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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Polizei<br />

Wie sich aus der Begründung zur Änderung des § 15a PolG NRW ergibt,<br />

waren neben anderen Gesichtspunkten erhebliche Zweifel an der<br />

Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Regelung Anlass für die Änderung.<br />

Insbesondere die der Polizei durch die frühere Fassung des § 15a PolG<br />

NRW eingeräumte Befugnis, die übertragenen Bilder bei Verdacht einer<br />

begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden Straftat aufzuzeichnen <strong>und</strong> die<br />

Aufzeichnungen zum Zweck der Strafverfolgung zu verwenden, stellte<br />

einen unzulässigen Eingriff des Landesgesetzgebers in das der<br />

Gesetzgebungskompetenz des B<strong>und</strong>es unterliegende Strafverfahrensrecht<br />

dar (LT-Drs. 13/2854, S. 54). Diese kompetenzrechtlichen Probleme werden<br />

durch die Neuregelung nicht überzeugend gelöst. Dem Wortlaut der<br />

Neuregelung folgend soll die Aufzeichnung der Bilder nunmehr der<br />

Verhütung von Straftaten dienen. Diesen Zweck kann die bloße Dokumentation<br />

des Geschehens nicht erfüllen. Vielmehr kann die Aufzeichnung<br />

<strong>und</strong> Speicherung in der Praxis immer nur der Beweissicherung in einem<br />

künftigen Strafverfahren, also der Strafverfolgung, dienen. Hierfür steht mit<br />

§ 100c Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage im<br />

Strafverfahrensrecht zur Verfügung. Zu anderen Zwecken ist die<br />

Aufzeichnung ungeeignet. Denn entweder wird der erstrebte<br />

Abschreckungs- oder Verdrängungseffekt bereits durch die Existenz der<br />

Kamera <strong>und</strong> den Umstand der Beobachtung erzielt oder es ist zur<br />

Gefahrenabwehr oder zur Verhütung einer Straftat das sofortige polizeiliche<br />

Eingreifen vor Ort notwendig.<br />

Die fortbestehenden Probleme werden bei der Umsetzung des novellierten<br />

§ 15a PolG NRW in die Praxis deutlich. So sehen sich die meisten Polizeibehörden,<br />

die bereits Überwachungskameras auf der Gr<strong>und</strong>lage des neu<br />

gefassten § 15a PolG NRW einsetzen oder planen, häufig nicht in der Lage,<br />

eine fortlaufende Beobachtung der beständig übertragenen <strong>und</strong><br />

gespeicherten Bilder durch Polizeibeamtinnen <strong>und</strong> Polizeibeamte<br />

sicherzustellen. Dies führt nicht nur dazu, dass den Bürgerinnen <strong>und</strong><br />

Bürgern, die auf eine ständige Beobachtung durch die Polizei vertrauen, eine<br />

trügerische Sicherheit vorgespiegelt wird. Vielmehr widerspricht eine<br />

Aufzeichnung der übertragenen Bilder „auf Vorrat“, ohne dass eine<br />

Beobachtung durch einen Polizeivollzugsbeamten erfolgt, auch dem<br />

Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 PolG <strong>und</strong> ist mit dem ausschließlich<br />

präventiven Charakter der Regelung, die eine Videoüberwachung<br />

ausschließlich „zur Verhütung von Straftaten“ erlaubt, unvereinbar. Zur<br />

Regelung einer ausschließlich repressiv wirkenden Videoaufzeichnung fehlt<br />

dem Landesgesetzgeber nach wie vor die Gesetzgebungskompetenz.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 77

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