17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Medien<br />
veröffentlicht, können datenschutzrechtliche Belange der betroffenen<br />
Personen verletzt werden.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der<br />
betroffenen Personen ins Internet gestellt werden. Als einzige Ausnahme<br />
kommt der Fall in Betracht, dass die Daten bereits vorher im Internet<br />
öffentlich zugänglich waren. Namentlich genannte oder sonst<br />
identifizierbare Personen haben schutzwürdige Interessen, die zu beachten<br />
sind. Schließlich kann weltweit ein unbestimmter Personenkreis auf die<br />
Daten im Internet zugreifen. Sofern es sich nicht um öffentlich zugängliche<br />
Daten entsprechend der genannten Ausnahme handelt, besteht für die<br />
betroffenen Personen insbesondere die Gefahr, dass diskriminierende<br />
personenbezogene Daten <strong>und</strong> Informationen eine Prangerwirkung auslösen.<br />
Zudem sind derart veröffentlichte Informationen gerade wegen des<br />
unbegrenzten Zugriffs kaum vollständig rückholbar.<br />
Werden darüber hinaus personenbezogene Werturteile, die zuvor im Wege<br />
einer Umfrage erhoben wurden, im Internet als Umfrageergebnis öffentlich<br />
zugänglich gemacht, ist dies anders zu bewerten. Eine personenbezogene<br />
Veröffentlichung dieser Informationen ist immer nur mit ausdrücklicher<br />
Einwilligung der betroffenen Personen zulässig. Daher ist eine<br />
Veröffentlichung von Umfrageergebnissen im Internet ohne Einwilligung in<br />
jedem Fall so zu gestalten, dass diese keine personenbeziehbaren<br />
Informationen oder Werturteile über einzelne Personen enthält.<br />
In Nordrhein-Westfalen wollte im Berichtszeitraum eine Sozialinitiative<br />
mittels eines virtuellen Fragebogens auf ihrer Internetseite Erwerbslose über<br />
ihre persönlichen Erfahrungen mit der örtlichen Agentur für Arbeit<br />
befragen. In diesem Fragebogen wurden die Beschäftigten der Agentur für<br />
Arbeit konkret mit Namen <strong>und</strong> Zimmernummer aufgelistet, um von den<br />
Umfrageteilnehmenden namentlich bewertet zu werden. Schließlich sollten<br />
die Ergebnisse der Umfrage auf der Internetseite der Initiative veröffentlicht<br />
werden. Nachdem die Initiative über die datenschutzrechtliche<br />
Unzulässigkeit der Aktion unterrichtet worden war, entfernte sie umgehend<br />
die Namensliste der Beschäftigten sowie sämtliche personenbezogene<br />
Fragen aus dem virtuellen Fragebogen. Die bis zu diesem Zeitpunkt<br />
personenbezogen erhobenen Daten hat die Initiative gelöscht <strong>und</strong> die<br />
Umfrage anonym ausgewertet.<br />
Wer das Internet für Online-Umfragen nutzen möchte, muss neben den<br />
technischen Voraussetzungen sicherstellen, dass die datenschutzrechtlichen<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 37