17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Anhang<br />
die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder mit großer Sorge. Eine f<strong>und</strong>ierte<br />
<strong>und</strong> objektive Diskussion in Politik <strong>und</strong> Öffentlichkeit ist nur möglich, wenn die tatsächliche<br />
Anzahl von Telefonüberwachungsmaßnahmen bekannt ist. Allein eine Aussage<br />
über die Anzahl der Strafverfahren, in denen eine Überwachungsmaßnahme stattgef<strong>und</strong>en<br />
hat, reicht nicht aus. Nur die detaillierten Zahlen, die derzeit von den Telekommunikationsunternehmen<br />
erhoben werden, sind aussagekräftig genug.<br />
Die Konferenz der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder fordert daher<br />
eine Beibehaltung der Unternehmensstatistik nach § 88 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz<br />
sowie ihre Erstreckung auf die Zahl der Auskünfte über Telekommunikationsverbindungen,<br />
um auf diesem Wege bessere Transparenz bei der Telefonüberwachung zu<br />
schaffen.<br />
4. Elektronische Signatur im Finanzbereich<br />
Die Konferenz der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder begrüßt, dass<br />
mit dem Signaturgesetz <strong>und</strong> der Anpassung von mehr als 3000 Rechtsvorschriften in<br />
Deutschland die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden, um die „qualifizierte<br />
elektronische Signatur“ der eigenhändigen Unterschrift gleichzustellen. Die administrativen<br />
<strong>und</strong> technischen Voraussetzungen sind inzwischen weitgehend vorhanden. Mehr als<br />
zwanzig freiwillig akkreditierte Zertifizierungsdiensteanbieter nach dem Signaturgesetz<br />
sind von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation <strong>und</strong> Post (RegTP) zugelassen.<br />
Sowohl Chipkarten, die für die qualifizierte elektronische Signatur zugelassen sind, als<br />
auch die dafür erforderlichen Lesegeräte sind verfügbar.<br />
Für die elektronische Kommunikation zwischen der Finanzverwaltung <strong>und</strong> den Bürgerinnen<br />
<strong>und</strong> Bürgern ist die „qualifizierte elektronische Signatur“ gesetzlich vorgeschrieben.<br />
Die Finanzverwaltung will eine Übergangsbestimmung in der Steuerdatenübermittlungsverordnung<br />
vom 28.01.2003 nutzen, nach der bis Ende 2005 eine lediglich fortgeschrittene,<br />
die so genannte „qualifizierte elektronische Signatur mit Einschränkungen“<br />
eingesetzt werden kann. Aus folgenden Gründen lehnen die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />
dieses Vorgehen ab:<br />
• Die „qualifizierte elektronische Signatur mit Einschränkungen“ bietet im Gegensatz<br />
zur „qualifizierten elektronischen Signatur“ <strong>und</strong> der „qualifizierten elektronischen<br />
Signatur mit Anbieterakkreditierung“ keine umfassend nachgewiesene Sicherheit,<br />
vor allem aber keine langfristige Überprüfbarkeit. Die mit ihr unterzeichneten elektronischen<br />
Dokumente sind unerkannt manipulierbar. Die „qualifizierte elektronische<br />
Signatur mit Einschränkungen“ hat geringeren Beweiswert als die eigenhändige<br />
Unterschrift.<br />
186 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005