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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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21 Internationaler Datenverkehr<br />

Internationaler Datenverkehr<br />

International agierenden Unternehmen, die personenbezogene Daten an<br />

Stellen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in so genannte<br />

Drittstaaten übermitteln wollen, stehen verschiedene Handlungsalternativen<br />

zur Verfügung. Die Einzelheiten einer zulässigen Datenübermittlung<br />

in Drittstaaten sind ausführlich im 16. <strong>Datenschutz</strong>bericht 2003<br />

dargestellt.<br />

Zu ergänzen ist, dass die Europäische Kommission in der Zwischenzeit<br />

weitere Angemessenheitsentscheidungen getroffen hat <strong>und</strong> zwar für<br />

Argentinien sowie für die Kanalinseln Guernsey <strong>und</strong> Isle of Man, so dass<br />

Datenübermittlungen an Stellen in diesen Ländern unter den selben<br />

Voraussetzungen möglich sind wie an eine vergleichbare Stelle im Inland.<br />

Die Kommissionsentscheidungen sind im Internet unter www.europa.eu.int<br />

zu finden.<br />

Durch den Beitritt der Staaten Estland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei,<br />

Slowenien, Tschechien, Ungarn <strong>und</strong> Zypern zur Europäischen Union am<br />

01. Mai 2004 sind gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 1 BDSG Übermittlungen von<br />

personenbezogenen Daten an Stellen in diesen Staaten datenschutzrechtlich<br />

im Wesentlichen den Datenübermittlungen im Inland gleichgestellt.<br />

Ein bei internationalen Konzernen zunehmend beliebtes Instrument, um bei<br />

Datenübermittlungen in Drittstaaten Garantien für die Persönlichkeitsrechte<br />

der Betroffenen abzugeben, sind verbindliche Unternehmensregelungen.<br />

Nach Daimler Chrysler <strong>und</strong> der Musterunternehmensreglung des<br />

Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft haben inzwischen<br />

die Telekom <strong>und</strong> der Konzern General Electric Regelungen vorgelegt, die<br />

die deutschen <strong>Datenschutz</strong>aufsichtsbehörden als geeignete Gr<strong>und</strong>lage für<br />

Datenübermittlungen in Drittstaaten ansehen. Das Verfahren zur<br />

Begutachtung der Unternehmensregelung von General Electric wurde von<br />

der LDI koordiniert, da ein Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des<br />

Konzerns in Nordrhein-Westfalen liegt. Bisher konnten 16 Genehmigungen<br />

gemäß § 4c Abs. 2 BDSG für in Nordrhein-Westfalen ansässige<br />

Unternehmen des General Electric Konzerns erteilt werden, die<br />

personenbezogene Daten auf der Basis der Unternehmensregelung an Stellen<br />

in den USA übermitteln.<br />

Für Konzerne dürfte von großem Interesse sein, dass das in Deutschland<br />

bewährte Koordinierungsverfahren der Aufsichtsbehörden für die daten-<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 151

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