02.06.2013 Aufrufe

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Behördliche <strong>und</strong> betriebliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

Keinesfalls aber sind solche beruflichen Schweigepflichten unterliegende<br />

Stellen wegen ihrer Besonderheiten von der Pflicht zur Bestellung von <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

oder gar von der Anwendung des BDSG insgesamt<br />

ausgenommen. Der Düsseldorfer Kreis hat sich mit einem Gutachten der<br />

B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer auseinandergesetzt, das für Anwaltskanzleien<br />

eine Ausnahme von den Regelungen des BDSG annimmt.<br />

Diese Auffassung der Kammer ist nicht mit der Europäischen <strong>Datenschutz</strong>richtlinie<br />

vereinbar, die keine Ausnahmen von der Anwendung ihrer gr<strong>und</strong>sätzlichen<br />

<strong>Datenschutz</strong>prinzipien für Anwaltskanzleien oder eine der anderen<br />

oben erwähnten Berufsgruppen zulässt. Die <strong>Datenschutz</strong>prinzipien der<br />

Richtlinie sind durch das BDSG in innerstaatliches Recht umgewandelt. Der<br />

Düsseldorfer Kreis wird sich über diese Rechtsfrage mit der<br />

B<strong>und</strong>esrechtsanwaltskammer auseinandersetzen.<br />

156 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!