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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Medien<br />

veröffentlicht, können datenschutzrechtliche Belange der betroffenen<br />

Personen verletzt werden.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der<br />

betroffenen Personen ins Internet gestellt werden. Als einzige Ausnahme<br />

kommt der Fall in Betracht, dass die Daten bereits vorher im Internet<br />

öffentlich zugänglich waren. Namentlich genannte oder sonst<br />

identifizierbare Personen haben schutzwürdige Interessen, die zu beachten<br />

sind. Schließlich kann weltweit ein unbestimmter Personenkreis auf die<br />

Daten im Internet zugreifen. Sofern es sich nicht um öffentlich zugängliche<br />

Daten entsprechend der genannten Ausnahme handelt, besteht für die<br />

betroffenen Personen insbesondere die Gefahr, dass diskriminierende<br />

personenbezogene Daten <strong>und</strong> Informationen eine Prangerwirkung auslösen.<br />

Zudem sind derart veröffentlichte Informationen gerade wegen des<br />

unbegrenzten Zugriffs kaum vollständig rückholbar.<br />

Werden darüber hinaus personenbezogene Werturteile, die zuvor im Wege<br />

einer Umfrage erhoben wurden, im Internet als Umfrageergebnis öffentlich<br />

zugänglich gemacht, ist dies anders zu bewerten. Eine personenbezogene<br />

Veröffentlichung dieser Informationen ist immer nur mit ausdrücklicher<br />

Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Daher ist eine<br />

Veröffentlichung von Umfrageergebnissen im Internet ohne Einwilligung in<br />

jedem Fall so zu gestalten, dass diese keine personenbeziehbaren<br />

Informationen oder Werturteile über einzelne Personen enthält.<br />

In Nordrhein-Westfalen wollte im Berichtszeitraum eine Sozialinitiative<br />

mittels eines virtuellen Fragebogens auf ihrer Internetseite Erwerbslose über<br />

ihre persönlichen Erfahrungen mit der örtlichen Agentur für Arbeit<br />

befragen. In diesem Fragebogen wurden die Beschäftigten der Agentur für<br />

Arbeit konkret mit Namen <strong>und</strong> Zimmernummer aufgelistet, um von den<br />

Umfrageteilnehmenden namentlich bewertet zu werden. Schließlich sollten<br />

die Ergebnisse der Umfrage auf der Internetseite der Initiative veröffentlicht<br />

werden. Nachdem die Initiative über die datenschutzrechtliche<br />

Unzulässigkeit der Aktion unterrichtet worden war, entfernte sie umgehend<br />

die Namensliste der Beschäftigten sowie sämtliche personenbezogene<br />

Fragen aus dem virtuellen Fragebogen. Die bis zu diesem Zeitpunkt<br />

personenbezogen erhobenen Daten hat die Initiative gelöscht <strong>und</strong> die<br />

Umfrage anonym ausgewertet.<br />

Wer das Internet für Online-Umfragen nutzen möchte, muss neben den<br />

technischen Voraussetzungen sicherstellen, dass die datenschutzrechtlichen<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 37

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