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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Statistik<br />

20 Statistik<br />

20.1 Mikrozensus<br />

Anfragen von Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern zu den jährlich wiederkehrenden<br />

repräsentativen Befragungen nach dem Mikrozensusgesetz lassen<br />

erkennen, dass Betroffene nicht immer vollständig über die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

dieser Erhebungen informiert sind.<br />

Die Mikrozensuserhebungen über die Bevölkerung, den Arbeitsmarkt <strong>und</strong><br />

die Wohnsituation von Haushalten werden in den Jahren 2005 bis 2012 auf<br />

Gr<strong>und</strong> der Neufassung des Mikrozensusgesetzes (MZG) vom 24.06.2004<br />

(BGBl. I S. 1350) durchgeführt. Sie erfolgen auch weiterhin durch<br />

Befragungen von Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern in Haushalten. Diese werden auf<br />

der Gr<strong>und</strong>lage von Auswahlbezirken ausgewählt, die ihrerseits durch<br />

mathematische Zufallsverfahren bestimmt werden. Die bisher regelmäßig<br />

einmal jährlich durchgeführten Erhebungen werden künftig gleichmäßig<br />

über die Kalenderwochen verteilt. Diese Neuerung soll zu deutlich<br />

aktuelleren Ergebnissen als bisher führen. Für die von der Erhebung<br />

betroffenen Personen bedeutet dies jedoch keine Veränderung in der<br />

Häufigkeit der Befragung.<br />

Um Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern das Ausfüllen der Erhebungsvordrucke zu<br />

erleichtern, werden vom Landesamt für Datenverarbeitung <strong>und</strong> Statistik<br />

(LDS) Erhebungsbeauftragte eingesetzt. Diese sind ebenso wie die mit der<br />

Auswertung der Mikrozensus-Erhebungen betrauten Beschäftigten des LDS<br />

nach dem B<strong>und</strong>esstatistikgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es wird<br />

darauf geachtet, dass die Erhebungsbeauftragten nicht in unmittelbarer Nähe<br />

des eigenen Wohnortes eingesetzt werden. Sollte ihre Hilfe nicht in<br />

Anspruch genommen werden, kann ein Erhebungsbogen auch selbst<br />

ausgefüllt <strong>und</strong> dem LDS im verschlossenen Umschlag übersandt werden.<br />

Häufig wird gefragt, ob die Teilnahme an der Mikrozensusbefragung<br />

verbindlich ist <strong>und</strong> welche Rechtsfolge eine eventuelle Nichtteilnahme nach<br />

sich ziehen kann. Ebenso wie bisher besteht auch künftig eine<br />

gr<strong>und</strong>sätzliche Auskunftspflicht. Lediglich einzelne Auskünfte über<br />

bestimmte Erhebungs- <strong>und</strong> Hilfsmerkmale sind freiwillig. Eine Verletzung<br />

der Auskunftspflicht stellt allerdings keine Ordnungswidrigkeit dar, so dass<br />

sie nicht mit einem Bußgeld geahndet werden kann.<br />

Informationen zu Erhebungen nach dem Mikrozensusgesetz werden<br />

demnächst auf der Homepage erscheinen (www.ldi.nrw.de).<br />

148 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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