17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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7 Verfassungsschutz<br />
Verfassungsschutz<br />
Überrascht reagierte ein Bürger, als er anlässlich einer Recherche im<br />
Internet seinen Namen im Zusammenhang mit extremistischen Aktivitäten<br />
fand. Die Spur führte zu einem 15 Jahre alten Verfassungsschutzbericht,<br />
der gemeinsam mit anderen alten Berichten von der<br />
Verfassungsschutzbehörde in ihre Internetpräsentation eingestellt<br />
worden war.<br />
Ausnahmsweise dürfen in den für die Veröffentlichung bestimmten<br />
Berichten des Verfassungsschutzes auch personenbezogene Daten genannt<br />
werden. Zulässig ist dies nur, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des<br />
Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist<br />
<strong>und</strong> die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der<br />
betroffenen Personen überwiegen. Eine besondere Qualität erfährt der damit<br />
verb<strong>und</strong>ene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,<br />
wenn die in gedruckter Form veröffentlichten Berichte dauerhaft ins<br />
Internet gestellt werden. Die Berichte einschließlich der namentlichen<br />
Erwähnungen der Betroffenen bleiben auf diese Weise jahrzehntelang<br />
weltweit abrufbar <strong>und</strong> können etwa über die einfache Eingabe des Namens<br />
in eine gängige Internet-Suchmaschine aufgef<strong>und</strong>en werden. Die<br />
Betroffenen werden mit der Veröffentlichung im Internet täglich neu in<br />
einen Zusammenhang mit extremistischen Organisationen <strong>und</strong> Aktivitäten<br />
gestellt, der längst der Vergangenheit angehören kann, <strong>und</strong> müssen<br />
schlimmstenfalls berufliche oder private Nachteile befürchten.<br />
Eine dauerhafte Veröffentlichung personenbezogener Daten aus Verfassungsschutzberichten<br />
im Internet greift in unverhältnismäßiger Weise in das<br />
Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein <strong>und</strong> ist für die Erfüllung<br />
der Aufgaben des Verfassungsschutzes nicht erforderlich. Die Verfassungsschutzbehörde<br />
wird deshalb Verfassungsschutzberichte nach Ablauf von<br />
fünf Jahren seit der ersten Veröffentlichung nicht mehr im Internet zum<br />
Abruf bereitstellen.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 75