17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Informationsfreiheit<br />
unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können. Die Trennung<br />
spielt vor allem in Genehmigungs- <strong>und</strong> Planfeststellungsverfahren eine<br />
Rolle, weil hier von Anfang an in Antragsunterlagen etwa Geschäfts- oder<br />
Betriebsgeheimnisse besonders gekennzeichnet <strong>und</strong> abgesondert von den<br />
übrigen Unterlagen abgeheftet werden können.<br />
In der Mehrzahl aller Fälle wird im Übrigen – wenn überhaupt – nur eine<br />
Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens in Betracht kommen.<br />
Nichts spricht dagegen, die voraussichtliche Höhe einer zu erwartenden<br />
Gebühr den Informationssuchenden vor Gewährung des gewählten<br />
Informationszuganges mitzuteilen, damit diese sich darauf einstellen oder<br />
möglicherweise eine andere Art des Informationszuganges wählen können.<br />
Auch eine mittelbare Beeinträchtigung der Wahrnehmung des Rechts auf Informationszugang<br />
ist unzulässig. Die Gewährung des Informationszugangs<br />
darf deshalb nicht von der Vorabzahlung einer Gebühr abhängig gemacht<br />
werden. Ebenso hat der Versuch zu unterbleiben, Informationssuchende<br />
durch die Angabe der denkbar höchsten Gebühr abzuschrecken.<br />
23.7 Neuerungen im Recht auf Zugang zu Umweltinformationen<br />
Seit bald zwei Jahren wartet die EG-Richtlinie über den Zugang der<br />
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Richtlinie 2003/4/EG vom<br />
28.01.2003) auf ihre Umsetzung in nationales Recht. Im Februar 2005<br />
läuft die Frist zur Umsetzung ab.<br />
Kurz vor dem Fristende ist das b<strong>und</strong>esrechtliche Umweltinformationsgesetz<br />
(UIG) geändert worden <strong>und</strong> am 14. Februar 2005 in Kraft getreten. Der<br />
Anwendungsbereich umfasst – im Gegensatz zum früheren UIG – nur<br />
informationspflichtige Stellen des B<strong>und</strong>es. Das bedeutet, dass die Länder<br />
eigene Umweltinformationsgesetze schaffen müssen. Auch Nordrhein-<br />
Westfalen ist damit in der Pflicht, ein Landesgesetz zu erarbeiten. Da es<br />
außerdem zu den Ländern mit eigenen Informationsfreiheitsgesetzen gehört,<br />
sollten sinnvollerweise Überlegungen zur Angleichung beider Gesetze<br />
angestellt werden. Es dürfte den Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern kaum<br />
verständlich sein, wenn die Zugangsrechte unterschiedlich ausfallen.<br />
Deshalb wird es notwendig sein, den höheren Standard bei der<br />
Ausgestaltung des Zugangsrechtes der EG-Richtlinie soweit wie möglich<br />
auf das IFG NRW zu übertragen. Die dafür in Betracht zu ziehenden<br />
Verbesserungen in der Umweltinformationsrichtlinie umfassen vor allem<br />
folgende Punkte:<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 175