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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Informationsfreiheit<br />

unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können. Die Trennung<br />

spielt vor allem in Genehmigungs- <strong>und</strong> Planfeststellungsverfahren eine<br />

Rolle, weil hier von Anfang an in Antragsunterlagen etwa Geschäfts- oder<br />

Betriebsgeheimnisse besonders gekennzeichnet <strong>und</strong> abgesondert von den<br />

übrigen Unterlagen abgeheftet werden können.<br />

In der Mehrzahl aller Fälle wird im Übrigen – wenn überhaupt – nur eine<br />

Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens in Betracht kommen.<br />

Nichts spricht dagegen, die voraussichtliche Höhe einer zu erwartenden<br />

Gebühr den Informationssuchenden vor Gewährung des gewählten<br />

Informationszuganges mitzuteilen, damit diese sich darauf einstellen oder<br />

möglicherweise eine andere Art des Informationszuganges wählen können.<br />

Auch eine mittelbare Beeinträchtigung der Wahrnehmung des Rechts auf Informationszugang<br />

ist unzulässig. Die Gewährung des Informationszugangs<br />

darf deshalb nicht von der Vorabzahlung einer Gebühr abhängig gemacht<br />

werden. Ebenso hat der Versuch zu unterbleiben, Informationssuchende<br />

durch die Angabe der denkbar höchsten Gebühr abzuschrecken.<br />

23.7 Neuerungen im Recht auf Zugang zu Umweltinformationen<br />

Seit bald zwei Jahren wartet die EG-Richtlinie über den Zugang der<br />

Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Richtlinie 2003/4/EG vom<br />

28.01.2003) auf ihre Umsetzung in nationales Recht. Im Februar 2005<br />

läuft die Frist zur Umsetzung ab.<br />

Kurz vor dem Fristende ist das b<strong>und</strong>esrechtliche Umweltinformationsgesetz<br />

(UIG) geändert worden <strong>und</strong> am 14. Februar 2005 in Kraft getreten. Der<br />

Anwendungsbereich umfasst – im Gegensatz zum früheren UIG – nur<br />

informationspflichtige Stellen des B<strong>und</strong>es. Das bedeutet, dass die Länder<br />

eigene Umweltinformationsgesetze schaffen müssen. Auch Nordrhein-<br />

Westfalen ist damit in der Pflicht, ein Landesgesetz zu erarbeiten. Da es<br />

außerdem zu den Ländern mit eigenen Informationsfreiheitsgesetzen gehört,<br />

sollten sinnvollerweise Überlegungen zur Angleichung beider Gesetze<br />

angestellt werden. Es dürfte den Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern kaum<br />

verständlich sein, wenn die Zugangsrechte unterschiedlich ausfallen.<br />

Deshalb wird es notwendig sein, den höheren Standard bei der<br />

Ausgestaltung des Zugangsrechtes der EG-Richtlinie soweit wie möglich<br />

auf das IFG NRW zu übertragen. Die dafür in Betracht zu ziehenden<br />

Verbesserungen in der Umweltinformationsrichtlinie umfassen vor allem<br />

folgende Punkte:<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 175

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