17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Soziales<br />
Arbeit hinsichtlich der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers unter<br />
Berufung auf § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiterhin auf der Verwendung ihres<br />
nicht neutral gehaltenen Vordruckes. Zur Anerkennung eines Mehrbedarfs<br />
für kostenaufwändige Ernährung soll auch die Art der Erkrankung<br />
bescheinigt werden, so dass der Sachbearbeitung Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />
bekannt werden, wie beispielsweise das Vorliegen einer HIV-Infektion. Des<br />
Weiteren geht die B<strong>und</strong>esagentur unter Berufung auf die<br />
Vertretungsvermutung des § 38 SGB II von einer informationellen Einheit<br />
der Bedarfsgemeinschaft aus. Durch die Gestaltung der Formulare wird<br />
nicht ersichtlich, ob die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, über die die<br />
Antragstellerinnen <strong>und</strong> Antragsteller umfassende <strong>und</strong> teilweise sensible<br />
Angaben zu machen haben, überhaupt Kenntnis von der Existenz des<br />
Antrages <strong>und</strong> der darin gemachten Angaben haben. Immerhin wird nunmehr<br />
seitens der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass<br />
jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Antrag stellen kann<br />
<strong>und</strong> anderenfalls in das Ausfüllen einbezogen werden soll.<br />
Dieser <strong>und</strong> weitere Hinweise sind in den nunmehr veröffentlichten Ausfüllhinweisen<br />
der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit zum Antragsvordruck Arbeitslosengeld<br />
II enthalten, die im Internet unter www.arbeitsagentur.de abrufbar<br />
sind. Mit Hilfe dieser Ausfüllhinweise soll sowohl ein datenschutzkonformes<br />
Ausfüllen erreicht als auch Verzögerungen oder Ablehnungen vermieden<br />
werden.<br />
Hinsichtlich der Datenverarbeitungssoftware A2LL, die in den<br />
zuständigen Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zur Berechnung der Leistungen<br />
zum Einsatz kommen wird, sind immer noch wesentliche Fragen ungeklärt.<br />
So mangelt es nach wie vor an einem Zugriffsberechtigungskonzept <strong>und</strong><br />
einer Protokollierung der Zugriffe. Daher kann jede Sachbearbeiterin <strong>und</strong><br />
jeder Sachbearbeiter mittels A2LL b<strong>und</strong>esweit auf die in jeder ARGE <strong>und</strong><br />
der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit gespeicherten Daten zugreifen, ohne dass eine<br />
Protokollierung der Zugriffe erfolgt. Bedenklich ist des Weiteren, dass<br />
A2LL auch den Zugriff auf die zentrale Personendatenverwaltung (zPDV)<br />
der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit ermöglicht, mithin die Stammdaten jeder<br />
K<strong>und</strong>in <strong>und</strong> jedes K<strong>und</strong>en der B<strong>und</strong>esagentur abgerufen werden können,<br />
unabhängig davon, ob sie oder er auch Leistungen nach dem SGB II erhält<br />
oder nicht. Diese Mängel wurden durch den B<strong>und</strong>esbeauftragten für den<br />
<strong>Datenschutz</strong> beanstandet. Eine Abhilfe durch die BA ist jedoch vor April<br />
2005 nicht zu erwarten.<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005