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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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23. Datensparsamkeit bei der Verwaltungsmodernisierung<br />

Anhang<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder begrüßen die Bemühungen,<br />

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung bürgernäher <strong>und</strong> effizienter zu erbringen.<br />

Sie fordern, dass im Zug von Maßnahmen der Verwaltungsreform die sich dadurch bietenden<br />

Möglichkeiten genutzt werden, um das <strong>Datenschutz</strong>niveau zu verbessern. Verwaltungsvereinfachung<br />

muss auch dazu genutzt werden, weniger personenbezogene Daten<br />

zu verarbeiten. Künftig müssen Verfahren <strong>und</strong> Datenflüsse wesentlich besser überschaubar<br />

<strong>und</strong> nachvollziehbar sein. Besonders sollen die Möglichkeiten der Technik genutzt<br />

werden, Risiken zu minimieren, die mit der Zentralisierung von Datenbeständen<br />

verb<strong>und</strong>en sind.<br />

Werden Rechtsvorschriften, etwa im Steuerrecht oder im Arbeits- <strong>und</strong> Sozialrecht <strong>und</strong><br />

hier insbesondere bei Änderungen in den Systemen der sozialen Sicherung, mit dem Ziel<br />

der Verwaltungsvereinfachung erlassen, sind die Auswirkungen auf den <strong>Datenschutz</strong><br />

frühzeitig zu prüfen. Im Ergebnis müssen die Normen den gesetzlich verankerten Gr<strong>und</strong>satz<br />

der Datenvermeidung umsetzen <strong>und</strong> somit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

gewährleisten.<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder fordern deswegen, bei Vorschlägen<br />

zur Verwaltungsvereinfachung <strong>und</strong> darüber hinaus bei allen Regelungsvorhaben<br />

darauf zu achten, dass das damit verb<strong>und</strong>ene Potential an Datensparsamkeit <strong>und</strong> Transparenz<br />

ausgeschöpft wird.<br />

Hierzu ist eine Folgenabschätzung auf mögliche Beeinträchtigungen der informationellen<br />

Selbstbestimmung vorzunehmen. Die Ergebnisse sind in geeigneter Form zu dokumentieren.<br />

Entschließung zwischen den Konferenzen<br />

24. Staatliche Kontenkontrolle muss auf den Prüfstand!<br />

(26. November 2004)<br />

Das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003,<br />

S. 2928) enthält mit den §§ 93 Abs. 7, 8 <strong>und</strong> 93 b der Abgabenordnung Regelungen, die<br />

das Gr<strong>und</strong>recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger im<br />

Bereich ihrer finanziellen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Betätigung in erheblichem Maße beschränken.<br />

Die neuen Regelungen treten am 1. April 2005 in Kraft. Sie sehen vor, dass<br />

nicht nur Finanzbehörden, sondern auch eine unbestimmte Vielzahl weiterer Behörden<br />

Zugriff auf Bankdaten erhalten.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 211

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