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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Justiz<br />

Telekommunikation unabhängig von ihrem Inhalt. Davon erfasst sind alle<br />

Kommunikationsvorgänge, die sich der Telekommunikationstechnik unter<br />

Nutzung einer entsprechenden Anlage bedienen. Art. 10 Abs. 1 GG<br />

begründet unter anderem ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des<br />

Inhalts <strong>und</strong> der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat.<br />

Das Gericht sei zitiert: „Der Gr<strong>und</strong>rechtsschutz bezieht sich historisch <strong>und</strong><br />

aktuell vor allem auf die staatlichen Sicherheitsbehörden“ (BVerfGE 85,<br />

386/396).<br />

Will sich eine staatliche Sicherheitsbehörde ohne Zustimmung der Beteiligten<br />

Kenntnis von Telefongesprächen oder von Telekommunikationsverbindungsdaten<br />

verschaffen, so bedarf es für diesen Gr<strong>und</strong>rechtseingriff einer<br />

speziellen Rechtfertigungsnorm. Die Eingriffsintensität <strong>und</strong> das gr<strong>und</strong>rechtliche<br />

Gewicht der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses sind<br />

unter anderem die Gründe für die Notwendigkeit spezifischer, normenklarer<br />

<strong>und</strong> insbesondere verhältnismäßiger Regelungen für derartige Gr<strong>und</strong>rechtseingriffe.<br />

Die Strafprozessordnung (StPO) enthält insoweit für die Staatsanwaltschaft<br />

spezielle Befugnisnormen. Die Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten<br />

ist in den §§ 100g, 100h StPO bereichsspezifisch geregelt <strong>und</strong><br />

an eine erhöhte Verdachtsschwelle, eine besondere Schwere der Straftat sowie<br />

an eine Subsidiaritätsklausel geknüpft <strong>und</strong> – mit der Ausnahme von Eilfällen<br />

– unter den Vorbehalt einer richterlichen Anordnung der Maßnahme<br />

gestellt. Liegen diese besonderen Voraussetzungen für den Eingriff in das<br />

Fernmeldegeheimnis nicht vor, ist nach einhelliger Auffassung in Literatur<br />

<strong>und</strong> Rechtsprechung ein Rückgriff auf die allgemeine Ermittlungsgeneralklausel<br />

aus der StPO ausgeschlossen. Maßnahmen, die gesetzlich gesondert<br />

geregelt worden sind, können dann, wenn ihre jeweiligen Voraussetzungen<br />

nicht gegeben sind, nicht ersatzweise einfach auf die sehr viel weiter gefasste<br />

Ermittlungsgeneralklausel gestützt werden. Die strengen Voraussetzungen<br />

für bestimmte Ermittlungshandlungen sind vom Gesetzgeber absichtlich<br />

vorgesehen worden <strong>und</strong> können nicht durch ein beliebiges<br />

„Befugnis-hopping“ durch die Staatsanwaltschaft unterlaufen werden.<br />

Auch, <strong>und</strong> gerade dann, wenn es der Sache nach um eine Maßnahme geht,<br />

die in ihrer Eingriffsintensität den gesetzlich besonders geregelten Maßnahmen<br />

vergleichbar ist, ist die Durchführung einer solchen Maßnahme dann<br />

unzulässig, wenn es an einer speziellen Eingriffsermächtigung fehlt. Anderenfalls<br />

würden die bereichsspezifischen Eingriffsregelungen ihre gr<strong>und</strong>-<br />

90<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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