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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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7 Verfassungsschutz<br />

Verfassungsschutz<br />

Überrascht reagierte ein Bürger, als er anlässlich einer Recherche im<br />

Internet seinen Namen im Zusammenhang mit extremistischen Aktivitäten<br />

fand. Die Spur führte zu einem 15 Jahre alten Verfassungsschutzbericht,<br />

der gemeinsam mit anderen alten Berichten von der<br />

Verfassungsschutzbehörde in ihre Internetpräsentation eingestellt<br />

worden war.<br />

Ausnahmsweise dürfen in den für die Veröffentlichung bestimmten<br />

Berichten des Verfassungsschutzes auch personenbezogene Daten genannt<br />

werden. Zulässig ist dies nur, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des<br />

Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist<br />

<strong>und</strong> die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der<br />

betroffenen Personen überwiegen. Eine besondere Qualität erfährt der damit<br />

verb<strong>und</strong>ene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,<br />

wenn die in gedruckter Form veröffentlichten Berichte dauerhaft ins<br />

Internet gestellt werden. Die Berichte einschließlich der namentlichen<br />

Erwähnungen der Betroffenen bleiben auf diese Weise jahrzehntelang<br />

weltweit abrufbar <strong>und</strong> können etwa über die einfache Eingabe des Namens<br />

in eine gängige Internet-Suchmaschine aufgef<strong>und</strong>en werden. Die<br />

Betroffenen werden mit der Veröffentlichung im Internet täglich neu in<br />

einen Zusammenhang mit extremistischen Organisationen <strong>und</strong> Aktivitäten<br />

gestellt, der längst der Vergangenheit angehören kann, <strong>und</strong> müssen<br />

schlimmstenfalls berufliche oder private Nachteile befürchten.<br />

Eine dauerhafte Veröffentlichung personenbezogener Daten aus Verfassungsschutzberichten<br />

im Internet greift in unverhältnismäßiger Weise in das<br />

Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein <strong>und</strong> ist für die Erfüllung<br />

der Aufgaben des Verfassungsschutzes nicht erforderlich. Die Verfassungsschutzbehörde<br />

wird deshalb Verfassungsschutzberichte nach Ablauf von<br />

fünf Jahren seit der ersten Veröffentlichung nicht mehr im Internet zum<br />

Abruf bereitstellen.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 75

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