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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Informationsfreiheit<br />

Ratssitzungen aufgr<strong>und</strong> der Erörterung von persönlichen oder<br />

wirtschaftlichen Verhältnissen oder fachlichen Qualifikationen Dritter,<br />

könnte etwa ein Verweigerungsgr<strong>und</strong> nach §§ 8 oder 9 IFG NRW in<br />

Betracht kommen. Im Hinblick auf den Schutz von Protokollen<br />

vertraulicher Beratungen nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ist insoweit zu<br />

berücksichtigen, dass nach dieser Vorschrift lediglich der Inhalt der<br />

vertraulichen Beratung, nicht aber das Beratungsergebnis – wie etwa der<br />

verhandelte Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag – schützenswert ist.<br />

Der Informationsanspruch wird durch die Gemeindeordnung nicht<br />

ausgeschlossen. Weder die kommunalverfassungsrechtliche Stellung der<br />

Gemeindeorgane Rat <strong>und</strong> Ausschüsse noch spezielle Zugangsregelungen<br />

stehen einer Anwendung des IFG NRW entgegen.<br />

23.2.3 Vorrang des Verwaltungsverfahrensgesetzes, aber ohne<br />

Sperrwirkung<br />

Will eine informationssuchende Person, die nicht Beteiligte in einem<br />

Verwaltungsverfahren ist, Einsicht in die Verfahrensakte nehmen, wird<br />

ihr oft entgegen gehalten, dass nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

(VwVfG) kein Zugang zur Akte gewährt werden könne, weil sie nicht<br />

Beteiligte des Verfahrens sei. Zugleich wird versucht, ihr den Informationszugang<br />

nach dem IFG NRW zu verweigern, weil nach der Auffassung<br />

einiger öffentlicher Stellen § 29 VwVfG als speziellere Zugangsregelung<br />

die Anwendung des IFG NRW ausschließe.<br />

Diese unzutreffende Auffassung beruht auf der Annahme, dass schon dann,<br />

wenn es in einem Rechtsgebiet eine besondere Zugangsregelung gibt, nur<br />

nach dieser verfahren werden dürfe. Eine solche automatische Ausschlusswirkung<br />

haftet aber nicht von vornherein jeder besonderen Zugangsregelung<br />

an. Wenn die besondere Regelung den gleichen Sachverhalt erfasst <strong>und</strong> mit<br />

einer anderen Rechtsfolge bewertet, tritt die allgemeine Regelung zwar zunächst<br />

zurück. Wird nach der besonderen Regelung kein Zugang gewährt,<br />

weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, findet aber gr<strong>und</strong>sätzlich wieder<br />

die allgemeine Zugangsregelung Anwendung. Ein Ausschluss kann nur<br />

dann angenommen werden, wenn nach Sinn <strong>und</strong> Zweck des bereichsspezifischen<br />

Gesetzes die Anwendung sonstiger Zugangsmöglichkeiten ausgeschlossen<br />

sein soll.<br />

Bei der Zugangsregelung des VwVfG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung<br />

gegenüber dem früher geltenden Amtsgeheimnis, das wegen der<br />

162 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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