17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Informationsfreiheit<br />
öffentlichen Nutzungsordnung entnommen werden können. Somit ist die<br />
Verwaltung im Umgang mit finanziellen Haushaltsmitteln stärker als eine<br />
Privatperson an objektive Kriterien gegenüber den Entscheidungsgremien<br />
der Stadt geb<strong>und</strong>en. Zudem ist nach Vertragsschluss kein Wettbewerbsnachteil<br />
zu mitbietenden Konkurrenten mehr zu befürchten. Schon aus<br />
diesem Gr<strong>und</strong> kann insoweit kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an<br />
einer Geheimhaltung im Sinne des IFG NRW gegeben sein.<br />
Unabhängig davon sprach vieles dafür, dass die Allgemeinheit ein überwiegendes<br />
Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hatte. Zum einen<br />
unterliegt ein Geschäftsgeheimnis, das im Zusammenhang mit der<br />
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben steht, gr<strong>und</strong>sätzlich einer stärkeren<br />
Sozial- <strong>und</strong> Gemeinwohlausrichtung als private Geheimnisse (siehe hierzu<br />
16. <strong>Datenschutz</strong>bericht 2003 unter 22.5.3, S. 194 ff). Zum anderen ergab<br />
sich das überwiegende Interesse der Allgemeinheit bereits daraus, dass die<br />
Nutzung des öffentlichen Platzes für den neuen Spezialitätenmarkt wegen<br />
rückständiger Forderungen der Stadt Gegenstand der Berichterstattung in<br />
der lokalen Presse war. Dieses Interesse der Allgemeinheit wog höher als<br />
das Interesse der Eventagentur, die Zahlungsverpflichtungen nicht bekannt<br />
zu geben, um bei der Gestaltung der von den Vertragspartnerinnen <strong>und</strong><br />
-partnern zu zahlenden Nutzungsentgelte freier zu sein. Der dadurch zu berücksichtigende<br />
wirtschaftliche Schaden für die Eventagentur wäre daher<br />
nur bei überhöhten Entgelten ernstlich in Betracht zu ziehen.<br />
Zwar hat die Stadt inzwischen auf Empfehlung der LDI die Vertragsunterlagen<br />
in Kopie zur Verfügung gestellt, die für die Nutzung der öffentlichen<br />
Fläche anfallenden Gebühren wurden jedoch geschwärzt. Im Hinblick auf<br />
die oben stehende Argumentation muss die Angelegenheit daher erneut gegenüber<br />
der Stadt aufgegriffen werden, damit der betreffende Vertragsteil<br />
ohne die Schwärzungen zugänglich gemacht wird.<br />
23.3.3 Gr<strong>und</strong>stückskaufverträge sind keine Geschäftsgeheimnisse<br />
Informationsanträge über die Veräußerungen von Gemeindegr<strong>und</strong>stücken<br />
werden häufig pauschal mit der Begründung abgelehnt, der<br />
Einsichtnahme stünden bei Verträgen mit natürlichen Personen der<br />
Schutz personenbezogener Daten oder bei Verträgen mit juristischen<br />
Personen des Privatrechts Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse entgegen.<br />
166 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005