17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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23. Datensparsamkeit bei der Verwaltungsmodernisierung<br />
Anhang<br />
Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder begrüßen die Bemühungen,<br />
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung bürgernäher <strong>und</strong> effizienter zu erbringen.<br />
Sie fordern, dass im Zug von Maßnahmen der Verwaltungsreform die sich dadurch bietenden<br />
Möglichkeiten genutzt werden, um das <strong>Datenschutz</strong>niveau zu verbessern. Verwaltungsvereinfachung<br />
muss auch dazu genutzt werden, weniger personenbezogene Daten<br />
zu verarbeiten. Künftig müssen Verfahren <strong>und</strong> Datenflüsse wesentlich besser überschaubar<br />
<strong>und</strong> nachvollziehbar sein. Besonders sollen die Möglichkeiten der Technik genutzt<br />
werden, Risiken zu minimieren, die mit der Zentralisierung von Datenbeständen<br />
verb<strong>und</strong>en sind.<br />
Werden Rechtsvorschriften, etwa im Steuerrecht oder im Arbeits- <strong>und</strong> Sozialrecht <strong>und</strong><br />
hier insbesondere bei Änderungen in den Systemen der sozialen Sicherung, mit dem Ziel<br />
der Verwaltungsvereinfachung erlassen, sind die Auswirkungen auf den <strong>Datenschutz</strong><br />
frühzeitig zu prüfen. Im Ergebnis müssen die Normen den gesetzlich verankerten Gr<strong>und</strong>satz<br />
der Datenvermeidung umsetzen <strong>und</strong> somit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />
gewährleisten.<br />
Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder fordern deswegen, bei Vorschlägen<br />
zur Verwaltungsvereinfachung <strong>und</strong> darüber hinaus bei allen Regelungsvorhaben<br />
darauf zu achten, dass das damit verb<strong>und</strong>ene Potential an Datensparsamkeit <strong>und</strong> Transparenz<br />
ausgeschöpft wird.<br />
Hierzu ist eine Folgenabschätzung auf mögliche Beeinträchtigungen der informationellen<br />
Selbstbestimmung vorzunehmen. Die Ergebnisse sind in geeigneter Form zu dokumentieren.<br />
Entschließung zwischen den Konferenzen<br />
24. Staatliche Kontenkontrolle muss auf den Prüfstand!<br />
(26. November 2004)<br />
Das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003,<br />
S. 2928) enthält mit den §§ 93 Abs. 7, 8 <strong>und</strong> 93 b der Abgabenordnung Regelungen, die<br />
das Gr<strong>und</strong>recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger im<br />
Bereich ihrer finanziellen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Betätigung in erheblichem Maße beschränken.<br />
Die neuen Regelungen treten am 1. April 2005 in Kraft. Sie sehen vor, dass<br />
nicht nur Finanzbehörden, sondern auch eine unbestimmte Vielzahl weiterer Behörden<br />
Zugriff auf Bankdaten erhalten.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 211