17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Informationsfreiheit<br />
Ratssitzungen aufgr<strong>und</strong> der Erörterung von persönlichen oder<br />
wirtschaftlichen Verhältnissen oder fachlichen Qualifikationen Dritter,<br />
könnte etwa ein Verweigerungsgr<strong>und</strong> nach §§ 8 oder 9 IFG NRW in<br />
Betracht kommen. Im Hinblick auf den Schutz von Protokollen<br />
vertraulicher Beratungen nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ist insoweit zu<br />
berücksichtigen, dass nach dieser Vorschrift lediglich der Inhalt der<br />
vertraulichen Beratung, nicht aber das Beratungsergebnis – wie etwa der<br />
verhandelte Gr<strong>und</strong>stückskaufvertrag – schützenswert ist.<br />
Der Informationsanspruch wird durch die Gemeindeordnung nicht<br />
ausgeschlossen. Weder die kommunalverfassungsrechtliche Stellung der<br />
Gemeindeorgane Rat <strong>und</strong> Ausschüsse noch spezielle Zugangsregelungen<br />
stehen einer Anwendung des IFG NRW entgegen.<br />
23.2.3 Vorrang des Verwaltungsverfahrensgesetzes, aber ohne<br />
Sperrwirkung<br />
Will eine informationssuchende Person, die nicht Beteiligte in einem<br />
Verwaltungsverfahren ist, Einsicht in die Verfahrensakte nehmen, wird<br />
ihr oft entgegen gehalten, dass nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
(VwVfG) kein Zugang zur Akte gewährt werden könne, weil sie nicht<br />
Beteiligte des Verfahrens sei. Zugleich wird versucht, ihr den Informationszugang<br />
nach dem IFG NRW zu verweigern, weil nach der Auffassung<br />
einiger öffentlicher Stellen § 29 VwVfG als speziellere Zugangsregelung<br />
die Anwendung des IFG NRW ausschließe.<br />
Diese unzutreffende Auffassung beruht auf der Annahme, dass schon dann,<br />
wenn es in einem Rechtsgebiet eine besondere Zugangsregelung gibt, nur<br />
nach dieser verfahren werden dürfe. Eine solche automatische Ausschlusswirkung<br />
haftet aber nicht von vornherein jeder besonderen Zugangsregelung<br />
an. Wenn die besondere Regelung den gleichen Sachverhalt erfasst <strong>und</strong> mit<br />
einer anderen Rechtsfolge bewertet, tritt die allgemeine Regelung zwar zunächst<br />
zurück. Wird nach der besonderen Regelung kein Zugang gewährt,<br />
weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, findet aber gr<strong>und</strong>sätzlich wieder<br />
die allgemeine Zugangsregelung Anwendung. Ein Ausschluss kann nur<br />
dann angenommen werden, wenn nach Sinn <strong>und</strong> Zweck des bereichsspezifischen<br />
Gesetzes die Anwendung sonstiger Zugangsmöglichkeiten ausgeschlossen<br />
sein soll.<br />
Bei der Zugangsregelung des VwVfG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung<br />
gegenüber dem früher geltenden Amtsgeheimnis, das wegen der<br />
162 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005