17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Justiz<br />
Telekommunikation unabhängig von ihrem Inhalt. Davon erfasst sind alle<br />
Kommunikationsvorgänge, die sich der Telekommunikationstechnik unter<br />
Nutzung einer entsprechenden Anlage bedienen. Art. 10 Abs. 1 GG<br />
begründet unter anderem ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des<br />
Inhalts <strong>und</strong> der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat.<br />
Das Gericht sei zitiert: „Der Gr<strong>und</strong>rechtsschutz bezieht sich historisch <strong>und</strong><br />
aktuell vor allem auf die staatlichen Sicherheitsbehörden“ (BVerfGE 85,<br />
386/396).<br />
Will sich eine staatliche Sicherheitsbehörde ohne Zustimmung der Beteiligten<br />
Kenntnis von Telefongesprächen oder von Telekommunikationsverbindungsdaten<br />
verschaffen, so bedarf es für diesen Gr<strong>und</strong>rechtseingriff einer<br />
speziellen Rechtfertigungsnorm. Die Eingriffsintensität <strong>und</strong> das gr<strong>und</strong>rechtliche<br />
Gewicht der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses sind<br />
unter anderem die Gründe für die Notwendigkeit spezifischer, normenklarer<br />
<strong>und</strong> insbesondere verhältnismäßiger Regelungen für derartige Gr<strong>und</strong>rechtseingriffe.<br />
Die Strafprozessordnung (StPO) enthält insoweit für die Staatsanwaltschaft<br />
spezielle Befugnisnormen. Die Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten<br />
ist in den §§ 100g, 100h StPO bereichsspezifisch geregelt <strong>und</strong><br />
an eine erhöhte Verdachtsschwelle, eine besondere Schwere der Straftat sowie<br />
an eine Subsidiaritätsklausel geknüpft <strong>und</strong> – mit der Ausnahme von Eilfällen<br />
– unter den Vorbehalt einer richterlichen Anordnung der Maßnahme<br />
gestellt. Liegen diese besonderen Voraussetzungen für den Eingriff in das<br />
Fernmeldegeheimnis nicht vor, ist nach einhelliger Auffassung in Literatur<br />
<strong>und</strong> Rechtsprechung ein Rückgriff auf die allgemeine Ermittlungsgeneralklausel<br />
aus der StPO ausgeschlossen. Maßnahmen, die gesetzlich gesondert<br />
geregelt worden sind, können dann, wenn ihre jeweiligen Voraussetzungen<br />
nicht gegeben sind, nicht ersatzweise einfach auf die sehr viel weiter gefasste<br />
Ermittlungsgeneralklausel gestützt werden. Die strengen Voraussetzungen<br />
für bestimmte Ermittlungshandlungen sind vom Gesetzgeber absichtlich<br />
vorgesehen worden <strong>und</strong> können nicht durch ein beliebiges<br />
„Befugnis-hopping“ durch die Staatsanwaltschaft unterlaufen werden.<br />
Auch, <strong>und</strong> gerade dann, wenn es der Sache nach um eine Maßnahme geht,<br />
die in ihrer Eingriffsintensität den gesetzlich besonders geregelten Maßnahmen<br />
vergleichbar ist, ist die Durchführung einer solchen Maßnahme dann<br />
unzulässig, wenn es an einer speziellen Eingriffsermächtigung fehlt. Anderenfalls<br />
würden die bereichsspezifischen Eingriffsregelungen ihre gr<strong>und</strong>-<br />
90<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005