17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Anhang<br />
Gleichzeitig soll die von den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten als unzulässig<br />
bezeichnete Praxis der GEZ, ohne Wissen der Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger deren personenbezogene<br />
Daten bei Dritten – wie beispielsweise in der Nachbarschaft oder bei privaten<br />
Adresshändlern – zu erheben, ausdrücklich erlaubt werden.<br />
Schließlich sollen die bisher bestehenden Möglichkeiten der Aufsicht durch die Landesbeauftragten<br />
für den <strong>Datenschutz</strong> ausgeschlossen werden, sodass für die R<strong>und</strong>funkanstalten<br />
<strong>und</strong> die GEZ insoweit nur noch eine interne <strong>Datenschutz</strong>kontrolle beim R<strong>und</strong>funkgebühreneinzug<br />
bestünde.<br />
Diese Vorstellungen der R<strong>und</strong>funkanstalten widersprechen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />
<strong>und</strong> sind daher nicht akzeptabel.<br />
Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder bekräftigen ihre Forderung<br />
nach einer gr<strong>und</strong>legenden Neuorientierung der R<strong>und</strong>funkfinanzierung, bei der datenschutzfre<strong>und</strong>liche<br />
Modelle zu bevorzugen sind. Sie haben hierzu bereits praktikable Vorschläge<br />
vorgelegt.<br />
10. Bei der Erweiterung der DNA-Analyse Augenmaß bewahren<br />
(16. Juli 2003)<br />
Derzeit gibt es mehrere politische Absichtserklärungen <strong>und</strong> Gesetzesinitiativen mit dem<br />
Ziel, die rechtlichen Schranken in § 81 g Strafprozessordnung (StPO) für die Entnahme<br />
<strong>und</strong> Untersuchung von Körperzellen <strong>und</strong> für die Speicherung der dabei gewonnenen<br />
DNA-Identifizierungsmuster (so genannter genetischer Fingerabdruck) in der zentralen<br />
DNA-Analyse-Datei des BKA abzusenken.<br />
Die Vorschläge gehen dahin,<br />
• zum einen als Anlasstat zur Anordnung einer DNA-Analyse künftig nicht mehr –<br />
wie vom geltenden Recht gefordert – in jedem Fall eine Straftat von erheblicher Bedeutung<br />
oder – wie jüngst vom B<strong>und</strong>estag beschlossen – eine Straftat gegen die sexuelle<br />
Selbstbestimmung zu verlangen, sondern auch jede andere Straftat mit sexuellem<br />
Hintergr<strong>und</strong> oder sogar jedwede Straftat ausreichen zu lassen,<br />
• zum anderen die auf einer eigenständigen, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen<br />
Gefahrenprognose beruhende Anordnung durch Richterinnen <strong>und</strong> Richter entfallen<br />
zu lassen <strong>und</strong> alle Entscheidungen der Polizei zu übertragen.<br />
Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder weisen darauf hin, dass die Anordnung<br />
der Entnahme <strong>und</strong> Untersuchung von Körperzellen zur Erstellung <strong>und</strong> Speicherung<br />
eines genetischen Fingerabdrucks einen tiefgreifenden <strong>und</strong> nachhaltigen Eingriff in<br />
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen darstellt; dies hat auch<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 195