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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Wissenschaft<br />

Evaluationsordnung festzulegen, die auch Bestimmungen über Art,<br />

Umfang <strong>und</strong> Behandlung der zu erhebenden, zu verarbeitenden <strong>und</strong> zu<br />

veröffentlichenden personenbezogenen Daten der Mitglieder <strong>und</strong><br />

Angehörigen der Hochschule enthält. Das DSG NRW ist dabei zu beachten.<br />

Was zunächst ganz einfach klingt, erweist sich in der Praxis allerdings oft<br />

als schwierig. Viele Hochschulen haben noch gar keine oder aber eine<br />

datenschutzrechtlich unzureichende Evaluationsordnung, obwohl in den<br />

Bewertungsverfahren personenbezogene Daten der Lehrenden <strong>und</strong>/oder der<br />

Lernenden verarbeitet werden (sollen). Ohne eine entsprechende Ordnung<br />

ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der<br />

Betroffenen zulässig.<br />

Häufig wird bereits die Tatsache verkannt, dass im Rahmen der<br />

Evaluationen überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden.<br />

Sollen sich Studierende etwa mit ihrer Matrikelnummer einloggen, um einen<br />

Online-Fragebogen auszufüllen, werden damit zugleich personenbezogene<br />

Daten erhoben, auch wenn ihre Namen nicht erfasst werden. Wird jede<br />

Veranstaltung einzeln evaluiert, beziehen sich die Aussagen zur Qualität der<br />

Veranstaltung notwendigerweise zugleich auch auf die Lehrkraft, so dass<br />

alle abgegebenen Bewertungen personenbezogen sind. Vor allem<br />

Freitextfelder in Fragebögen eröffnen die Möglichkeit, weitere<br />

personenbezogene Daten zu offenbaren.<br />

Auch wenn schon vor Beginn des Bewertungsverfahrens eine<br />

Evaluationsordnung erlassen wurde sind die Regelungen zum Umgang mit<br />

personenbezogenen Daten im Rahmen der Bewertungsverfahren zumeist<br />

unvollständig oder sogar widersprüchlich. So erwies sich beispielsweise<br />

eine Evaluationsordnung – ungewollt – als „Mogelpackung“, in der es in<br />

einer Vorschrift hieß, die Datenerfassung solle anonym erfolgen, in weiteren<br />

Vorschriften aber ausgeführt wurde, welche Daten der Studierenden erhoben<br />

<strong>und</strong> dass die Daten der Lehrenden zum frühestmöglichen Zeitpunkt,<br />

jedenfalls aber noch vor der Veröffentlichung anonymisiert würden.<br />

Augenfällig war dabei nicht nur der Widerspruch zwischen der vermeintlich<br />

anonymen Datenerhebung <strong>und</strong> den Regelungen zur Verarbeitung von<br />

personenbezogenen Daten, sondern es fehlten auch Angaben zur Art der<br />

Daten, die von den Lehrenden erhoben werden sollten sowie genauere<br />

Regelungen zum Umfang <strong>und</strong> der Behandlung der erfassten Daten der<br />

Lehrenden wie auch der Lernenden. Im Übrigen war auch nicht ersichtlich,<br />

warum bei dem konkret geplanten Bewertungsverfahren überhaupt Daten<br />

der Studierenden erhoben werden sollten. Dem Gr<strong>und</strong>satz der<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 123

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