17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Informationsfreiheit<br />
Im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten versäumen die Gemeinden<br />
häufiger, vor einer Ablehnung zunächst die abgestufte Prüfung im<br />
Sinne des §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 IFG NRW vorzunehmen (siehe hierzu 16.<br />
<strong>Datenschutz</strong>bericht 2003 unter 22.5.5, S. 198). Danach kann der Zugang<br />
etwa zu gewähren sein, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des<br />
Vertragsinhalts geltend gemacht wird <strong>und</strong> überwiegende schutzwürdige<br />
Belange der Käuferin oder des Käufers nicht entgegenstehen. Hierfür reicht<br />
allerdings ein allgemeines Kaufinteresse nicht aus. Die informationssuchende<br />
Person muss vielmehr im Hinblick auf den Vertragsinhalt ein subjektives<br />
Recht geltend machen. Dies könnte etwa ein Vorkaufsrecht oder ein<br />
anderes dingliches Recht an dem Gr<strong>und</strong>stück sein. Sofern keine der Ausnahmen<br />
von dem Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 Buchstaben<br />
a) – e) IFG NRW in Betracht kommt, muss die öffentliche Stelle in<br />
einem zweiten Schritt prüfen, ob der Zugang jedenfalls teilweise nach Abtrennen<br />
oder Schwärzen der sensiblen Angaben zu gewähren ist. Insoweit<br />
könnten etwa die Personalien der Vertragspartei zu schwärzen sein. Ist die<br />
Identität der Käuferin oder des Käufers allerdings bereits bekannt, können<br />
alle weiteren Vertragsinhalte auf sie oder ihn bezogen werden <strong>und</strong> sind mithin<br />
zu schützen. Erst wenn ein Abtrennen oder Schwärzen der sensiblen<br />
Daten nicht möglich ist, muss die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt<br />
werden.<br />
Bei Gr<strong>und</strong>stückskaufverträgen mit privaten Unternehmen kann ein Informationszugang<br />
nicht pauschal mit dem Hinweis auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis<br />
abgelehnt werden. Für eine begründete Ablehnung reicht<br />
es nicht aus, dass vertraglich Vertraulichkeit vereinbart ist oder im Vertrag<br />
Informationen enthalten sind, die nach dem Willen des Unternehmens<br />
geheim gehalten werden sollen. Entscheidend ist vielmehr, dass ein objektiv<br />
berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung gegeben ist.<br />
Maßgeblich kann dabei etwa der Umstand sein, inwieweit mögliche<br />
Konkurrenz einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Offenlegung der<br />
begehrten Informationen ziehen kann. Nach erfolgtem Vertragsschluss ist<br />
dies allerdings kaum denkbar.<br />
Zwar können Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gr<strong>und</strong>sätzlich auch bei<br />
einer öffentlichen Stelle gegeben sein, allerdings nicht in gleichem Schutzumfang<br />
wie bei privaten Unternehmen. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />
können sich keinesfalls auf den Bereich der Wahrnehmung öffentlicher<br />
Aufgaben erstrecken. Sie können also nur durch eine Tätigkeit entstehen, die<br />
sich außerhalb der öffentlichen Aufgabenerfüllung oder gelegentlich der<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 167