17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Statistik<br />
20 Statistik<br />
20.1 Mikrozensus<br />
Anfragen von Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern zu den jährlich wiederkehrenden<br />
repräsentativen Befragungen nach dem Mikrozensusgesetz lassen<br />
erkennen, dass Betroffene nicht immer vollständig über die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />
dieser Erhebungen informiert sind.<br />
Die Mikrozensuserhebungen über die Bevölkerung, den Arbeitsmarkt <strong>und</strong><br />
die Wohnsituation von Haushalten werden in den Jahren 2005 bis 2012 auf<br />
Gr<strong>und</strong> der Neufassung des Mikrozensusgesetzes (MZG) vom 24.06.2004<br />
(BGBl. I S. 1350) durchgeführt. Sie erfolgen auch weiterhin durch<br />
Befragungen von Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern in Haushalten. Diese werden auf<br />
der Gr<strong>und</strong>lage von Auswahlbezirken ausgewählt, die ihrerseits durch<br />
mathematische Zufallsverfahren bestimmt werden. Die bisher regelmäßig<br />
einmal jährlich durchgeführten Erhebungen werden künftig gleichmäßig<br />
über die Kalenderwochen verteilt. Diese Neuerung soll zu deutlich<br />
aktuelleren Ergebnissen als bisher führen. Für die von der Erhebung<br />
betroffenen Personen bedeutet dies jedoch keine Veränderung in der<br />
Häufigkeit der Befragung.<br />
Um Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern das Ausfüllen der Erhebungsvordrucke zu<br />
erleichtern, werden vom Landesamt für Datenverarbeitung <strong>und</strong> Statistik<br />
(LDS) Erhebungsbeauftragte eingesetzt. Diese sind ebenso wie die mit der<br />
Auswertung der Mikrozensus-Erhebungen betrauten Beschäftigten des LDS<br />
nach dem B<strong>und</strong>esstatistikgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es wird<br />
darauf geachtet, dass die Erhebungsbeauftragten nicht in unmittelbarer Nähe<br />
des eigenen Wohnortes eingesetzt werden. Sollte ihre Hilfe nicht in<br />
Anspruch genommen werden, kann ein Erhebungsbogen auch selbst<br />
ausgefüllt <strong>und</strong> dem LDS im verschlossenen Umschlag übersandt werden.<br />
Häufig wird gefragt, ob die Teilnahme an der Mikrozensusbefragung<br />
verbindlich ist <strong>und</strong> welche Rechtsfolge eine eventuelle Nichtteilnahme nach<br />
sich ziehen kann. Ebenso wie bisher besteht auch künftig eine<br />
gr<strong>und</strong>sätzliche Auskunftspflicht. Lediglich einzelne Auskünfte über<br />
bestimmte Erhebungs- <strong>und</strong> Hilfsmerkmale sind freiwillig. Eine Verletzung<br />
der Auskunftspflicht stellt allerdings keine Ordnungswidrigkeit dar, so dass<br />
sie nicht mit einem Bußgeld geahndet werden kann.<br />
Informationen zu Erhebungen nach dem Mikrozensusgesetz werden<br />
demnächst auf der Homepage erscheinen (www.ldi.nrw.de).<br />
148 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005