17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Wissenschaft<br />
Datenvermeidung entsprechend ist auf eine Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten zu verzichten, wenn sie zum Zweck der<br />
Durchführung des Evaluation nicht unbedingt erforderlich ist.<br />
Hochschulen müssen noch vor Beginn eines Bewertungsverfahrens in einer<br />
Evaluationsordnung regeln, welche Art von Daten der Lehrenden <strong>und</strong> –<br />
gegebenenfalls – welche Daten der Studierenden im Rahmen des Verfahrens<br />
in welchem Umfang, von wem <strong>und</strong> wie verarbeitet (also erhoben,<br />
gespeichert, genutzt, übermittelt, veröffentlicht) <strong>und</strong> vor allem, wann sie<br />
gelöscht werden. Die Datenverarbeitung hat sich dabei insgesamt am<br />
Gr<strong>und</strong>satz der Erforderlichkeit zu orientieren.<br />
13.3 Auskunftei für juristische Staatsprüfungen<br />
Wer kennt sie nicht, die Angst vor Prüfungen? Doch bei allem<br />
Verständnis für die Nöte der Prüflinge dürfen zur Bekämpfung der<br />
Prüfungsangst nur Mittel eingesetzt werden, die auch den<br />
datenschutzrechtlichen Belangen der Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer<br />
hinreichend Rechnung tragen. Das war bei dem Vorhaben eines<br />
Dienstleisters, einen Austauschdienst für Protokolle mündlicher<br />
juristischer Staatsprüfungen via Internet einzurichten, nicht der Fall.<br />
Wie die Prüfung des konkreten Vorhabens bestätigt, ist nicht alles, was seit<br />
langem gängige Praxis ist, deshalb zugleich auch schon datenschutzkonform.<br />
Die Geschäftsidee des Austauschdienstes für Protokolle der mündlichen<br />
Staatsprüfungen ist durchaus nicht neu: Von ehemaligen Prüflingen gefertigte<br />
Prüfungsprotokolle werden gesammelt, anderen Prüflingen zur<br />
Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, <strong>und</strong> letztere werden zugleich dazu<br />
verpflichtet, von ihren mündlichen Prüfungen wiederum entsprechende<br />
Protokolle anzufertigen <strong>und</strong> abzugeben. Diese Protokolle enthalten eine<br />
Reihe personenbezogener Daten, <strong>und</strong> zwar sowohl solche der Prüflinge<br />
selbst als auch vor allem solche der Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer. In dem in Rede<br />
stehenden Vorhaben sollten von letzteren nicht nur identifizierende Angaben<br />
wie Berufsbezeichnung, Titel <strong>und</strong> Name erhoben <strong>und</strong> der sachliche<br />
Gegenstand ihrer Prüfungen dargestellt, sondern darüber hinaus umfassende<br />
weitere Informationen – etwa vermeintlich festgestellte<br />
Charaktereigenschaften sowie ihre Prüfweise – nach der subjektiven Wahrnehmung<br />
<strong>und</strong> mit persönlichen Wertungen der Prüflinge erfasst werden.<br />
Als gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für die in dem konkreten Vorhaben geplante<br />
geschäftsmäßige Erhebung <strong>und</strong> Speicherung der Daten zum Zwecke der<br />
124 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005