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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Informationsfreiheit<br />

Am Beispiel des behaupteten Ausschluss des IFG NRW durch das<br />

Baugesetzbuch lässt sich diese Prüfung demonstrieren. Die dort normierten<br />

Zugangsregeln etwa über die Offenlegung von beabsichtigter<br />

Bauleitplanung dienen in erster Linie der Ermittlung der bei Aufstellung <strong>und</strong><br />

Beschlussfassung abzuwägenden öffentlichen <strong>und</strong> privaten Belange.<br />

Außerdem soll die öffentliche Auslegung eine Unterrichtung der<br />

Öffentlichkeit über voraussichtliche Auswirkungen eines Bauleitplanes<br />

ermöglichen <strong>und</strong> den Anstoß zur Äußerung potentiell durch die Planung<br />

betroffener Personen geben. Damit differieren schon Regelungsgegenstand,<br />

Adressatenkreis <strong>und</strong> Regelungszweck gegenüber dem allgemeinen<br />

Informationszugang. Außerdem schließen die Transparenzregeln einen<br />

individuellen Informationszugang nicht aus.<br />

Das Finanzministerium sperrt sich leider nach wie vor dagegen, das IFG<br />

NRW zu akzeptieren. Das Wirtschaftsministerium entzieht sich einer eigenen<br />

Beurteilung, ob das IFG NRW auf die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern<br />

Anwendung findet. Demgegenüber hat das Innenministerium dafür gesorgt,<br />

dass die Deichverbände seine Anwendung gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr in Frage<br />

stellen. Es wäre schön, wenn das Ministerium für Stadtentwicklung <strong>und</strong><br />

Wohnen den Baubehörden ebenfalls Hinweise für eine gründliche Prüfung<br />

bei der Anwendung des Baugesetzbuches geben würde.<br />

Gründlichere Prüfungen des Verhältnisses vom IFG NRW zu anderen Gesetzen<br />

sind wünschenswert. Vorzugswürdig wäre allerdings eine gesetzliche<br />

Klarstellung.<br />

23.2.2 Die Gemeindeordnung geht dem IFG NRW nicht vor<br />

Wünsche nach Einsichtnahme in Unterlagen nichtöffentlicher Ratssitzungen<br />

wurden überwiegend pauschal mit der Begründung abgelehnt,<br />

dem Informationszugang stünden speziellere Veröffentlichungsregelungen<br />

der Gemeindeordnung (GO NW) entgegen.<br />

Zunächst kann der Anwendbarkeit des IFG NRW nicht entgegen gehalten<br />

werden, dass Beratung <strong>und</strong> Beschlussfassung durch den Rat oder die<br />

Ausschüsse keine Verwaltungstätigkeiten im Sinne des IFG NRW seien.<br />

Zum einen sind diese Organe vom Anwendungsbereich des IFG NRW nicht<br />

ausdrücklich ausgenommen, zum anderen fällt der Erlass von Satzungen<br />

unter die klassische öffentlich-rechtliche Handlungsform einer Kommune.<br />

Seine Anwendung ist weiterhin selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn ein<br />

spezielles Informationszugangsrecht geregelt ist. Konkurrenzfragen müssen<br />

160 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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