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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Wissenschaft<br />

Datenvermeidung entsprechend ist auf eine Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten zu verzichten, wenn sie zum Zweck der<br />

Durchführung des Evaluation nicht unbedingt erforderlich ist.<br />

Hochschulen müssen noch vor Beginn eines Bewertungsverfahrens in einer<br />

Evaluationsordnung regeln, welche Art von Daten der Lehrenden <strong>und</strong> –<br />

gegebenenfalls – welche Daten der Studierenden im Rahmen des Verfahrens<br />

in welchem Umfang, von wem <strong>und</strong> wie verarbeitet (also erhoben,<br />

gespeichert, genutzt, übermittelt, veröffentlicht) <strong>und</strong> vor allem, wann sie<br />

gelöscht werden. Die Datenverarbeitung hat sich dabei insgesamt am<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Erforderlichkeit zu orientieren.<br />

13.3 Auskunftei für juristische Staatsprüfungen<br />

Wer kennt sie nicht, die Angst vor Prüfungen? Doch bei allem<br />

Verständnis für die Nöte der Prüflinge dürfen zur Bekämpfung der<br />

Prüfungsangst nur Mittel eingesetzt werden, die auch den<br />

datenschutzrechtlichen Belangen der Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer<br />

hinreichend Rechnung tragen. Das war bei dem Vorhaben eines<br />

Dienstleisters, einen Austauschdienst für Protokolle mündlicher<br />

juristischer Staatsprüfungen via Internet einzurichten, nicht der Fall.<br />

Wie die Prüfung des konkreten Vorhabens bestätigt, ist nicht alles, was seit<br />

langem gängige Praxis ist, deshalb zugleich auch schon datenschutzkonform.<br />

Die Geschäftsidee des Austauschdienstes für Protokolle der mündlichen<br />

Staatsprüfungen ist durchaus nicht neu: Von ehemaligen Prüflingen gefertigte<br />

Prüfungsprotokolle werden gesammelt, anderen Prüflingen zur<br />

Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, <strong>und</strong> letztere werden zugleich dazu<br />

verpflichtet, von ihren mündlichen Prüfungen wiederum entsprechende<br />

Protokolle anzufertigen <strong>und</strong> abzugeben. Diese Protokolle enthalten eine<br />

Reihe personenbezogener Daten, <strong>und</strong> zwar sowohl solche der Prüflinge<br />

selbst als auch vor allem solche der Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer. In dem in Rede<br />

stehenden Vorhaben sollten von letzteren nicht nur identifizierende Angaben<br />

wie Berufsbezeichnung, Titel <strong>und</strong> Name erhoben <strong>und</strong> der sachliche<br />

Gegenstand ihrer Prüfungen dargestellt, sondern darüber hinaus umfassende<br />

weitere Informationen – etwa vermeintlich festgestellte<br />

Charaktereigenschaften sowie ihre Prüfweise – nach der subjektiven Wahrnehmung<br />

<strong>und</strong> mit persönlichen Wertungen der Prüflinge erfasst werden.<br />

Als gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für die in dem konkreten Vorhaben geplante<br />

geschäftsmäßige Erhebung <strong>und</strong> Speicherung der Daten zum Zwecke der<br />

124 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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