17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Informationsfreiheit<br />
Am Beispiel des behaupteten Ausschluss des IFG NRW durch das<br />
Baugesetzbuch lässt sich diese Prüfung demonstrieren. Die dort normierten<br />
Zugangsregeln etwa über die Offenlegung von beabsichtigter<br />
Bauleitplanung dienen in erster Linie der Ermittlung der bei Aufstellung <strong>und</strong><br />
Beschlussfassung abzuwägenden öffentlichen <strong>und</strong> privaten Belange.<br />
Außerdem soll die öffentliche Auslegung eine Unterrichtung der<br />
Öffentlichkeit über voraussichtliche Auswirkungen eines Bauleitplanes<br />
ermöglichen <strong>und</strong> den Anstoß zur Äußerung potentiell durch die Planung<br />
betroffener Personen geben. Damit differieren schon Regelungsgegenstand,<br />
Adressatenkreis <strong>und</strong> Regelungszweck gegenüber dem allgemeinen<br />
Informationszugang. Außerdem schließen die Transparenzregeln einen<br />
individuellen Informationszugang nicht aus.<br />
Das Finanzministerium sperrt sich leider nach wie vor dagegen, das IFG<br />
NRW zu akzeptieren. Das Wirtschaftsministerium entzieht sich einer eigenen<br />
Beurteilung, ob das IFG NRW auf die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern<br />
Anwendung findet. Demgegenüber hat das Innenministerium dafür gesorgt,<br />
dass die Deichverbände seine Anwendung gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr in Frage<br />
stellen. Es wäre schön, wenn das Ministerium für Stadtentwicklung <strong>und</strong><br />
Wohnen den Baubehörden ebenfalls Hinweise für eine gründliche Prüfung<br />
bei der Anwendung des Baugesetzbuches geben würde.<br />
Gründlichere Prüfungen des Verhältnisses vom IFG NRW zu anderen Gesetzen<br />
sind wünschenswert. Vorzugswürdig wäre allerdings eine gesetzliche<br />
Klarstellung.<br />
23.2.2 Die Gemeindeordnung geht dem IFG NRW nicht vor<br />
Wünsche nach Einsichtnahme in Unterlagen nichtöffentlicher Ratssitzungen<br />
wurden überwiegend pauschal mit der Begründung abgelehnt,<br />
dem Informationszugang stünden speziellere Veröffentlichungsregelungen<br />
der Gemeindeordnung (GO NW) entgegen.<br />
Zunächst kann der Anwendbarkeit des IFG NRW nicht entgegen gehalten<br />
werden, dass Beratung <strong>und</strong> Beschlussfassung durch den Rat oder die<br />
Ausschüsse keine Verwaltungstätigkeiten im Sinne des IFG NRW seien.<br />
Zum einen sind diese Organe vom Anwendungsbereich des IFG NRW nicht<br />
ausdrücklich ausgenommen, zum anderen fällt der Erlass von Satzungen<br />
unter die klassische öffentlich-rechtliche Handlungsform einer Kommune.<br />
Seine Anwendung ist weiterhin selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn ein<br />
spezielles Informationszugangsrecht geregelt ist. Konkurrenzfragen müssen<br />
160 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005