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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Anhang<br />

tionszugang auch auf die privatrechtlich organisierte Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben<br />

erstreckt, können Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger sowie interessierte Verbände von ihrem<br />

Recht auf politische Mitgestaltung Gebrauch machen. Die Informationsfreiheitsgesetze<br />

stellen einen wichtigen Baustein unseres demokratischen Gemeinwesens dar. Sie sind ein<br />

Instrument für alle, die sich aus erster Hand Informationen über staatliches Handeln beschaffen<br />

<strong>und</strong> aktiv an der politischen Willensbildung mitwirken möchten. Damit stärken<br />

die Informationsfreiheitsgesetze die Demokratie.<br />

Dass Gesetze, die öffentliche Stellen binden, auch für Private in öffentlicher Trägerschaft<br />

gelten, ist keineswegs neu. Beispielsweise erstreckt sich der Anwendungsbereich einer<br />

Reihe von <strong>Datenschutz</strong>gesetzen der Länder auch auf Vereinigungen des Privatrechts, bei<br />

denen die Anteilsmehrheit in der Hand des Staates liegt. Auch das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz<br />

<strong>und</strong> das Umweltinformationsgesetz des B<strong>und</strong>es enthalten Bestimmungen zur Bindung<br />

solcher Unternehmen. Diesen Regelungen liegt eine einheitliche Motivation zu<br />

Gr<strong>und</strong>e: die Rechte der Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger dürfen nicht von der Rechtsformwahl<br />

der öffentlichen Hand abhängen.<br />

Der Arbeitsgemeinschaft der Informationsfreiheitsbeauftragten Deutschlands gehören die<br />

Informationsfreiheitsbeauftragten der Länder an, in denen Informationsfreiheitsgesetze in<br />

Kraft sind.<br />

III. Verbesserter Zugang zu den Umweltinformationen durch die<br />

neue Richtlinie der Europäischen Union (02. Juni 2004)<br />

Das b<strong>und</strong>esdeutsche Umweltinformationsgesetz beruht auf der europäischen Umweltinformationsrichtlinie,<br />

die im vergangenen Jahr neu gefasst <strong>und</strong> wesentlich erweitert worden<br />

ist. Deshalb sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, ihre Umweltinformationsgesetze<br />

entsprechend zu ändern.<br />

Die Informationsbeauftragten der Länder Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong><br />

Schleswig-Holstein stellen fest, dass die Frist zur Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie<br />

bereits im Februar 2005 ausläuft. Sie fordern die Gesetzgeber auf, die Verbesserungen<br />

der europäischen Richtlinie unverzüglich in nationales Recht umzusetzen. Unter<br />

anderem verdienen folgende Punkte eine besondere Aufmerksamkeit:<br />

Der Begriff der „Informationen über die Umwelt“ ist weiter gefasst als bisher. Nunmehr<br />

sind neben Informationen zu Wechselwirkungen von gentechnisch veränderten Organismen<br />

zur Umwelt auch Angaben zum Zustand der menschlichen Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sicherheit,<br />

zu Belastungen der Nahrungskette <strong>und</strong> zu umweltbedingten Beeinträchtigungen bei<br />

Bauwerken offen zu legen.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 215

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