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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Informationsfreiheit<br />

Im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten versäumen die Gemeinden<br />

häufiger, vor einer Ablehnung zunächst die abgestufte Prüfung im<br />

Sinne des §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 IFG NRW vorzunehmen (siehe hierzu 16.<br />

<strong>Datenschutz</strong>bericht 2003 unter 22.5.5, S. 198). Danach kann der Zugang<br />

etwa zu gewähren sein, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des<br />

Vertragsinhalts geltend gemacht wird <strong>und</strong> überwiegende schutzwürdige<br />

Belange der Käuferin oder des Käufers nicht entgegenstehen. Hierfür reicht<br />

allerdings ein allgemeines Kaufinteresse nicht aus. Die informationssuchende<br />

Person muss vielmehr im Hinblick auf den Vertragsinhalt ein subjektives<br />

Recht geltend machen. Dies könnte etwa ein Vorkaufsrecht oder ein<br />

anderes dingliches Recht an dem Gr<strong>und</strong>stück sein. Sofern keine der Ausnahmen<br />

von dem Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 Buchstaben<br />

a) – e) IFG NRW in Betracht kommt, muss die öffentliche Stelle in<br />

einem zweiten Schritt prüfen, ob der Zugang jedenfalls teilweise nach Abtrennen<br />

oder Schwärzen der sensiblen Angaben zu gewähren ist. Insoweit<br />

könnten etwa die Personalien der Vertragspartei zu schwärzen sein. Ist die<br />

Identität der Käuferin oder des Käufers allerdings bereits bekannt, können<br />

alle weiteren Vertragsinhalte auf sie oder ihn bezogen werden <strong>und</strong> sind mithin<br />

zu schützen. Erst wenn ein Abtrennen oder Schwärzen der sensiblen<br />

Daten nicht möglich ist, muss die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt<br />

werden.<br />

Bei Gr<strong>und</strong>stückskaufverträgen mit privaten Unternehmen kann ein Informationszugang<br />

nicht pauschal mit dem Hinweis auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis<br />

abgelehnt werden. Für eine begründete Ablehnung reicht<br />

es nicht aus, dass vertraglich Vertraulichkeit vereinbart ist oder im Vertrag<br />

Informationen enthalten sind, die nach dem Willen des Unternehmens<br />

geheim gehalten werden sollen. Entscheidend ist vielmehr, dass ein objektiv<br />

berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung gegeben ist.<br />

Maßgeblich kann dabei etwa der Umstand sein, inwieweit mögliche<br />

Konkurrenz einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Offenlegung der<br />

begehrten Informationen ziehen kann. Nach erfolgtem Vertragsschluss ist<br />

dies allerdings kaum denkbar.<br />

Zwar können Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gr<strong>und</strong>sätzlich auch bei<br />

einer öffentlichen Stelle gegeben sein, allerdings nicht in gleichem Schutzumfang<br />

wie bei privaten Unternehmen. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />

können sich keinesfalls auf den Bereich der Wahrnehmung öffentlicher<br />

Aufgaben erstrecken. Sie können also nur durch eine Tätigkeit entstehen, die<br />

sich außerhalb der öffentlichen Aufgabenerfüllung oder gelegentlich der<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 167

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