17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Polizei<br />
Wie sich aus der Begründung zur Änderung des § 15a PolG NRW ergibt,<br />
waren neben anderen Gesichtspunkten erhebliche Zweifel an der<br />
Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Regelung Anlass für die Änderung.<br />
Insbesondere die der Polizei durch die frühere Fassung des § 15a PolG<br />
NRW eingeräumte Befugnis, die übertragenen Bilder bei Verdacht einer<br />
begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden Straftat aufzuzeichnen <strong>und</strong> die<br />
Aufzeichnungen zum Zweck der Strafverfolgung zu verwenden, stellte<br />
einen unzulässigen Eingriff des Landesgesetzgebers in das der<br />
Gesetzgebungskompetenz des B<strong>und</strong>es unterliegende Strafverfahrensrecht<br />
dar (LT-Drs. 13/2854, S. 54). Diese kompetenzrechtlichen Probleme werden<br />
durch die Neuregelung nicht überzeugend gelöst. Dem Wortlaut der<br />
Neuregelung folgend soll die Aufzeichnung der Bilder nunmehr der<br />
Verhütung von Straftaten dienen. Diesen Zweck kann die bloße Dokumentation<br />
des Geschehens nicht erfüllen. Vielmehr kann die Aufzeichnung<br />
<strong>und</strong> Speicherung in der Praxis immer nur der Beweissicherung in einem<br />
künftigen Strafverfahren, also der Strafverfolgung, dienen. Hierfür steht mit<br />
§ 100c Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage im<br />
Strafverfahrensrecht zur Verfügung. Zu anderen Zwecken ist die<br />
Aufzeichnung ungeeignet. Denn entweder wird der erstrebte<br />
Abschreckungs- oder Verdrängungseffekt bereits durch die Existenz der<br />
Kamera <strong>und</strong> den Umstand der Beobachtung erzielt oder es ist zur<br />
Gefahrenabwehr oder zur Verhütung einer Straftat das sofortige polizeiliche<br />
Eingreifen vor Ort notwendig.<br />
Die fortbestehenden Probleme werden bei der Umsetzung des novellierten<br />
§ 15a PolG NRW in die Praxis deutlich. So sehen sich die meisten Polizeibehörden,<br />
die bereits Überwachungskameras auf der Gr<strong>und</strong>lage des neu<br />
gefassten § 15a PolG NRW einsetzen oder planen, häufig nicht in der Lage,<br />
eine fortlaufende Beobachtung der beständig übertragenen <strong>und</strong><br />
gespeicherten Bilder durch Polizeibeamtinnen <strong>und</strong> Polizeibeamte<br />
sicherzustellen. Dies führt nicht nur dazu, dass den Bürgerinnen <strong>und</strong><br />
Bürgern, die auf eine ständige Beobachtung durch die Polizei vertrauen, eine<br />
trügerische Sicherheit vorgespiegelt wird. Vielmehr widerspricht eine<br />
Aufzeichnung der übertragenen Bilder „auf Vorrat“, ohne dass eine<br />
Beobachtung durch einen Polizeivollzugsbeamten erfolgt, auch dem<br />
Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 PolG <strong>und</strong> ist mit dem ausschließlich<br />
präventiven Charakter der Regelung, die eine Videoüberwachung<br />
ausschließlich „zur Verhütung von Straftaten“ erlaubt, unvereinbar. Zur<br />
Regelung einer ausschließlich repressiv wirkenden Videoaufzeichnung fehlt<br />
dem Landesgesetzgeber nach wie vor die Gesetzgebungskompetenz.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 77