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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Ges<strong>und</strong>heit<br />

soll allerdings nur möglich sein, wenn zeitgleich eine Ärztin oder ein Arzt,<br />

eine Apothekerin oder ein Apotheker oder eine andere in einem Heilberuf<br />

tätige Person mit dem gleichfalls elektronischen so genannten Heilberufsausweis<br />

(HPC) das System bedient. Dadurch sollen die Missbrauchsmöglichkeiten<br />

der Karte verringert werden beispielsweise bei Verlust oder<br />

Diebstahl.<br />

Das Gesetz schreibt vor, dass als Pflichtdaten <strong>und</strong> -funktionalitäten auf<br />

der Karte neben den formellen Versicherungsvertragsdaten, dem<br />

Berechtigungsnachweis E 111 (zur Inanspruchnahme von Leistungen im<br />

europäischen Ausland) sowie einem Lichtbild <strong>und</strong> der Unterschrift der<br />

Karteninhaberin oder des Karteninhabers auch Angaben zum so genannten<br />

elektronischen Rezept (e-Rezept) enthalten sind.<br />

Es gibt aber keinen Zwang, darüber hinaus gehende Angaben auf der Karte<br />

zu speichern. Die übrigen gesetzlich vorgesehenen Anwendungen der Karte<br />

sind freiwillige Nutzungsmöglichkeiten (dazu zählen die elektronische<br />

Patientenakte, der elektronische Arztbrief, die Arzneimitteldokumentation,<br />

von den Versicherten selbst zur Verfügung gestellte Daten sowie<br />

Kostenaufstellungen). Hier ist noch ungeregelt, wie diese technisch zu<br />

konzipieren sind, um den Benutzerinnen <strong>und</strong> Benutzern die größtmögliche<br />

Souveränität über ihre eigenen Daten zu gewähren <strong>und</strong> die Erstellung von<br />

Profilen zu vermeiden. Erforderlich sind auch gestaffelte Zugriffsrechte.<br />

Diese könnten mit PINs <strong>und</strong> TANs – ähnlich wie beim Online-Banking –<br />

geschützt werden. Damit ergibt sich jedoch das Problem, dass diejenigen<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger, die nicht so vertraut mit technischen Neuerungen<br />

sind, mit den neuen Funktionen nicht so umgehen können, dass sie ihr Recht<br />

auf informationelle Selbstbestimmung nicht doch aus der Hand geben, weil<br />

sie auf die Mithilfe einer dritten Person beim Bedienen der Karte<br />

angewiesen sind.<br />

Zur Verwendung von Chipkarten im Ges<strong>und</strong>heitswesen wurden schon im<br />

13. <strong>Datenschutz</strong>bericht 1995/96 unter 12.1, S. 88 ff., die gr<strong>und</strong>legend zu<br />

beachtenden Anforderungen dargestellt. Auch die Entschließung der<br />

Konferenz der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder vom<br />

25./26. September 2003 zum Ges<strong>und</strong>heitsmodernisierungsgesetz (Abdruck<br />

im Anhang, Nr. 12) nimmt dazu Stellung. Diese Forderungen haben nichts<br />

von ihrer Aktualität verloren.<br />

Der Arbeitskreis „Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales“ der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder hat eine Unterarbeitsgruppe „Ges<strong>und</strong>heitskarte“<br />

118<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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