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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Anhang<br />

die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder mit großer Sorge. Eine f<strong>und</strong>ierte<br />

<strong>und</strong> objektive Diskussion in Politik <strong>und</strong> Öffentlichkeit ist nur möglich, wenn die tatsächliche<br />

Anzahl von Telefonüberwachungsmaßnahmen bekannt ist. Allein eine Aussage<br />

über die Anzahl der Strafverfahren, in denen eine Überwachungsmaßnahme stattgef<strong>und</strong>en<br />

hat, reicht nicht aus. Nur die detaillierten Zahlen, die derzeit von den Telekommunikationsunternehmen<br />

erhoben werden, sind aussagekräftig genug.<br />

Die Konferenz der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder fordert daher<br />

eine Beibehaltung der Unternehmensstatistik nach § 88 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz<br />

sowie ihre Erstreckung auf die Zahl der Auskünfte über Telekommunikationsverbindungen,<br />

um auf diesem Wege bessere Transparenz bei der Telefonüberwachung zu<br />

schaffen.<br />

4. Elektronische Signatur im Finanzbereich<br />

Die Konferenz der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder begrüßt, dass<br />

mit dem Signaturgesetz <strong>und</strong> der Anpassung von mehr als 3000 Rechtsvorschriften in<br />

Deutschland die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden, um die „qualifizierte<br />

elektronische Signatur“ der eigenhändigen Unterschrift gleichzustellen. Die administrativen<br />

<strong>und</strong> technischen Voraussetzungen sind inzwischen weitgehend vorhanden. Mehr als<br />

zwanzig freiwillig akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter nach dem Signaturgesetz<br />

sind von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation <strong>und</strong> Post (RegTP) zugelassen.<br />

Sowohl Chipkarten, die für die qualifizierte elektronische Signatur zugelassen sind, als<br />

auch die dafür erforderlichen Lesegeräte sind verfügbar.<br />

Für die elektronische Kommunikation zwischen der Finanzverwaltung <strong>und</strong> den Bürgerinnen<br />

<strong>und</strong> Bürgern ist die „qualifizierte elektronische Signatur“ gesetzlich vorgeschrieben.<br />

Die Finanzverwaltung will eine Übergangsbestimmung in der Steuerdatenübermittlungsverordnung<br />

vom 28.01.2003 nutzen, nach der bis Ende 2005 eine lediglich fortgeschrittene,<br />

die so genannte „qualifizierte elektronische Signatur mit Einschränkungen“<br />

eingesetzt werden kann. Aus folgenden Gründen lehnen die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

dieses Vorgehen ab:<br />

• Die „qualifizierte elektronische Signatur mit Einschränkungen“ bietet im Gegensatz<br />

zur „qualifizierten elektronischen Signatur“ <strong>und</strong> der „qualifizierten elektronischen<br />

Signatur mit Anbieterakkreditierung“ keine umfassend nachgewiesene Sicherheit,<br />

vor allem aber keine langfristige Überprüfbarkeit. Die mit ihr unterzeichneten elektronischen<br />

Dokumente sind unerkannt manipulierbar. Die „qualifizierte elektronische<br />

Signatur mit Einschränkungen“ hat geringeren Beweiswert als die eigenhändige<br />

Unterschrift.<br />

186 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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