02.06.2013 Aufrufe

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Videoüberwachung<br />

ist <strong>und</strong> schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegen stehen.<br />

Diese Voraussetzungen sind jedoch bei einer Überwachung in Umkleide-,<br />

Dusch- <strong>und</strong> Toilettenräumen niemals gegeben.<br />

Regelmäßig wird es eine Möglichkeit geben, die mit der Überwachung<br />

verfolgten Zwecke auch auf andere, weniger einschneidende Weise zu<br />

erreichen. So könnte der Schutz vor Diebstählen beispielsweise auch durch<br />

den Einbau von Schließfächern <strong>und</strong> regelmäßige Kontrollgänge des<br />

Personals erreicht werden. Oder aber der Umkleidebereich könnte räumlich<br />

vom Schrankbereich getrennt <strong>und</strong> die Videoüberwachung nur in letzterem<br />

vorgesehen sein. Die Videoüberwachung im Umkleidebereich selbst ist<br />

daher in der Regel nicht erforderlich.<br />

Einer Überwachung von Umkleide-, Dusch- <strong>und</strong> Toilettenräumen stehen<br />

zudem stets auch die schutzwürdigen Interessen der Benutzerinnen <strong>und</strong><br />

Benutzer entgegen. Sie werden durch die Beobachtung der dort<br />

vorgenommenen Verrichtungen in nicht hinnehmbarer Weise in ihrem<br />

allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Das Aus- <strong>und</strong> Ankleiden<br />

betrifft ebenso wie der Toilettengang den Intimbereich der Betroffenen, die<br />

sich bei diesen Handlungen unbeobachtet fühlen. Wenn die Überwachung<br />

den gesamten Bereich der Umkleide-, Dusch- oder Toilettenräume erfasst,<br />

aber auch dann, wenn nicht deutlich durch entsprechende Hinweisschilder<br />

auf die eingesetzten Kameras hingewiesen wird, haben die Betroffenen noch<br />

nicht einmal eine Chance, der Beobachtung auszuweichen. Der mit der<br />

Videoüberwachung im Ausgangsfall verfolgte legitime Zweck der<br />

Aufklärung <strong>und</strong> Vorbeugung von Diebstählen war daher geringer zu<br />

gewichten als die schutzwürdigen Interessen der sich im überwachten<br />

Bereich aufhaltenden Personen. Dementsprechend wurde der Betreiber des<br />

Fitness-Studios aufgefordert, die Kameras aus den Damenumkleidekabinen<br />

zu entfernen.<br />

Auch die Überwachung eines Vorraums einer K<strong>und</strong>entoilette kann<br />

problematisch sein, wenn etwa - wie in einem anderen Fall - die Kamera<br />

versteckt über den Waschbecken angebracht ist <strong>und</strong> kein Hinweisschild auf<br />

den Umstand der Beobachtung aufmerksam macht. Auch hier sind die<br />

Betroffenen in besonderer Weise in ihrem Intimbereich berührt.<br />

Immer wenn eine Überwachung im räumlichem Umfeld von Umkleide-,<br />

Dusch- <strong>und</strong> Toilettenräumen stattfinden soll, hat vor Einrichtung der Anlage<br />

eine Vorabkontrolle zu erfolgen. Dabei müssen die spezifischen Risiken, die<br />

der Einsatz der Überwachungstechnik für die Rechte <strong>und</strong> Freiheiten der<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 47

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!