17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Videoüberwachung<br />
ist <strong>und</strong> schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegen stehen.<br />
Diese Voraussetzungen sind jedoch bei einer Überwachung in Umkleide-,<br />
Dusch- <strong>und</strong> Toilettenräumen niemals gegeben.<br />
Regelmäßig wird es eine Möglichkeit geben, die mit der Überwachung<br />
verfolgten Zwecke auch auf andere, weniger einschneidende Weise zu<br />
erreichen. So könnte der Schutz vor Diebstählen beispielsweise auch durch<br />
den Einbau von Schließfächern <strong>und</strong> regelmäßige Kontrollgänge des<br />
Personals erreicht werden. Oder aber der Umkleidebereich könnte räumlich<br />
vom Schrankbereich getrennt <strong>und</strong> die Videoüberwachung nur in letzterem<br />
vorgesehen sein. Die Videoüberwachung im Umkleidebereich selbst ist<br />
daher in der Regel nicht erforderlich.<br />
Einer Überwachung von Umkleide-, Dusch- <strong>und</strong> Toilettenräumen stehen<br />
zudem stets auch die schutzwürdigen Interessen der Benutzerinnen <strong>und</strong><br />
Benutzer entgegen. Sie werden durch die Beobachtung der dort<br />
vorgenommenen Verrichtungen in nicht hinnehmbarer Weise in ihrem<br />
allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Das Aus- <strong>und</strong> Ankleiden<br />
betrifft ebenso wie der Toilettengang den Intimbereich der Betroffenen, die<br />
sich bei diesen Handlungen unbeobachtet fühlen. Wenn die Überwachung<br />
den gesamten Bereich der Umkleide-, Dusch- oder Toilettenräume erfasst,<br />
aber auch dann, wenn nicht deutlich durch entsprechende Hinweisschilder<br />
auf die eingesetzten Kameras hingewiesen wird, haben die Betroffenen noch<br />
nicht einmal eine Chance, der Beobachtung auszuweichen. Der mit der<br />
Videoüberwachung im Ausgangsfall verfolgte legitime Zweck der<br />
Aufklärung <strong>und</strong> Vorbeugung von Diebstählen war daher geringer zu<br />
gewichten als die schutzwürdigen Interessen der sich im überwachten<br />
Bereich aufhaltenden Personen. Dementsprechend wurde der Betreiber des<br />
Fitness-Studios aufgefordert, die Kameras aus den Damenumkleidekabinen<br />
zu entfernen.<br />
Auch die Überwachung eines Vorraums einer K<strong>und</strong>entoilette kann<br />
problematisch sein, wenn etwa - wie in einem anderen Fall - die Kamera<br />
versteckt über den Waschbecken angebracht ist <strong>und</strong> kein Hinweisschild auf<br />
den Umstand der Beobachtung aufmerksam macht. Auch hier sind die<br />
Betroffenen in besonderer Weise in ihrem Intimbereich berührt.<br />
Immer wenn eine Überwachung im räumlichem Umfeld von Umkleide-,<br />
Dusch- <strong>und</strong> Toilettenräumen stattfinden soll, hat vor Einrichtung der Anlage<br />
eine Vorabkontrolle zu erfolgen. Dabei müssen die spezifischen Risiken, die<br />
der Einsatz der Überwachungstechnik für die Rechte <strong>und</strong> Freiheiten der<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 47