nicht-Mediziner zu<br />

bestellen <strong>und</strong> so eine permanente Datenübermittlung von ärztlichen Mitarbeiterinnen<br />

oder Mitarbeitern des Ges<strong>und</strong>heitsamtes an nicht-ärztliche Vorgesetzte<br />

zu implementieren, die nicht im Einklang mit § 203 Strafgesetzbuch<br />

– StGB – (Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht) stehen dürfte.<br />

Die Organisationshoheit einer Kommune umfasst zwar gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />

die Kontroll- <strong>und</strong> Aufsichtsbefugnis. In diesem Rahmen könnte bei<br />

Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch die Einsichtnahme der oder<br />

des Vorgesetzten in Akten des Ges<strong>und</strong>heitsamtes, die personenbezogene<br />

medizinisch Daten enthalten, erforderlich sein. Diese Akten unterliegen<br />

jedoch dem besonderen Schutz der ärztlichen Schweigepflicht. Die<br />

Herausgabe der Akten an Vorgesetzte ist deshalb nur zulässig, soweit sie<br />

zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich ist, eine<br />

Rechtsvorschrift sie erlaubt oder die Betroffenen im Einzelfall eingewilligt<br />

haben. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist die Kenntnisnahme vom Inhalt der Akten des Ges<strong>und</strong>heitsamtes<br />

durch nichtmedizinisches Personal nicht geeignet, die fachliche<br />

Kontrolle <strong>und</strong> Aufsicht hinsichtlich der Behandlung <strong>und</strong> Untersuchung<br />

der Betroffenen auszuüben. Bei anlassbezogenen Beschwerden, aber auch<br />

bei allgemeinen Routinekontrollen, die nicht durch die Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte<br />

des Ges<strong>und</strong>heitsamtes selbst durchgeführt werden können, sind Vorgesetzte<br />

daher gehalten, eine externe Ärztin oder einen externen Arzt mit der Begutachtung<br />

der entsprechenden Akten zu beauftragen. Die Vorgesetzten dürfen<br />

ausschließlich über das Ergebnis der Begutachtung unterrichtet werden.<br />

112<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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