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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Soziales<br />

Arbeit hinsichtlich der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers unter<br />

Berufung auf § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiterhin auf der Verwendung ihres<br />

nicht neutral gehaltenen Vordruckes. Zur Anerkennung eines Mehrbedarfs<br />

für kostenaufwändige Ernährung soll auch die Art der Erkrankung<br />

bescheinigt werden, so dass der Sachbearbeitung Ges<strong>und</strong>heitsdaten<br />

bekannt werden, wie beispielsweise das Vorliegen einer HIV-Infektion. Des<br />

Weiteren geht die B<strong>und</strong>esagentur unter Berufung auf die<br />

Vertretungsvermutung des § 38 SGB II von einer informationellen Einheit<br />

der Bedarfsgemeinschaft aus. Durch die Gestaltung der Formulare wird<br />

nicht ersichtlich, ob die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, über die die<br />

Antragstellerinnen <strong>und</strong> Antragsteller umfassende <strong>und</strong> teilweise sensible<br />

Angaben zu machen haben, überhaupt Kenntnis von der Existenz des<br />

Antrages <strong>und</strong> der darin gemachten Angaben haben. Immerhin wird nunmehr<br />

seitens der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass<br />

jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Antrag stellen kann<br />

<strong>und</strong> anderenfalls in das Ausfüllen einbezogen werden soll.<br />

Dieser <strong>und</strong> weitere Hinweise sind in den nunmehr veröffentlichten Ausfüllhinweisen<br />

der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit zum Antragsvordruck Arbeitslosengeld<br />

II enthalten, die im Internet unter www.arbeitsagentur.de abrufbar<br />

sind. Mit Hilfe dieser Ausfüllhinweise soll sowohl ein datenschutzkonformes<br />

Ausfüllen erreicht als auch Verzögerungen oder Ablehnungen vermieden<br />

werden.<br />

Hinsichtlich der Datenverarbeitungssoftware A2LL, die in den<br />

zuständigen Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zur Berechnung der Leistungen<br />

zum Einsatz kommen wird, sind immer noch wesentliche Fragen ungeklärt.<br />

So mangelt es nach wie vor an einem Zugriffsberechtigungskonzept <strong>und</strong><br />

einer Protokollierung der Zugriffe. Daher kann jede Sachbearbeiterin <strong>und</strong><br />

jeder Sachbearbeiter mittels A2LL b<strong>und</strong>esweit auf die in jeder ARGE <strong>und</strong><br />

der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit gespeicherten Daten zugreifen, ohne dass eine<br />

Protokollierung der Zugriffe erfolgt. Bedenklich ist des Weiteren, dass<br />

A2LL auch den Zugriff auf die zentrale Personendatenverwaltung (zPDV)<br />

der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit ermöglicht, mithin die Stammdaten jeder<br />

K<strong>und</strong>in <strong>und</strong> jedes K<strong>und</strong>en der B<strong>und</strong>esagentur abgerufen werden können,<br />

unabhängig davon, ob sie oder er auch Leistungen nach dem SGB II erhält<br />

oder nicht. Diese Mängel wurden durch den B<strong>und</strong>esbeauftragten für den<br />

<strong>Datenschutz</strong> beanstandet. Eine Abhilfe durch die BA ist jedoch vor April<br />

2005 nicht zu erwarten.<br />

110<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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