17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Wissenschaft<br />
Evaluationsordnung festzulegen, die auch Bestimmungen über Art,<br />
Umfang <strong>und</strong> Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden <strong>und</strong> zu<br />
veröffentlichenden personenbezogenen Daten der Mitglieder <strong>und</strong><br />
Angehörigen der Hochschule enthält. Das DSG NRW ist dabei zu beachten.<br />
Was zunächst ganz einfach klingt, erweist sich in der Praxis allerdings oft<br />
als schwierig. Viele Hochschulen haben noch gar keine oder aber eine<br />
datenschutzrechtlich unzureichende Evaluationsordnung, obwohl in den<br />
Bewertungsverfahren personenbezogene Daten der Lehrenden <strong>und</strong>/oder der<br />
Lernenden verarbeitet werden (sollen). Ohne eine entsprechende Ordnung<br />
ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der<br />
Betroffenen zulässig.<br />
Häufig wird bereits die Tatsache verkannt, dass im Rahmen der<br />
Evaluationen überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden.<br />
Sollen sich Studierende etwa mit ihrer Matrikelnummer einloggen, um einen<br />
Online-Fragebogen auszufüllen, werden damit zugleich personenbezogene<br />
Daten erhoben, auch wenn ihre Namen nicht erfasst werden. Wird jede<br />
Veranstaltung einzeln evaluiert, beziehen sich die Aussagen zur Qualität der<br />
Veranstaltung notwendigerweise zugleich auch auf die Lehrkraft, so dass<br />
alle abgegebenen Bewertungen personenbezogen sind. Vor allem<br />
Freitextfelder in Fragebögen eröffnen die Möglichkeit, weitere<br />
personenbezogene Daten zu offenbaren.<br />
Auch wenn schon vor Beginn des Bewertungsverfahrens eine<br />
Evaluationsordnung erlassen wurde sind die Regelungen zum Umgang mit<br />
personenbezogenen Daten im Rahmen der Bewertungsverfahren zumeist<br />
unvollständig oder sogar widersprüchlich. So erwies sich beispielsweise<br />
eine Evaluationsordnung – ungewollt – als „Mogelpackung“, in der es in<br />
einer Vorschrift hieß, die Datenerfassung solle anonym erfolgen, in weiteren<br />
Vorschriften aber ausgeführt wurde, welche Daten der Studierenden erhoben<br />
<strong>und</strong> dass die Daten der Lehrenden zum frühestmöglichen Zeitpunkt,<br />
jedenfalls aber noch vor der Veröffentlichung anonymisiert würden.<br />
Augenfällig war dabei nicht nur der Widerspruch zwischen der vermeintlich<br />
anonymen Datenerhebung <strong>und</strong> den Regelungen zur Verarbeitung von<br />
personenbezogenen Daten, sondern es fehlten auch Angaben zur Art der<br />
Daten, die von den Lehrenden erhoben werden sollten sowie genauere<br />
Regelungen zum Umfang <strong>und</strong> der Behandlung der erfassten Daten der<br />
Lehrenden wie auch der Lernenden. Im Übrigen war auch nicht ersichtlich,<br />
warum bei dem konkret geplanten Bewertungsverfahren überhaupt Daten<br />
der Studierenden erhoben werden sollten. Dem Gr<strong>und</strong>satz der<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 123